VCI-Stellungnahme

Reform des Aufsichtsratsrechts

04. Februar 2022 | Position

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Der VCI gibt eine Stellungnahme zu den Vorschlägen des „AK Recht des Aufsichtsrats“ ab.

Der „Arbeitskreis Recht des Aufsichtsrats“ hat im April 2021 Eckpunkte für eine umfassende Reform des Rechts des Aufsichtsrats vorgestellt. © redaktion93/stock.adobe.com
Der „Arbeitskreis Recht des Aufsichtsrats“ hat im April 2021 Eckpunkte für eine umfassende Reform des Rechts des Aufsichtsrats vorgestellt. © redaktion93/stock.adobe.com

Der „Arbeitskreis Recht des Aufsichtsrats“ hat im April 2021 Eckpunkte für eine umfassende Reform des Rechts des Aufsichtsrats vorgestellt (abgedruckt u. a. in „Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht“, Heft 12, 2021, S. 477).

Als wesentliche Gründe für sein Reformanliegen führt er an, dass sich die Anforderungen an die Aufsichtsratstätigkeit sowohl hinsichtlich der tatsächlichen wie rechtlichen Komplexität als auch aufgrund eines deutlich aktiveren Aktionärskreises über die letzten Jahrzehnte stark verändert haben. Der rechtliche Rahmen, der seit 1965 nur punktuell weiterentwickelt worden ist, werde diesem erweiterten Aufgabenportfolio und dem tatsächlichen Bedeutungszuwachs des Aufsichtsrats nicht gerecht.

In tatsächlicher Hinsicht teilen wir den Ausgangsbefund, dass sich die Rolle und Tätigkeit des Aufsichtsrats, der nach dem Aktiengesetz immer noch als Nebenamt konzipiert ist, jedenfalls bei größeren börsennotierten Unternehmen durch eine zunehmende Professionalisierung der Kontrollfunktion und eine größere Außenwirkung deutlich gewandelt haben. Wir unterstützen daher die Reforminitiative, zu prüfen, in welchen Bereichen das Aktiengesetz einerseits an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden sollte und andererseits gesetzliche Klarstellungen zur Ausräumung bestehender Rechtsunsicherheiten erforderlich bzw. sinnvoll sind.

Eine erste Analyse der rund 40 Reformvorschläge im Rahmen unserer Stellungnahme hat ergeben, dass viele der Vorschläge Unterstützung verdienen, weil sie entweder überholte gesetzliche Vorgaben ändern oder im Sinne eines “better law” für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen. In der Ausgestaltung sind allerdings noch einige Fragen insbesondere zur Detailtiefe einzelner Regelungsvorschläge breiter zu diskutieren. Dagegen besteht unseres Erachtens kein Bedürfnis, die aktienrechtliche Organisationsverfassung nachzujustieren. Dies betrifft die Vorschläge, die Beratungsaufgabe des Aufsichtsrats explizit im Aktiengesetz herauszuheben oder eine neue Vorlagekompetenz des Aufsichtsrats gegenüber der Hauptversammlung zu schaffen. Denn dadurch könnte – entgegen des verfolgten Reformansatzes – das dualistische Gewaltenteilungsprinzip aufgeweicht werden.

Der Koalitionsvertrag der neu gewählten Regierung aus SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP hat die Reform des Aufsichtsratsratsrechts nicht explizit auf die rechtspolitische Agenda für die 20. Legislaturperiode gesetzt. Das sollte den Gesetzgeber jedoch nicht davon abhalten, sich mit den Regelungsvorschlägen des Arbeitskreises vertieft zu befassen. Gelegenheit dazu könnten die von der EU-Kommission für Frühjahr 2022 angekündigten regulatorischen Maßnahmen zur sog. “Sustainable Corporate Governance” bieten. Ziel unserer Stellungnahme ist es daher auch, den wissenschaftlichen Diskurs zur Reform des Rechts des Aufsichtsrats bis dahin weiter voranzubringen.

Die VCI-Position ist auch abgedruckt in „ Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht “ (NZG), Heft 4, 2021, S. 156 ff.

Das vollständige Positionspapier mit einem Umfang von 15 Seiten steht am Kopf der Seite zum Download zur Verfügung.

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Dr. Tobias Brouwer

Kontaktperson

Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht