Reproduktionstoxische Stoffe aufgenommen

EU-Krebsrichtlinie erneut überarbeitet

01. April 2022 | Bericht

Die Europäische Kommission hat die Krebsrichtlinie zum vierten Mal angepasst.

Ein Jahr haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die Vorgaben der geänderten Krebsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. © Georges Boulougouris - EU-Kommission
Ein Jahr haben die EU-Mitgliedstaaten Zeit, die Vorgaben der geänderten Krebsrichtlinie in nationales Recht umzusetzen. © Georges Boulougouris - EU-Kommission

Die Europäische Kommission hat die Krebsrichtlinie zum vierten Mal angepasst und die aktuelle Version Mitte März im Amtsblatt veröffentlicht. Die Liste der Grenzwerte berufsbedingter Exposition wurde ergänzt.

Mit ihrer vierten Überarbeitung werden die Vorgaben der Krebsrichtlinie erstmals auf reproduktionstoxische Stoffe erweitert. Dies betrifft zwölf Stoffe, die bisher durch die Agenzien-Richtlinie mit einem Richtgrenzwert (IOELV) geregelt waren. Sie werden nun in die europäische Krebsrichtlinie mit einem verbindlichen Arbeitsplatzgrenzwert (BOELV) übernommen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 05.04.2024 Zeit, die neuen Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies im Rahmen einer weiteren Novelle der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Der VCI begrüßt die Aktivitäten der Europäischen Kommission zum Schutz der Beschäftigten, indem sie europaweit harmonisierte Arbeitsplatzgrenzwerte und Anforderungen im Arbeitsschutz festlegt.

Was ändert sich?

  • Eine Anpassung der TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“ wird bei Kohlenmonoxid, NMP und Bisphenol A erforderlich.
  • Unternehmen müssen Unterlagen zu relevanten Tätigkeiten und Expositionen mit reproduktionstoxischen Stoffen mindestens fünf Jahre nach Ende der Exposition aufbewahren.
  • Für die Arbeitsstoffe Acrylnitril- und Nickelverbindungen werden europäisch harmonisierte Arbeitsplatzgrenzwerte aufgenommen und der Grenzwert für Benzol angepasst. In Deutschland sollte sich daraus kein relevanter Anpassungsbedarf ergeben.
  • Angehörige der Gesundheitsberufe, die mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder reproduktionstoxischen Arzneimitteln umgehen, sollen explizit für den sicheren Umgang mit diesen geschult werden. Die Europäische Kommission wird dazu Leitlinien für entsprechende Schulungen sowie für die Überwachung und Kontrolle dieser Produkte herausgeben. Die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird diese Leitlinien auf ihrer Webseite veröffentlichen, die zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten werden die Leitlinien verbreiten. Außerdem wird die Europäische Kommission die Aufstellung einer Definition, einschließlich einer Auflistung der betroffenen Arzneimittel, prüfen.

Darüber hinaus soll die Europäische Kommission einen Aktionsplan vorlegen, der neue oder überarbeitete Arbeitsplatzgrenzwerte für weitere 25 Stoffe, Stoffgruppen oder verfahrensbedingte Stoffe enthält.

Richtlinie erhält neuen Namen

Die Richtlinie hat außerdem einen neuen Namen erhalten: „Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit“ (CMRD).

Hier geht es zur Richtlinie

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Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Kontaktperson

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht, Arbeitsmedizin, Ausschuss für Gefahrstoffe