Coronavirus: Kabinettsentwurf

Bundesregierung ermöglicht virtuelle Hauptversammlung

25. März 2020 | Bericht

Das Bundeskabinett hat Formulierungshilfen auf den Weg gebracht, die es Gesellschaften ermöglichen, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre durchzuführen.

Hauptversammlungen sollen in diesem Jahr auch ohne physische Präsenz der Aktionäre möglich sein. - Bild: © MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Hauptversammlungen sollen in diesem Jahr auch ohne physische Präsenz der Aktionäre möglich sein. - Bild: © MQ-Illustrations/stock.adobe.com

Voraussetzung ist unter anderem, dass:

  • die Versammlung in Bild und Ton übertragen wird,
  • die Stimmrechte über elektronische Kommunikation sowie Vollmachtserteilung ausgeübt werden können,
  • die Aktionäre die Möglichkeit haben, auf elektronischem Weg Fragen zu stellen und
  • die Aktionäre Widerspruch gegen einen Versammlungsbeschluss erklären können.

Insbesondere die Ausübung des Fragerechts stellt Unternehmen vor technische und faktische Herausforderungen. Anders als bei einer Präsenzversammlung kennt das Online-Stellen von Fragen keine natürlichen Grenzen. Denkbar wäre eine Fragenflut, die kaum zu beantworten wäre. Dafür aber wäre sie mit erheblichen Anfechtungsrisiken verbunden.

Der nun beschlossene Gesetzesentwurf beugt dem vor, indem er dem Vorstand weites Ermessen bei der Beantwortung der Fragen einräumt und zudem die Möglichkeit zulässt, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung elektronisch einzureichen sind. Darüber hinaus können Gesellschaften ihre Versammlungen innerhalb des Geschäftsjahres abhalten, sind also nicht an die gesetzliche Acht-Monatsfrist gebunden.

Das Gesetz soll diese Woche Bundestag und Bundesrat passieren. Es gilt unmittelbar nach dessen Verkündung und ist auf Hauptversammlungen anzuwenden, die in diesem Jahr stattfinden.

Mehr zum Thema

Hier finden Sie die Formulierungshilfe der Bundesregierung .


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Dr. Tobias Brouwer

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Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht