31. März 2020 | Bericht
Wie müssen solche Abfälle, die mit COVID-19 in übertragbarer Form belastet sind, verpackt und befördert werden, damit die Empfänger nicht gefährdet werden? Für solche medizinischen Abfälle und Patientenproben, die vor allem Körperflüssigkeiten und Sputum (Auswurf) enthalten, gilt:
- Patientenproben sind weiterhin der Kategorie B UN-Nummer 3373 zuzuordnen und im Straßenverkehr gemäß Verpackungsanweisung P 650 des ADR zu verpacken und zu kennzeichnen.
- Medizinische Abfälle sind der Kategorie B der UN-Nummer 3291 zuzuordnen und im Straßenverkehr unter Einhaltung der Vorschriften des ADR zu befördern.
Mehr Details zum Thema gibt es auf den Seiten des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur: "#Covid-19 Beförderung gefährlicher Güter".
Die Bundesanstalt für Materialforschung hat außerdem folgende Festlegung veröffentlicht: Für Ausnahmefälle, die beispielsweise durch einen Mangel an geeigneten Behältern oder sperrigen Abfällen wie Matratzen, ausgelöst werden können, ist eine Beförderung in loser Schüttung möglich.
Ansprechpartner im VCI
- Transport: Jörg Roth jroth@vci.de
- Verpackung: Dr. Kristin Faber faber@vci.de
- Verbrennung Klinikabfälle: Benjamin Wiechmann wiechmann@vci.de