Corona: Luftfahrt-Bundesamt - Übergangsregelungen

Bekannte Versender und reglementierte Beauftragte

01. April 2020 | Bericht

Die aktuellen Entwicklungen um das Corona-Virus betreffen auch den Aufgabenvollzug des Luftfahrt-Bundesamts (LBA). Die Behörde kann beispielsweise zurzeit keine Vor-Ort-Kontrollen durchführen – zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und seiner Beschäftigten. Aus diesem Grund gibt es nun Übergangsregelungen.

Das Luftfahrt-Bundesamt kann zurzeit keine Vor-Ort-Kontrollen durchführen. - Bild: © Hans F. Daniel
Das Luftfahrt-Bundesamt kann zurzeit keine Vor-Ort-Kontrollen durchführen. - Bild: © Hans F. Daniel

Hinweis: Die hier beschriebenen Regelungen sind nicht mehr aktuell. Hier finden Sie Informationen zu den in der Zwischenzeit vom Luftfahrt-Bundesamt angepassten Regelungen.

Der Wegfall der Vor-Ort-Kontrollen kann dazu führen, dass die Zulassung einzelner bekannter Versender und reglementierter Beauftragter ablaufen. Daher gilt laut eines Rundschreibens des LBA vom 24. März 2020 ab sofort folgende Regelung:

„Die innerhalb der kommenden Monate ablaufenden Zulassungen bekannter Versender und reglementierter Beauftragter können – beginnend ab ihrem Ablauf - ohne eine Vor-Ort-Kontrolle vorübergehend um einen Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden. Die vorübergehende Verlängerung der Zulassung erfolgt unter der Bedingung der Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen.“

Außerdem weist das LBA in diesem Schreiben darauf hin, dass es aktuell nicht über Anträge auf Neuzulassung als bekannter Versender oder reglementierter Beauftragter entscheiden könne:

„Diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für Neuzulassungen von bekannten Versendern oder reglementierten Beauftragten, da hier eine Vor-Ort-Kontrolle obligatorisch ist.“

Diese und weitere Übergangsregelungen finden Sie im Schreiben des Luftfahrt-Bundesamts.

Hier geht's zur Website des Luftfahrt-Bundesamtes >


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Dipl.-Ing. Jörg Roth

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