Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Lieferkettengesetz wird entschärft

29. August 2025 | Position

BMAS-Entwurf streicht Berichtspflicht. Nun muss eine Begrenzung der Sanktionen auf massive Menschenrechtsverstöße folgen.

Ende August hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit den Verbänden über den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beraten. © N. Theiss/stock.adobe.com
Ende August hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit den Verbänden über den Entwurf zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes beraten. © N. Theiss/stock.adobe.com

Am 29.08.2025 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Verbändeanhörung zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“ durchgeführt. Der Gesetzesentwurf soll die Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag (Tz. 1911-1914) umsetzen. Diese besagt, die Berichtspflicht für Unternehmen, die unter das Lieferkettengesetz (LkSG) fallen, zu streichen und die Regeln zur Verhängung von Bußgeldern zu lockern. Damit sollen deutsche Unternehmen in der Übergangszeit bis zur Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht vor übermäßiger Belastung geschützt werden. Der Entwurf soll als Maßnahme im Rahmen des Sofortprogramms der Bundesregierung am 03.09.2025 vom Bundeskabinett beschlossen werden.

In unserer Stellungnahme begrüßen wir die rückwirkende Streichung der LkSG-Berichtspflicht. Gleichzeitig empfehlen wir, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) seine Hinweise auf der Internetseite aktualisiert und die Sanktionen für verspätet eingereichte LkSG-Berichte „bis auf Weiteres“ aussetzt. So werden Rechtsunsicherheiten vermieden, die durch eine mögliche Verzögerung im Gesetzgebungsverfahren entstehen könnten.

Ferner regen wir an, die Beschränkung der Sanktionen auf „massive Menschenrechtsverletzungen“ zu konkretisieren, wie in der Koalitionsvereinbarung vorgesehen (Tz. 1914 KoaV 2025). Es sollte in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass Verstöße gegen rein formale Pflichten, die nicht ursächlich zu einer Verletzung der geschützten Rechtspositionen geführt haben, keine Bußgelder nach sich ziehen.

Downloads

  • Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes – Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung

    PDF | 190 kB | Stand: 28. Juli 2025
  • VCI-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMAS zur Änderung des Lieferkettensorgfaltsplichtengesetzes

    PDF | 201 kB | Stand: 29. August 2025

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 Dominik Jaensch

Dominik Jaensch

Rechtsfragen REACH, Strafrecht, Versicherungsfragen, Verwaltungs-/Umwelthaftungsrecht