Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die Einstufung in Wasser­gefährdungs­klassen

23. Juni 2017 | Bericht

Seit dem Jahr 1999 müssen Stoffe und Gemische in Deutschland gemäß einer Verwaltungsvorschrift in sogenannte Wassergefährdungsklassen eingestuft werden. Diese Vorschriften sind nun in die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) integriert worden, die am 1. August 2017 in Kraft tritt.

Die Wassergefährdungsklassen (WGK) für Stoffe sollen dafür sorgen, dass die Umwelt möglichst wenig belastet wird. © Evgeny Moskvitin / Fotolia.com
Die Wassergefährdungsklassen (WGK) für Stoffe sollen dafür sorgen, dass die Umwelt möglichst wenig belastet wird. © Evgeny Moskvitin / Fotolia.com

Seit dem Jahr 1999 müssen Stoffe und Gemische in Deutschland gemäß einer Verwaltungsvorschrift in sogenannte Wassergefährdungsklassen eingestuft werden. Diese Vorschriften sind nun in die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) integriert worden, die am 1. August 2017 in Kraft tritt.

Nach der Neuregelung des Wasserrechts bleiben die ursprünglichen Vorgaben aus der alten Verwaltungsvorschrift zu Wassergefährdungsklassen (WGK) im Wesentlichen erhalten.

Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen einer Anlage richten sich weiterhin hauptsächlich nach den WGKs der in der Anlage gehandhabten Stoffe und Gemische. Es wird dabei zwischen drei Wassergefährdungsklassen unterschieden:

  • WGK 1: schwach wassergefährdend,
  • WGK 2: deutlich wassergefährdend (der Zusatz „deutlich“ ist neu),
  • WGK 3: stark wassergefährdend.

Verantwortlich für die Einstufung ist in erster Linie der Betreiber der Anlage. Oft dokumentiert aber auch schon der Hersteller, Importeur oder Lieferant die Einstufung von Stoffen und Gemischen im Sicherheitsdatenblatt.

Folgendes ist zu beachten

  • Die WGK-Einstufung von Stoffen muss mit einem Formblatt an das Umweltbundesamt (UBA) gemeldet werden. Dies gilt jedoch nur, falls diese nicht schon in der UBA-Datenbank „Rigoletto“ (siehe Serviceadressen unten) veröffentlicht ist, die bereits Einstufungen für über 10.000 Stoffe enthält. Außerdem gibt es Gruppeneinstufungen zu bestimmten Gemischen wie Polymerdispersionen oder Farbmittelzubereitungen. Die in „Rigoletto“ veröffentlichten Einstufungen bleiben weiterhin gültig.
  • Stoffe, die nicht in der Datenbank aufgeführt sind, sind automatisch in WGK 3 eingestuft. Auch hier ist keine Meldung an das UBA erforderlich.
  • Bevor Unternehmen einen Stoff selbst in eine WGK einstufen, sollten sie in dieser Datenbank nachschauen, ob der Stoff nicht bereits eingestuft wurde.
  • Liegen dem Unternehmen neue Erkenntnisse vor, die zu einer Änderung der veröffentlichten WGK führen (etwa durch eine geänderte Einstufung nach der CLP-Verordnung), muss dies dem UBA unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
  • Die Einstufung von Gemischen erfolgt wie bisher auch aus den WGKs der Einzelstoffe nach der vorgegebenen Mischungsregel. Sie muss intern im Unternehmen dokumentiert, aktuell gehalten und auf Anfrage den Behörden vorgelegt werden. Außerdem ist nach wie vor eine Einstufung durch Tests am Gemisch möglich.

Wichtige Neuerungen

Grundlage zur Einstufung von Stoffen sind zukünftig nicht mehr die R-Sätze aus der alten, nicht mehr gültigen Stoffrichtlinie (67/548/EWG), sondern die Einstufung in H-Sätze nach der neuen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008. Die AwSV enthält eine Tabelle mit H-Sätzen, die zur WGK-Einstufung berücksichtigt werden müssen. Wie bisher auch, sind bei der WGK-Berechnung bestimmte Vorgabewerte zu berücksichtigen, falls ein Stoff nicht in bestimmte H-Sätze eingestuft wurde, weil entsprechende toxikologische Prüfungen fehlen.

Falls ein Stoff aufgrund seiner besonderen akut oder chronisch stark wassergefährdenden Eigenschaften im Rahmen der CLP-Verordnung einen M-Faktor erhalten hat, muss dieser zukünftig bei der WGK-Einstufung von Gemischen im Rahmen der Anwendung der Mischungsregel berücksichtigt werden.

Die neue AwSV definiert auch einige Stoffe und Gemische, wie bestimmte Abfälle oder aufschwimmende Flüssigkeiten, die nicht in WGKs eingestuft werden. Sie gelten zukünftig in der Regel als „allgemein wassergefährdend“.

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Dr. Michael Lulei

Kontaktperson

Dr. Michael Lulei

Abteilungsleitung Produktsicherheit, Internationale Chemikalienpolitik, Produkt- und Chemikaliensicherheit