Zukunftsfinanzierungsgesetz

Leichterer Zugang zum Kapitalmarkt

17. Mai 2023 | Standpunkt

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Die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgten Ziele sind begrüßenswert.

Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesjustizministerium haben Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) gegeben. © Visual Concepts/Fotolia.com
Das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesjustizministerium haben Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) gegeben. © Visual Concepts/Fotolia.com

Mitte April 2023 haben das Bundesministerium für Finanzen und das Bundesjustizministerium ihren gemeinsamen Entwurf eines Zukunftsfinanzierungsgesetzes (ZuFinG) veröffentlicht und Verbänden die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.

Der VCI hat sich an der Konsultation beteiligt und die mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz verfolgten Ziele, privates Kapital für die vielfältigen Herausforderungen unserer Zeit zu mobilisieren und dabei die Digitalisierung und Endbürokratisierung weiter voranzutreiben, sehr begrüßt. Insbesondere die im Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen im Aktien- und Gesellschaftsrecht, auf die sich die VCI-Stellungnahme fokussiert, sind aus VCI-Sicht richtige und wichtige Maßnahmen, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit sowohl der deutschen Aktiengesellschaft als auch des Finanzstandorts Deutschlands zu stärken.

In unserem Fazit begrüßen wir vor allem die geplante Wiedereinführung der Mehrstimmrechtsaktien, die aktuell nach § 12 Abs. 2 AktG unzulässig sind. Bei der gesetzlichen Ausgestaltung sollte nach VCI-Ansicht den Unternehmen größtmöglicher Gestaltungsspielraum zugebilligt werden. Die im Entwurf nur für börsennotierte Gesellschaften vorgesehenen Restriktionen bei der Einführung von Mehrstimmrechten sind daher aus unserer Sicht nicht überzeugend. Zeit- und ereignisbasierte Verfallsregeln für Mehrstimmrechte sollten nicht – wie derzeit für gelistete Gesellschaften geplant – per Gesetz aufgedrängt, sondern der Regelung durch den Satzungsgeber überlassen werden.

Die Gestaltungsfreiheit sollte zudem die Möglichkeit umfassen, Mehrstimmrechte an eine bestimmte Haltedauer zu knüpfen, um dadurch Anreize für nachhaltige Investments zu setzen. Zu denken ist beispielsweise an eine Verdoppelung oder Verdreifachung des Stimmrechts nach zweijähriger Haltedauer und eine Verfünffachung nach fünf- oder zehnjähriger Haltedauer, jeweils kombiniert mit der Voraussetzung, dass der letztendlich wirtschaftlich Berechtigte (Ultimate Shareholder) im Aktienregister eingetragen ist. Welche Aktienmodelle sich durchsetzen, sollte der Selbstregulierung des Marktes überlassen bleiben.

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Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dr. Tobias Brouwer

Kontaktperson

Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht