Abwasserverordnung

Bäumchen wechsle dich

08. Februar 2024 | Bericht

Bundesregierung hat Reihenfolge der Novellen zur Abwasserverordnung und damit auch die Nummerierung geändert.

Für das Einleiten von Abwasser aus Industriebetrieben gelten umfassende gesetzliche Regelungen, zum Beispiel die Abwasserverordnung. © Peter/stock.adobe.com
Für das Einleiten von Abwasser aus Industriebetrieben gelten umfassende gesetzliche Regelungen, zum Beispiel die Abwasserverordnung. © Peter/stock.adobe.com

Vorbild Deutschland: Deutschland ist das europäische Land, in dem am meisten Abwasser wiederaufbereitet wird. Mehr als 96 Prozent des Abwassers aus privaten Haushalten und öffentlichen Einrichtungen werden in Kläranlagen geleitet und gereinigt. So steht es auf der Homepage des Bundesumweltministeriums. Auch für das Einleiten von Abwasser aus Industriebetrieben gelten umfassende gesetzliche Regelungen, zum Beispiel die Abwasserverordnung (AbwV). In den Anhängen der AbwV werden technische Vorgaben für die Beschaffenheit von Abwasser aus den verschiedenen Herkunftsbereichen für Industrie- und Gewerbeunternehmen formuliert Die chemisch-pharmazeutische Industrie nimmt dabei eine Sonderrolle ein, weil es für sie neben dem Anhang 22 weitere Sonderregelungen gibt wie die Herstellung von Kohlenwasserstoffen (Anhang 36) oder die Herstellung anorganischer Pigmente (Anhang 37).

Die verschiedenen Anhänge der Abwasserverordnung werden dabei zu Gruppen zusammengefasst und als einzelne „Novellen zur Abwasserverordnung“ auf den Weg durch das Gesetzgebungsverfahren gebracht. Zurzeit werden die 12., 13. und 14. Novelle der Abwasserverordnung bearbeitet.

Dabei ist es aber ein wenig wie beim Kinderspiel „Bäumchen wechsle dich“: Die Bundesregierung hat die Reihenfolge der oben genannten Novellen der Abwasserverordnung und damit die Nummerierung geändert, weil es politische Abstimmungsprobleme mit der Abfallwirtschaft zu den abfallrelevanten Anhängen 23 und 27 gibt.

Die ehemals 12. Novelle mit Anhang 23 „Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen“, Anhang 27 „Behandlung von Abfällen durch mechanische, chemische, physikalische und sonstige Verfahren“ und Anhang 33 „Abfallverbrennung“ wird vermutlich als 14. Novelle das „Licht der Welt“ erblicken. Diese Novelle hängt aber momentan an den Anhängen 23 und 27 fest. Hier gibt es offene Fragen zu „IED- und Nicht-IED-Anlagen“, die nicht einfach zu lösen sind. Damit ist allerdings auch der Anhang 33 in der „Verfristung“ – Ausgang offen. Die „4-Jahres Frist“ der IED aus dem „Waste Incineration BREF“ ist im Dezember 2023 ausgelaufen.

Die ehemalige 13. Novelle ist mittlerweile als 12. Novelle der Abwasserverordnung mit den Chemie-Anhängen (9, 22, 36, 37, 42, 43) vom Bundesrat verabschiedet.

Die ursprünglich 14. Novelle mit den Anhängen 3 „Herstellung von Nahrungsmitteln oder Futtermitteln“ und Anhang 12 „Herstellung von Bioethanol“ wird zeitnah als 13. Novelle in den Bundesrat gehen.

Bewertung

In der 12. Novelle zur Abwasserverordnung werden in den entsprechenden Anhängen zur Abwasserverordnung die europarechtlichen Anforderungen des CWW-BREF (Cleaning waste water and waste gas BREF) und dem LVOC-BREF (Large Volume Organic Chemistry BREF) in nationales Recht umgesetzt. Besonders die Umsetzung aus dem LVOC-BREF werden für die Hersteller von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) neue Anforderungen, nach sich ziehen, die allerdings weitgehend den EU-Vorgaben entsprechen.

In der 12. Novelle zur Abwasserverordnung werden in den entsprechenden Anhängen zur Abwasserverordnung die europarechtlichen Anforderungen des CWW-BREF (Cleaning waste water and waste gas BREF) und dem LVOC-BREF (Large Volume Organic Chemistry BREF) in nationales Recht umgesetzt. Besonders die Umsetzung aus dem LVOC-BREF werden für die Hersteller von 1,2-Dichlorethan (DCE), Vinylchlorid (VCM), Dinitrotoluol (DNT), Toluoldiamin (TDA), Toluoldiisocyanat (TDI), Methylendiphenyldiamin (MDA) und Methylendiphenyldiisocyanat (MDI) neue Anforderungen, nach sich ziehen, die allerdings weitgehend den EU-Vorgaben entsprechen.

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Dr. Thomas Kullick

Kontaktperson

Dr. Thomas Kullick

Anorganische Schwefelverbindungen, Boden- und Gewässerschutz