Steuerliche Forschungsförderung

Nutzen Sie schon die Forschungszulage?

30. Oktober 2025 | Bericht

Wie Unternehmen – insbesondere KMU – die Finanzierung ihrer Forschungsprojekte effektiv verbessern können.

Die Forschungszulage bietet forschenden Unternehmen in Deutschland eine planbare Steuerentlastung und einen Liquiditätsvorteil zur Unterstützung von Innovationsprojekten. Das Antragsverfahren läuft vollständig digital ab. © Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)
Die Forschungszulage bietet forschenden Unternehmen in Deutschland eine planbare Steuerentlastung und einen Liquiditätsvorteil zur Unterstützung von Innovationsprojekten. Das Antragsverfahren läuft vollständig digital ab. © Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)

Forschung und Innovationen sind wichtig für die Zukunft eines Unternehmens wie der Gesellschaft insgesamt, doch die unternehmerischen Mittel sind oft eingeschränkt. Ein probates und effektives Mittel kann Abhilfe schaffen: Das Bundeskabinett hat am 04.06.2025 ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland beschlossen. Ein zentrales Element dabei ist die Ausweitung der seit 2020 geltenden steuerlichen Forschungszulage. Mit diesem Instrument kann eine Steuergutschrift für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben rechtssicher in einem bewährten Verfahren beantragt werden.

Die bisherigen Erfahrungen zeigen: Die Forschungszulage wirkt. Rund 80 Prozent der Anträge aus der Chemie- und Pharmaindustrie wurden positiv beschieden – das volle Potenzial ist aber noch nicht ausgeschöpft.

Gute und einfache Ergänzung anderer Förderprogramme und -instrumente

Unternehmen, die für die Finanzierung ihrer Forschungs- und Entwicklungsprojekte Unterstützung suchen, sind in der Regel auf die entsprechenden Programme der Bundesministerien und der Bundesländer angewiesen. Diese sind umfangreich und bieten viele gute Möglichkeiten, sind aber thematisch eingeschränkt – und die Beantragung ist oft langwierig und komplex.

Um hier Abhilfe zu schaffen, haben sich der VCI und viele Akteure aus der Industrie seit vielen Jahren für eine steuerliche Förderung von Forschungsprojekten eingesetzt, damit die Unternehmen neben den Programmen von Bund und Ländern eine weitere ergänzende Unterstützungsmöglichkeit nutzen können. Über eine Steuergutschrift sollen Innovationen in den Unternehmen gefördert werden. Diese sogenannte Forschungszulage ist nunmehr seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und wurde – in einem engen Austausch unter anderem mit dem VCI – weiter verbessert und entsprechend der Empfehlungen der Industrieverbände stetig ausgebaut.

Die Forschungszulage bietet gute Möglichkeiten zur Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten: In einem mittlerweile bewährten Antragsverfahren kann sich ein Unternehmen von der „Bescheinigungsstelle Forschungszulage“ (BSFZ) ein oder mehrere Projekte genehmigen lassen. Die Hürden dafür sind nicht zu hoch, alles ist auf Praxistauglichkeit ausgerichtet. Zudem bietet die BSFZ viele hilfreiche Hinweise, zum Beispiel in einem übersichtlichen Fragen- und Antworten-Katalog. Unterstützung wird auch von externen Beratern angeboten. Die Erfahrungen anderer Unternehmen zeigen jedoch, dass dies in der Regel nicht nötig ist, wenn der Anfang einmal gemacht ist. Ist das Forschungsprojekt anerkannt, können in den Folgejahren weitere und ähnliche Projekte mit deutlich geringerem Aufwand eingebracht werden, wie die Praxis ganz deutlich zeigt.

Der Bescheid der Bescheinigungsstelle bietet grundsätzliche Planbarkeit, da er dem Antragsteller einen rechtlichen Anspruch auf Forschungszulage gibt. Bemessungsgrundlage der Zulage sind die Personalkosten für die Forschenden; hinzugekommen sind die Sachkosten beispielsweise für eine neu angeschaffte Laboreinrichtung. Die Beantragung ist rückwirkend für vier Jahre möglich.

Das Finanzamt prüft in einem zweiten Schritt, in welcher Höhe Steuergutschriften festgesetzt werden können. Die steuerliche Forschungszulage reduziert die zu zahlenden Steuern, bzw. die nach der Verrechnung zu viel gezahlten Steuern werden erstattet.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Dabei spielen das Thema oder die Branche keine Rolle; die Förderung ist technologieneutral und kann auch für mehrere Projekte parallel genutzt werden.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, unabhängig von Größe oder Rechtsform – von Einzelunternehmen über Mittelständler bis zu global tätigen Unternehmen. Voraussetzungen sind Steuerpflicht in Deutschland und FuE-Tätigkeiten nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG). Auch beschränkt steuerpflichtige Unternehmen können die Zulage nutzen, sofern sie nicht steuerbefreit sind.

Aktuelle Höhe der Förderung im Detail (Stand: Oktober 2025)

  • Die förderfähige Bemessungsgrundlage pro Unternehmen hat eine Obergrenze von 10 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr für den Zeitraum ab 28.03.2024. Ältere Projekte: Für Aufwendungen, die im Zeitraum zwischen dem 01.07.2020 und dem 27.03.2024 entstanden sind, liegt die Obergrenze bei 4 Millionen. Euro. Für nach dem 01.01.2020 und vor dem 01.07.2020 entstandene förderfähige Aufwendungen beträgt die höchstmögliche Forschungszulage 500.000 Euro p.a. (jährliche Bemessungsgrundlage maximal 2 Millionen Euro).
  • Bei der eigenbetrieblichen Forschung beträgt die Zulage 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen, bei KMU 35 Prozent. Förderfähig sind die dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Löhne und Gehälter der Beschäftigten, soweit sie mit FuE-Tätigkeiten in begünstigten FuE-Vorhaben betraut sind, sowie bestimmte Ausgaben des Unternehmens für die Zukunftssicherung dieser Beschäftigten.
  • Bei der Auftragsforschung werden pauschal 70 Prozent des an den Auftragnehmer geleisteten Entgeltes als förderfähiger Aufwand behandelt.
  • Sachkosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind zu einem bestimmten Teil anrechnungsfähig (wichtig: Anschaffung oder Herstellung erst nach dem 27. März 2024).

Ablauf des Antragsverfahrens

Das Verfahren ist zweistufig und vollständig digital:

  1. Antrag auf fachliche Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ). Diese prüft, ob das FuE-Vorhaben förderfähig ist. Portal: www.bescheinigung-forschungszulage.de
  2. Nach Erhalt der Bescheinigung: Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim zuständigen Finanzamt über das Online-Portal Mein ELSTER stellen.

Die Förderung wird nach Bewilligung mit der im letzten Veranlagungszeitraum festgesetzten Steuer verrechnet und die nach Verrechnung zu viel gezahlte Steuer erstattet.

Wie soll es auf der politischen Ebene weitergehen?

Um die Innovationskraft des Standorts nachhaltig zu stärken, setzt sich der VCI für eine weitere Vereinfachung des Antragsverfahrens und eine deutliche Ausweitung der Forschungszulage ein. Dies ist aus Sicht des VCI ein wichtiger Baustein in einem soliden Fundament für den deutschen Forschungsstandort mit einem Spitzenplatz im internationalen Wettbewerb. Ziel ist es, Forschungsinvestitionen in den deutschen Standort zu steigern und Investoren aus dem Ausland anzulocken. Vor allem soll aber auch für den Mittelstand in der Chemie- und Pharmabranche langfristig eine effektive und effiziente Fördermöglichkeit zur Unterstützung von Forschungsaktivitäten gewährleistet sein.

Der VCI spricht sich für eine Priorisierung in der Weiterentwicklung der Forschungszulage aus:

  1. Weitere administrative Vereinfachung entsprechend den Praxiserfahrungen der Unternehmen aus der Umsetzung
  2. Erhöhung der Fördersätze von 25 auf 50 Prozent sowie von 70 auf 80 Prozent bei der Auftragsforschung für die effektive Nutzung der Anträge und hohe Liquidität
  3. Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 25 Millionen Euro pro Jahr für die optimale Unterstützung der Forschungsbudgets sowie Anziehung von Forschungsinvestitionen aus dem Ausland an den Standort Deutschland

Genese der Forschungszulage – Rück- und Ausblick

Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist zum 01.01.2020 in Kraft getreten (KMU-Fördersatz 25 Prozent, maximale Förderhöhe für KMU 500.000 Euro). Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020 wurde die Bemessungsgrundlage zunächst von 2 auf 4 Millionen Euro verdoppelt (maximale Förderhöhe für alle Unternehmen dann 1 Million Euro) und später durch die Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes mit Wirksamkeit ab dem 28.03.2024 auf 10 Millionen Euro. erhöht, bei gleichzeitiger Anhebung des KMU-Fördersatzes auf 35 Prozent (maximale Förderhöhe für KMU 3,5 Millionen Euro). Gleichzeitig wurden Abschreibungen für FuE-Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einbezogen.

Im Juni 2025 hat die Bundesregierung im Rahmen des „Wachstumsboosters“ (Investitionssofortprogramm) eine erneute Stärkung der Forschungszulage beschlossen. Die Bemessungsgrundlage wird ab dem 01.01.2026 bis 31.12.2030 von 10 Mio. auf 12 Mio. Euro erhöht (maximale Förderhöhe für KMU dann 4,2 Millionen Euro). Zusätzlich werden Verwaltungskosten über einen pauschalen Zuschlag von 20 Prozent berücksichtigt, der auf die förderfähigen FuE-Kosten angerechnet wird. Dieser Zuschlag entlastet Unternehmen von aufwendiger Einzelbelegpflicht und reduziert die Bürokratie erheblich.

Zeitraum Maximale Bemessungsgrundlage Fördersatz KMU Maximale Förderhöhe KMU Fördersatz Nicht-KMU Maximale Förderhöhe Nicht-KMU
Ab 1. Januar 2020 2 Mio. Euro 25% 500.000 Euro 25% 500.000 Euro
Ab Juli 2020 4 Mio. Euro 25% 1 Mio. Euro 25% 1 Mio. Euro
Ab 27. März 2024 (Wachstumschancengesetz) 10 Mio. Euro 35% 3,5 Mio. Euro 25% 2,5 Mio. Euro
Ab 1. Januar 2026 (Wachstumsbooster) 12 Mio. Euro 35% 4,2 Mio. Euro 25% 3 Mio. Euro

Fazit

Die Forschungszulage bietet allen forschenden Unternehmen in Deutschland eine planbare Steuerentlastung und einen Liquiditätsvorteil zur Unterstützung von Innovationsprojekten.

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RAin Chin Chin King

RAin Chin Chin King

Steuern

Dr. Martin Reuter

Dr. Martin Reuter

Forschungs- und Technologiepolitik, Material- und Energieforschung