Auf dem Weg zu nachhaltigen Finanzprodukten

Quo vadis Sustainable Finance?

03. Mai 2021 | Bericht

Die Umsetzung der Sustainable-Finance-Strategie der EU-Kommission nimmt weiter Fahrt auf. Zuletzt hatte die Kommission ihren Kriterienkatalog für nachhaltige Finanzprodukte veröffentlicht. Das Klassifizierungssystem soll dazu beitragen, Kapitalströme zukünftig gezielter in nachhaltige ökonomische Aktivitäten zu leiten. Wie sehen die nächsten Schritte aus?

Unternehmen müssen zukünftig darstellen, welche ihrer Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden können. - Foto: © xreflex/stock.adobe.com
Unternehmen müssen zukünftig darstellen, welche ihrer Aktivitäten als nachhaltig eingestuft werden können. - Foto: © xreflex/stock.adobe.com

Die EU-Kommission wird den Kriterienkatalog, der unter der EU-Taxonomie-Verordnung Anwendung findet, schrittweise veröffentlichen. Auf dieser Grundlage werden Unternehmen zukünftig darstellen müssen, welche ihrer Aktivitäten – und deren Anteil am Gesamtumsatz und Investitionen – als nachhaltig eingestuft werden können. Finanzmarktakteure sollen so erkennen, welche Investitionen eine nachhaltige Geldanlage darstellen.

Die aktuelle Veröffentlichung vom 21. April 2021 formuliert einen Kriterienvorschlag für den Klimaschutz und unternehmerische Beiträge zur Anpassung an den Klimawandel. Wirtschaftliche Aktivitäten müssen demnach bestimmte Grenzwerte für Treibhausgasemissionen einhalten, um sich als „grün“ qualifizieren zu können. Über die Annahme dieses Rechtsakts werden EU-Parlament und die Mitgliedsstaaten (Europäischer Rat) in den nächsten Monaten entscheiden.

Treibhausgase und weitere Themen

Ergänzend zu den Klimaschutzkriterien sieht die EU-Taxonomie vor, Aktivitäten zukünftig auch hinsichtlich ihres Beitrags zur Kreislaufwirtschaft, zum Schutz der Biodiversität, zur Vermeidung von Umweltverschmutzung oder dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung mariner Ressourcen zu klassifizieren. Die Vorschläge für diese Kriterien werden derzeit durch die „ Platform on Sustainable Finance “, einem Beratungsgremium der EU-Kommission, erarbeitet. Voraussichtlich im Juni soll ein erster Vorschlag zur Konsultation gestellt werden. Die Kommission strebt an, die Kriterien bis Dezember 2022 zu verabschieden.

Unternehmen, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung – in Abgrenzung zur Finanzberichterstattung – unterliegen, müssen zukünftig diese Kriterien anwenden, um über ihre Taxonomie-Konformität zu berichten. Die Anwendung der Kriterien am Finanzmarkt wird außerdem mittelbar auch nicht berichtspflichtige Unternehmen betreffen. Stand heute gilt die Berichtspflicht für die Kriterien zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel bereits ab 1. Januar 2022 (für das Finanzjahr 2021), zu den übrigen Kriterien muss ein Jahr später, also ab dem 1. Januar 2023 (Finanzjahr 2022) berichtet werden. Die Berichtsanforderungen wird die Kommission in einem weiteren Rechtsakt, wahrscheinlich im Mai 2021, konkretisieren.

Anpassung der Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung

Zeitgleich zur Ausgestaltung der EU-Taxonomie strebt die EU-Kommission die Überarbeitung der Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung an. Der Vorschlag der EU-Kommission sieht vor, dass die Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, auf alle großen sowie börsengelisteten Unternehmen ausgeweitet wird. Außerdem soll ein europäischer Berichtsstandard die Vergleichbarkeit der bereitgestellten Informationen vereinfachen. Dieser Standard soll durch ein Expertengremium (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) der EU-Kommission bis Ende 2022 entwickelt werden. Für börsennotierte KMU ist eine vereinfachte Berichtspflicht inklusive Übergangsphase vorgesehen. Der Vorschlag wird nun von EU-Parlament und Mitgliedsstaaten beraten. Wir werden Sie über die weiteren Entwicklungen informieren.