AbzStEntModG

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08. April 2021 | Standpunkt

Langfassung zu diesem Dokument

Der Regierungsentwurf vom 22. Januar 2021 zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) sieht in einem neuen § 45b Abs. 9 EstG-E vor, dass inländische börsennotierte Gesellschaften gemäß § 67d AktG Informationen über die Identität ihrer Aktionäre zum Zeitpunkt ihres Gewinnverteilungsbeschlusses zu verlangen und die ihnen übermittelten Informationen elektronisch nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung unverzüglich elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln haben.

Wenngleich der mit der Norm des § 45b EStG-E verfolgte Regelungszweck der Vermeidung und Aufdeckung von steuerschädlichen Cum/Ex- und Cum/Cum-Gestaltungen nachvollziehbar und unterstützenswert ist, führt die neue Informationseinholungspflicht des § 45b Abs. 9 EStG-E zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand bei den betroffenen börsennotierten Gesellschaften. Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht bedeutet die Indienstnahme des § 67d AktG für fiskalische Zwecke zudem eine vom Ursprungsgesetzgeber nicht intendierte Verschärfung der unternehmerischen Pflichtenlage: Aus einem Recht, Informationen über die Aktionäre zu verlangen (so § 67d Abs. 1 Satz 1 AktG: Informationsanspruch) wird über die Steuergesetzgebung mittelbar eine Pflicht der Unternehmen, diesen aktienrechtlichen Informationsanspruch auch geltend zu machen. Die Einführung einer Informationseinholungspflicht nach § 45b Abs. 9 EStG-E stellt nach Ansicht des VCI eine überschießende und der Intention des § 67d Abs. 1 AktG zuwiderlaufende Regelung dar, die im weiteren Gesetzgebungsverfahren gestrichen werden sollte.

Darüber hinaus setzt sich der VCI für die Wiederbelebung der im Referentenentwurf vorgesehenen, im Regierungsentwurf aber wieder rückgängig gemachten Streichung der sog. Registerfälle aus der beschränkten Steuerpflicht (ausländische Lizenzzahlungen) nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG ein. Die untergesetzlichen Regelungen hierzu lösen die massiven Praxisprobleme nur ansatzweise und ändern im Ergebnis nichts an der Übermaßbesteuerung zu Lasten der Unternehmen. Für die Einzelheiten siehe VCI-StellungnahmePDF | 187 kB | Stand: 08. April 2021 .


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