Gute Chance für den Mittelstand

Forschungszulage: Wie geht das?

08. Dezember 2020 | Bericht

Rückwirkend zum 1. Januar 2020 können Unternehmen für ihre Innovationsprojekte die sogenannte Forschungszulage beantragen. Wie aber können sie diesen Antrag stellen? Worauf müssen sie dabei achten? Darum ging es bei einem Webseminar, das der VCI gemeinsam mit dem Verein Deutscher Ingenieure (VDI) Anfang Dezember veranstaltet hat.

Unternehmen jeder Größe können die Forschungszulage für FuE-Kooperationen sowie Auftragsforschung beantragen. - Foto: © momius/stock.adobe.com
Unternehmen jeder Größe können die Forschungszulage für FuE-Kooperationen sowie Auftragsforschung beantragen. - Foto: © momius/stock.adobe.com

Zur Veranstaltungsdokumentation mit Präsentation und Mitschnitt des Webseminars (Log-in erforderlich).

In der Online-Veranstaltung diskutierten VCI-Expertengremien, vor allem aus dem Mittelstand und von Start-ups, die „Umsetzung der steuerlichen Forschungsförderung über die Forschungszulage“. Dabei ging es um die Frage, wie das neue Instrument in der Praxis effizient genutzt werden kann.

Leo Wangler vom Institut für Innovation und Technik, erklärte zunächst, wie die Unternehmen die Forschungszulage beantragen können. Anschließend stellte er den VDI-Forschungszulagenrechner vor. Mit diesem Online-Tool können Unternehmen unverbindlich prüfen, ob sie von der Forschungszulage profitieren werden. Anhand eines Anwendungsbeispiels erläuterte Wangler weiter, wie Forschung und Entwicklung (FuE) im Sinne der Forschungszulage definiert sind. So können die Unternehmen einschätzen, ob ihre FuE-Projekte dem Gesetz entsprechen und damit von der Bescheinigungsstelle zertifiziert werden können.

Themenoffene Förderung

Unternehmen jeder Größe können die Forschungszulage für FuE-Kooperationen sowie Auftragsforschung beantragen, grundsätzlich auch wenn kein Gewinn vorliegt. Steuerlich begünstigt werden 25 Prozent der internen FuE-Personalaufwendungen und umgerechnet 15 Prozent der Forschungsaufträge mit insgesamt 0,5 Millionen Euro pro Unternehmen und Wirtschaftsjahr. Im Zuge des 2. Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Zulage auf 1 Million Euro pro Jahr aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben zunächst bis zum 30. Juni 2024 erhöht.

Die Forschungszulage ist außerdem themenoffen. Sie ist damit breit anwendbar für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten des Mittelstandes in der chemisch-pharmazeutischen Industrie. Dabei können die Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus mehreren Arbeitspaketen, Tätigkeiten oder Dienstleistungen bestehen. Wie die Experten erläuterten, ist die Forschungszulage auch möglich, wenn andere Förderungen genutzt werden. Aber: förderfähige Aufwendungen dürfen nicht bereits über andere öffentliche Fördermaßnahmen gefördert sein. Außerdem ist zu beachten, dass Tochterunternehmen zusammen mit der Konzernmutter veranschlagt werden, sodass auch der Unternehmensverbund nur maximal 1 Million Euro Förderung erhalten kann.

Zu den förderfähigen Aufwendungen zählen der lohnsteuerpflichtige Bruttoarbeitslohn plus dem steuerfreien Arbeitgeberbeitrag zur Zukunftssicherung. Ebenfalls wichtig: Nur soweit der Arbeitnehmer in begünstigten FuE-Vorhaben mit FuE-Tätigkeit beschäftigt ist, können die Lohnaufwendungen gefördert werden. Daher fallen beispielsweise Verwaltungstätigkeiten von Mitarbeitern, die dem Grunde nach auch dem Forschungsvorhaben zuzurechnen sind, heraus.

Die Experten verwiesen auf das Antragsformular der Bescheinigungsstelle, das einen vertretbaren Aufwand der Projektdarstellung verlangt. Dabei können auch Projekte, die über mehrere Jahre laufen, eingereicht werden. Ergänzend legten die Experten dar, welche Basisdaten bei der Antragsstellung dokumentiert werden müssen. Das gilt besonders für die Dokumentationsanforderungen hinsichtlich der Tätigkeit der FuE-Mitarbeiter (Stundenzettel).


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Energie- und Materialforschung, Forschungs- und Technologiepolitik