Mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

FAQ zur Anwendung der 44. BImSchV

29. August 2019 | Leitfaden

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Die Verordnung über mittelgroße Feuerungsanlagen ist am 20. Juni 2019 in Kraft getreten. Daraus ergeben sich einige Pflichten für Betreiber von Feuerungsanlagen zwischen 1 und 50 Megawatt. Da die Verordnung sehr umfangreich und teilweise interpretationswürdig ist, hat der VCI eine Liste mit Fragen und Antworten erstellt. Diese Liste wird regelmäßig aktualisiert und ergänzt. Damit soll den Betreibern der Anlagen eine weiteres rechtssicheres Betreiben erleichtert werden.

Die folgende FAQ-Liste dient zur besseren Interpretation der 44. BImSchV. Einen LAI- bzw. AISV-Leitfaden oder -Auslegungshinweise gibt es bisher nicht.

Frage 1

Folgende Fallkonstellationen fallen unter die 44. BImSchV:

  • Eine bestehende, nicht genehmigungspflichtige, erdgasbetriebene Feuerungsanlagen mit z.B. 6 MW FWL beispielsweise fiele darunter.
  • Eine Interpretationshilfe, ob eine zur Trocknung von Feststoffen (mittelbar und unmittelbar) eingesetzte Feuerung dem Anwendungsbereich unterliegt oder nicht, wird derzeit in Zusammenarbeit mit dem BDI erarbeitet.

Frage 2

Fallen Notstromaggregate unter den Anwendungsbereich?

Es finden sich eine Reihe von Ausnahmen für Grenzwerte in der Verordnung für Anlagen zur Abdeckung von Spitzenlast und Notstrom. Es handelt sich hierbei um die sogenannte „300-Stunden-Regel“. Das vollständige FAQ-Dokument im PDF-Format (sogenannte "Langfassung") enthält eineTabelle enthält alle „300-Stunden-“ und Notstromausnahmeregelungen.

Frage 3

Müssen auch genehmigungsbedürftige Anlagen registriert werden?
Ja.
Gemäß § 6 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 bezieht sich die Anzeigepflicht auch auf genehmigungsbedürftige Anlagen. Dieses wurde im Bundesrat beschlossen und umgesetzt.
Begründung (BR):

"Ausweislich der Begründung zur bisherigen Fassung soll sich „die Regelung […] nicht an genehmigungsbedürftige Anlagen [richten]“ (vgl. Begründung zu § 6). Die Folge wäre, dass die zuständige Behörde genehmigungsbedürftige Anlagen anhand der vorhandenen EDV-Systeme und Aktenlage registrieren müsste. Die nach Anlage 1 zu registrierenden Informationen liegen den zuständigen Behörden jedoch nur unvollständig vor und müssten mit großem Aufwand bei Behörden und Betreibern nacherhoben werden. Mit dem Änderungsvorschlag soll klargestellt werden, dass sich die Anzeigepflicht (analog zu § 13 der 42. BImSchV) auch auf genehmigungsbedürftige Anlagen erstreckt. Dadurch kann der Erfassungsaufwand insbesondere bei den Bestandsanlagen sowohl für die Betreiber als auch für die Vollzugsbehörden erheblich vermindert werden."

Frage 4

Während alle Anforderungen der §§ der 44. BImSchV mit Ausnahme der §§9-17 unmittelbar auf bestehende Anlagen anzuwenden sind, gelten die Anforderungen der §§9-17 (u.a. Grenzwerte) erst ab dem 1. Januar 2025. Der §39 Absatz 2 und 3 definiert eine weitere Übergangsregelung, die sich ausschließlich auf die Anforderungen der §§9-17 der 44. BImSchV bezieht und nicht alle Anforderungen der 44 BImSchV bis zum 31. Dezember 2024 aufschiebt.

Die Übergangsregelungen §39 (9) besagen:

„(9) Die in den §§ 21 bis 26 genannten Messungen haben nur ab dem Zeitpunkt zu erfolgen, ab dem Emissionsgrenzwerte für die Anlagen gelten."

Zusammen mit §39 (1)

"(1) Für bestehende Anlagen gelten […] die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025. (=Emissionsgrenzwerte)"

ergibt sich, dass generell erstmals 2025 gemessen werden muss, es sein denn, es gibt schon einen Emissionsgrenzwert. Dieser Emissionsgrenzwert müsste bereits im Genehmigungsbescheid stehen. Die Grundlage für diesen Grenzwert wird die TA Luft sein.

Laut § 31 (2) sind ab 2020 jährliche bzw. 2022 3-jährige Messverpflichtungen vorgesehen.

Oder anders ausgedrückt: Wenn bereits ein Grenzwert auf Basis der TA Luft im Genehmigungsbescheid steht, so gelten die Messverpflichtung schon jetzt. Der Grenzwert nach 44. BImSchV wird aber erst 2025 rechtswirksam.

Frage 5

Wie ist § 39 (1) bis (3) auszulegen?

„(1) Für bestehende Anlagen gelten

1. die Anforderungen dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 9 bis 17, ab dem 20. Juni 2019;

2. die Anforderungen nach den §§ 9 bis 17 ab dem 1. Januar 2025.

(2) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende genehmigungsbedürftige Anlagen die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) fort.

(3) Bis zum 31. Dezember 2024 gelten für bestehende nicht genehmigungsbedürftige Anlagen die Vorschriften der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen in der vor dem 20. Juni 2019 geltenden Fassung."

[Quelle: Bundesgesetzblatt: „44. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44.BImSchV)“. 19. Juni 2019]

Messanforderungen für Bestandsanlagen sind seit dem 20. Juni 2019 durchzuführen.

Grenzwerte für Bestandsanlagen gelten ab 1. Januar 2025.

Genehmigungsbedürftige Bestandsanlagen unterliegen den Anforderungen nach TA Luft 2002 bis 31. Dezember 2024 (unterliegen insoweit der TA Luft, wenn die Grenzwerte im Genehmigungsbescheid festgeschrieben sind. Es gelten immer die Werte im Genehmigungsbescheid.). Nicht genehmigungsbedürftige Bestandsanlagen (größer 1 MW und kleiner 50 MW) unterliegen der 1. BImSchV bis 31. Dezember 2024.

Übersetzt heißt das, dass bis Januar 2025 die TA Luft und die 1. BImSchV mit ihren Grenzwerten gelten. Die Messanforderungen gelten bereits jetzt schon.

Siehe auch Frage 4.

Frage 6

Nach § 31 Einzelmessungen gilt: „(5) Die Dauer der Einzelmessung soll eine halbe Stunde betragen; das Ergebnis der Einzelmessung ist als Halbstundenmittelwert zu ermitteln und anzugeben“.

Es stellt sich die Frage, ob nur einmal gemessen werden muss und nicht mehr drei Einzelmessungen hintereinander mit anschließender Mittelwertbildung durchgeführt werden müssen.

Die Begründung zur Verordnung verweist auf die Nummer 5.3.2.2 der TA Luft:

„Zu Absatz 5

Die Anforderung übernimmt die bestehende Regelung der Nummer 5.3.2.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft."

Auch wenn die konkrete Formulierung „mindestens 3 Einzelmessungen“ sich nicht im Gesetzestext wiederfindet, entspricht es gängiger Praxis, immer mindestens drei Messungen bei durchschnittlicher Auslastung und zusätzlich eine Messung bei Volllast durchzuführen.

Info (Nummer 5.3.2.2 der TA Luft):

„Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich unveränderlichen Betriebsbedingungen sollen mindestens 3 Einzelmessungen bei ungestörter Betriebsweise mit höchster Emission und mindestens jeweils eine weitere Messung bei regelmäßig auftretenden Betreibszuständen mit schwankendem Emissionsverhalten, z.B. bei REinigungs- oder Regenerierungsarbeiten oder bei längeren An- oder Abfahrvorgängen oder im Teillastbetrieb, druchgeführt werden. Bei Anlagen mit überwiegend zeitlich...."

[Quelle: Entwurf TA Luft September 2018]

Frage 7

Gibt es tatsächlich keinen Staubgrenzwert für die Verbrennung mit Gas aus der öffentlichen Gasversorgung?

Das ist korrekt. Es gibt keinen Grenzwert. Siehe Begründung:

„Zu § 13 (Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oderin genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen)

Zu Absatz 1

Die Anforderungen dienen der Umsetzung von Anhang II Teil 1 Tabelle 2 und Teil 2 Tabelle 1 der EU-Richtlinie 2015/2193.

Zu Absatz 2

Emissionswerte der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft für Gesamtstaub wurden übernommen. Ausgenommen von diesen Anforderungen werden Gase der öffentlichen Gasversorgung, Flüssiggas oder Wasserstoffgas, da bei der Verbrennung dieser Gase keine wesentlichen Gesamtstaubemissionen auftreten.“

[Quelle: Begründung zur "44. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)“. BMU; April 2018]

Frage 8

In §39 finden sich zu den Übergangsregelungen auf den ersten Blick inhaltlich widersprüchliche Aussagen. Der Grenzwert für Motoren gilt ab 2024, und gleichzeitig gilt aber die TA Luft weiter, bis 2028. Hier ist darauf zu achten, dass es sich beim zweiten Fall um bestehende Motoren handelt.

„(5) Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 dürfen bei Motoren, die mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder mit Flüssiggas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2024 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,25 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 dürfen bei Motoren, die mit Biogas betrieben werden, die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid im Abgas bis zum 31. Dezember 2022 die Massenkonzentration, angegeben als Stickstoffdioxid, von 0,50 g/m3 nicht überschreiten. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 16 Absatz 7 Satz 1 gelten bei bestehenden Motoren, die mit Biogas oder mit anderen als den in § 16 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Brennstoffen, insbesondere mit Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Flüssiggas, betrieben werden, die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511) bis zum 31. Dezember 2028 fort.“

Frage 9

Registrierung von Feuerungsanlagen (§ 6)

Diese Regelung richtet sich an nicht genehmigungsbedürftige Feuerungsanlagen, die bis spätestens 1. Dezember 2023 gemeldet werden müssen. Die Inbetriebnahme ist schriftlich oder elektronisch der Behörde anzuzeigen. In Anlage 1 der Verordnung sind die zu übermittelnden Informationen aufgelistet.

Nach Eingang der Anzeige teilt die Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Der Betreiber einer nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlage hat der Behörde jede emissionsrelevante Änderung (z.B. Umstellung des Brennstoffs, Austausch des Kessels) und die endgültige Stilllegung anzuzeigen. Die Behörde führt ein Register mit diesen Informationen. Die dort hinterlegten Informationen sind öffentlich zugänglich und online einzusehen.

Frage 10

Müssen alle Betriebsparameter nach §29 (3) nun kontinuierlich gemessen werden?

„(3) Der Betreiber hat folgende Parameter kontinuierlich zu ermitteln, aufzuzeichnen und gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 bis 3 auszuwerten:

1. die Massenkonzentrationen der kontinuierlich zu messenden Emissionen nach Absatz 1, § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5, § 23 Absatz 3 und 7 und § 24 Absatz 5;

2. den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und

3. die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Leistung, Abgastemperatur, Abgasvolumenstrom, Feuchtegehalt und Druck."

[Quelle: Bundesgesetzblatt: „44. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BImSchV)“. 19. Juni 2019

Alle drei Ziffern sind kumulativ. Das heißt, alle Anforderungen nach 1 bis 3 sind gleichzeitig zu erfüllen.

Frage 11

Liste mit allen Grenzwerten folgt in Bälde.


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Dipl.-Ing. Benjamin Wiechmann

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