16. April 2025 | Position
Die EU-Kommission hat Vorschläge zur Vereinfachung der CSDDD und der CSRD vorgelegt.

Zur Entlastung der Unternehmen hat die Europäische Kommission am 26. Februar 2025 ihren Vorschlag zum „Omnibus-Verfahren“ vorgelegt, mit dem u. a. die EU-Lieferkettenrichtlinie CSDDD und die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung CSRD hinsichtlich ihrer zeitlichen Anwendung verschoben und inhaltlich entschlackt werden sollen. Dies ist als begrüßenswerte Kehrtwende hin zu Bürokratieentlastung zu sehen, ohne dass dadurch der Kern des Green Deals ausgehöhlt wird.
Bewertung der Änderungen der CSDDD
Die Omnibusrichtlinie zur CSDDD sieht wichtige inhaltliche Änderungen etwa hinsichtlich des Ziels einer breiteren Harmonisierung der menschenrechts- und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten, einer Eingrenzung der Prüftiefe sowie einer Entschärfung der zivilrechtlichen Haftung vor. Gleichwohl bedarf es aus Sicht von VCI und BAVC deutlich mutigerer Schritte, um eine spürbare Entlastung sowohl für die verpflichteten Unternehmen als auch für KMUs zu erzielen.
VCI und BAVC sprechen sich daher für weitere Maßnahmen zur Änderung der CSDDD aus, die insbesondere folgende Punkte umfassen:
- Erweiterung des Grads der Harmonisierung der Richtlinie (Art. 4 CSDDD-neu),
- Stärkung des risikobasierten Ansatzes u. a. durch die Einführung einer gesetzlichen Vermutungsregelung, wonach widerleglich vermutet wird, dass sich Unternehmen mit Sitz in der EU (und in Ländern mit vergleichbarem Rechtsdurchsetzungsniveau) an die nationalen Vorschriften zur Beachtung von Menschenrechten und Umweltbelangen halten und widrigenfalls durch die zuständigen Behörden und Gerichte dazu angehalten werden,
- Streichung der Pflichten zur Einholung der vertraglichen Zusicherungen von Geschäftspartnern in der Lieferkette,
- Streichung der Pflicht zur Aussetzung von Geschäftsbeziehungen,
- Streichung der Pflicht zur Aufstellung eines Klimaplans.
Bewertung der Änderungen der CSRD
VCI und BAVC begrüßen hinsichtlich der Omnibusrichtlinie zur CSRD insbesondere, dass die Größenkriterien der Unternehmen, die unter die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD fallen, auf mind. 1000 Beschäftigte angehoben, die sektorspezifischen Standards gestrichen, die Prüfung auf beschränkte Sicherheit (limited assurance) beschränkt, die bestehenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) überarbeitet und der „Trickle-Down“-Effekt entschärft werden sollen. Mit folgenden Vorschlägen zur weiteren Anpassung der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) wollen wir weiter zu einer zukunftsfähigen Wirtschaft und gleichzeitig der Erreichung des übergeordneten Ziels des EU Green Deals beitragen:
- Größenkriterien an die der CSDDD angleichen (mindestens 450 Mio. EUR Umsatz),
- Zeitgemäßheit des geplanten elektronischen Taggings vor dem Hintergrund neuer KI-Lösungen zeitnah und kritisch prüfen,
- Set 1 ESRS durch Datenpunkte des freiwilligen Berichtsstandards (VSME) ersetzen,
- Befreiungsregelung zur Erstellung eines konsolidierten Berichts auf kapitalmarktorientierte Töchterunternehmen ausweiten,
- Berichtsgrenzen von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichterstattung vereinheitlichen,
- Interoperabilität zwischen Berichtsstandards weiter herstellen.
Weitere Informationen zur Überarbeitung der Berichtspflichten finden Sie hier .
Downloads
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BAVC/VCI-Position: Omnibusverfahren zur Änderung der CSDDD
PDF | 242 kB | Stand: 16. April 2025 -
BAVC/VCI-Position: Omnibus procedure for amending the CSDDD
PDF | 243 kB | Stand: 16. April 2025 -
BAVC/VCI-Position: Bewertung des Omnibusverfahrens zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Ursprüngliches Ziel der Regulatorik und sinnvolle Berichterstattung in den Fokus rücken
PDF | 209 kB | Stand: 16. April 2025 -
BAVC/VCI-Position: Assessment of the Omnibus Procedure for the Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Refocusing on the Initial Regulatory Objectives and Meaningful Reporting
PDF | 440 kB | Stand: 16. April 2025
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dr. Tobias Brouwer
Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht
- E-Mail: brouwer@vci.de