Entwurf der Europäischen Kommission

EU-Maschinen­produkteVO

27. Juli 2021 | Position

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Die EK hat einen Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte erarbeitet. Die VCI-Stellungnahme wurde in Anlehnung an die NAMUR-Position vom 7.6.2021 erstellt.

 © industrieblick - Fotolia.com
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Zu Artikel 3, (1 b)

Anmerkung
Maschinen, bei denen nur einfache Sicherheitseinrichtungen, insbesondere ortsfeste Sicher-heitseinrichtungen, vor Ort installiert werden müssen, sind ebenfalls als Maschinen und nicht als unvollständige Maschinen zu behandeln.

Der Hersteller muss die fehlenden Sicherheitseinrichtungen in seiner Betriebsanleitung angeben.

Änderungsvorschlag
Ergänzung der Definition in Artikel 3 (1 b):

„eine Gesamtheit im Sinne Punkt (a), der lediglich die Teile fehlen, die sie

  • mit ihrem Einsatzort oder
  • mit ihren Energie- und Antriebsquellen oder
  • mit ihren erforderlichen Schutzeinrichtungen und Sicherheitsbauteilen

verbinden.“

Zu Artikel 3, (10)

Anmerkung
In der Praxis ist oft ein widersprüchlicher Einsatz von unvollständigen Maschinen zu beobachten. Gleichartige Maschinenprodukte werden unterschiedlich behandelt. Insbesondere bei Produkten für die Prozessindustrie (z. B. Ventile mit Stellantrieb, Zellenradschleusen) ist zu erwarten, dass diese in die Prozessanlage integriert werden. Hier sind keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen erforderlich. Bei diesen Produkten handelt es sich um Maschinen im Sinne von Art. 3 Abs. 1.

Eine Erläuterung dieser Thematik durch den Anwendungsleitfaden reicht nicht aus, da der Leitfaden oft nicht bekannt ist oder seine Auslegung als nicht verbindlich angesehen wird.

Änderungsvorschlag
Änderung der Definition in Artikel 3 (10):

„unvollständige Maschine“ bezeichnet eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, aber selbst nicht dafür bestimmt ist, verfahrens-, produktionstechnische oder auf andere spezielle Anwendungen abzielende Funktionen zu erfüllen.“

Zu Artikel 3, (16) und Artikel 15

Anmerkung
Die Definition der wesentlichen Modifikation kann zu einer massiv erhöhten Anzahl solcher Modifikationen mit einer neuen Konformitätsbewertung führen, unabhängig davon, ob die Änderung das Sicherheitsniveau erhöht. Hier muss klargestellt werden, dass sich die wesentliche Veränderung ausschließlich auf eine Verschlechterung des Sicherheitsniveaus der Maschine bezieht oder auf neue Aufgaben außerhalb der vom Hersteller definierten bestimmungsgemäßen Verwendung. Weiterhin müssen sicherheitstechnische Verbesserungen an der Maschine möglich sein, ohne unter die wesentliche Veränderung zu fallen.

Änderungsvorschlag
Ergänzung des Artikel 3 (16) analog des BMAS-Interpretationspapier:

„Der Austausch von Bauteilen des Maschinenproduktes durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus des Maschinenproduktes führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen, werden nicht als wesentliche Veränderung angesehen.“

Zu Artikel 3, (17) und Artikel 10 (2)

Anmerkung
Für das Inverkehrbringen von Produkten gelten die formalen Anforderungen.

Es ist nicht Ziel der EU NLF, solche Geräte zu regeln, die ausschließlich von Arbeitgebern verwendet werden, die den nationalen Vorschriften unterliegen, ohne sie in Verkehr zu bringen. Daher ist die Eigennutzung vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.

Maschinen sind auch Arbeitsmittel i.S.d. RL 2009/104/EG bzw. deren nationaler Umsetzung (in Deutschland: Betriebssicherheitsverordnung). Die Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen der MD kann somit z.B. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung dokumentiert werden. Maschinen, die auf dem Gelände und unter Verantwortung des späteren Benutzers für den Eigengebrauch hergestellt oder zusammengebaut und die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden, müssen die Anforderungen des Anhang III der MD erfüllen. Die formalen Anforderungen dieser Richtlinien, die in der Ausstellung der Konformitätserklärung münden, brauchen sie aber nicht zu erfüllen.

Änderungsvorschlag
In Artikel 3, (17) Streichen von:

„oder die Maschinenprodukte für den eigenen Gebrauch konstruiert und baut“

Die vollstädinge Stellungnahme steht zum Download im Kopf dieser Seite für Sie zur Verfügung.


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 Thilo Höchst

Kontaktperson

Thilo Höchst

Abteilungsleitung Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr, Chemieparks, Strahlenschutz