EU-Chemikalienstrategie

Was wird aus dem REACH-Zulassungs­verfahren?

30. März 2022 | Bericht

Die EU-Kommission reformiert die REACH-Verfahren zur Zulassung und Beschränkung von Stoffen.

Die EU-Kommission hatte in ihrer Chemikalienstrategie eine Reform der REACH-Verfahren zur Zulassung und Beschränkung von Stoffen angekündigt. © belleepok/stock.adobe.com
Die EU-Kommission hatte in ihrer Chemikalienstrategie eine Reform der REACH-Verfahren zur Zulassung und Beschränkung von Stoffen angekündigt. © belleepok/stock.adobe.com

Auch während des Ukraine-Kriegs gehen in Brüssel die Arbeiten zur Reform der europäischen Chemikalienverordnung REACH weiter, die ihrerseits Teil der EU-Chemikalienstrategie von Oktober 2020 sind. Inzwischen gibt es erste Hinweise, wie die Kommission die REACH-Verfahren zur Zulassung und Beschränkung von Stoffen ändern könnte.

Alle bisher von der Kommission und ihren Beratern vorgestellten Handlungsoptionen sehen die Einführung des sogenannten generischen Ansatzes für das Risikomanagement (GRA) für Stoffverwendungen von Verbrauchern sowie professionellen Verwendern vor. Das reguläre Beschränkungsverfahren soll als solches ohne gravierende Veränderungen beibehalten werden. Für die Zukunft des Zulassungsverfahrens werden drei Optionen von der EU-Kommission geprüft: Beibehaltung, Zusammenführung mit dem (generischen) Beschränkungsverfahren oder Streichung des Zulassungsverfahrens.

Welche Option gibt es künftig?

Momentan zeichnet sich keine Unterstützung für eine völlige Streichung des Zulassungsverfahrens ab. Für die Verschmelzung der Verfahren gibt es mehrere Unteroptionen. Es könnte dabei zunächst eine generische Stoffbeschränkung ausgearbeitet werden. Anschließend könnten Betroffene ihre Argumente für Ausnahmen vorbringen.

Dabei soll es zwei Arten von Ausnahmen geben: allgemeine, die auf Antrag für bestimmte Verwendungen aller Betroffenen gelten würden, und spezifische, für die Unternehmen wie bisher einen Zulassungsantrag für eigene und unter Umständen auch für Verwendungen ihrer Kunden stellen müssten. Unklar ist bisher, welche Einschränkungen es für Ausnahmen geben würde: Nur für essenzielle Verwendungen? Auch für sichere Verwendungen? Wird die Option, allgemeine Ausnahmen zu beantragen und individuelle Zulassungsanträge einzureichen, eingeschränkt? Welchen Umfang werden die erforderlichen Nachweise haben?

Industrie muss gehört werden

Unternehmen haben beim bisherigen, aufwendigen REACH-Zulassungsverfahren ein Recht auf die Zulassung sicherer sowie sozioökonomisch vorteilhafter Verwendungen ohne Alternative. Aus VCI-Sicht muss ein solcher Anspruch für industrielle, professionelle und Verbraucherverwendungen erhalten bleiben.

Gleichzeitig sollte das Verfahren fokussierter eingesetzt werden und sich auf Fälle konzentrieren, in denen Maßnahmen außerhalb von REACH (zum Beispiel im Arbeitsschutz) oder reguläre Beschränkungen weniger geeignet sind. Der Aufwand für Kleinmengen und Prozesschemikalien sollte reduziert werden. Industrielle und professionelle Verwendungen sollten aus VCI-Sicht vorrangig durch die Umsetzung der bestehenden umfassenden Arbeitsschutzkonzepte in Kombination mit angemessenen Kontrollen reguliert werden.

Noch fehlt ein Gesamtkonzept, das das Zusammenwirken von Verfahrensreformen, generischem Ansatz und Essential-Use-Konzept definiert. Für Juni 2022 hat die EU-Kommission konkrete Aussagen hierzu angekündigt. Wichtig für die Industrie ist, dass sie bei der Reform ausreichend angehört und ihre Argumente und Bedürfnisse ergebnisoffen geprüft werden. Die geplante VCI-Einreichung zur Konsultation zur REACH-Revision ist ein Beitrag hierzu.

Mehr zum Thema

Hier geht es zu früheren VCI-Beiträgen zu den Themen „Generischer Ansatz für das Risikomanagement (GRA)“ und „Essenzielle Verwendungen“ .

Infokasten

Wie unterscheiden sich generische und reguläre Stoffbeschränkungen?

Das Schnellverfahren gemäß REACH-Art. 68, Abs. 2 sieht im Gegensatz zum regulären Beschränkungsverfahren nach REACH-Art. 68, Abs. 1 weder den Nachweis eines inakzeptablen Risikos der Stoffverwendung noch ein Begründungsdokument oder eine Konsultation der Öffentlichkeit vor. Die EU-Kommission könnte Beschränkungen also künftig direkt in einem Ausschussverfahren zur Abstimmung bringen. Das Schnellverfahren, das bisher nur für CMR-Stoffe zur Anwendung kommt, will die Kommission dafür auf weitere Stoff- und Gefahrenklassen ausweiten. Selbst professionelle Verwendungen, zum Beispiel im Handwerk und in Werkstätten, sollen künftig auf diese Weise beschränkt werden können.

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Dr. Angelika Hanschmidt

Kontaktperson

Dr. Angelika Hanschmidt

Europäische Chemikalienpolitik, EU-Chemikalienstrategie, REACH