EU-Omnibus-Verfahren

Entlastungen jetzt verankern

22. Juli 2025 | Bericht

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Die EU-Erleichterungen im Rahmen der CSRD müssen vollständig ins deutsche Recht übernommen werden.

In Brüssel wird über Entlastungen im Rahmen der CSRD verhandelt. © Grecaud-Paul/stock.adobe.com
In Brüssel wird über Entlastungen im Rahmen der CSRD verhandelt. © Grecaud-Paul/stock.adobe.com

Die Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichts-Richtlinie (CSRD) in deutsches Recht sollte die noch zu beschließenden Entlastungen des EU-Omnibus-Verfahrens enthalten.

Am 10. Juli 2025 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz seinen Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Richtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) veröffentlicht. Die Richtlinie hätte bereits zum 6. Juli 2024 umgesetzt werden müssen. Durch das vorzeitige Ende der Ampel-Regierung konnte das damalige Gesetzgebungsverfahren jedoch nicht abgeschlossen werden und wird nun neu aufgesetzt. Auf Brüsseler Ebene wird parallel die umzusetzende CSRD im Rahmen des sog. Omnibus I-Verfahrens neu verhandelt. Ziel ist es, durch die Anhebung des für den Anwendungsbereich relevanten Arbeitnehmerschwellenwerts auf 1.000 Beschäftigte sowie durch eine Entschlackung der Berichtsstandards die Wirtschaft spürbar zu entlasten. Die Bundesregierung setzt sich daher dafür ein, dass das „Substance Proposal“ auf EU-Ebene zügig beschlossen wird, um die Ergebnisse noch im laufenden nationalen Gesetzgebungsverfahren umzusetzen. Das ist sehr zu begrüßen.

Hiervon unabhängig enthält der Entwurf in einigen zentralen Regelungsbereichen Hürden für die Unternehmen wie auch für die aktienrechtliche Umsetzung, die aus unserer Sicht im weiteren Gesetzgebungsverfahren behoben werden sollten. Dazu gehören unter anderem folgende Änderungsvorschläge:

  • Die für die Erstellung des Berichts gewählte „Aufstellungslösung“ sollte durch die pragmatischere „Offenlegungslösung“ ersetzt werden.
  • Die aktiengesetzlichen Regelungen zur Rolle und Prüfungspflicht des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses sollten an verschiedenen Stellen konkretisiert werden.
  • Sanktionen und Haftung der Unternehmen und Prüfer sollten in den ersten Jahren der Implementierung ausgesetzt werden, bis sich eine Best Practice im Umgang mit der Nachhaltigkeitsberichterstattung herausgebildet hat.
  • Um doppelte Berichtspflichten zu vermeiden, sollte die Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) komplett abgeschafft werden.

Für die Details verweisen wir auf unsere Stellungnahme.

Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dr. Tobias Brouwer

Dr. Tobias Brouwer

Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht

 Kathrine Link

Kathrine Link

Nachhaltigkeit, Initiative Chemie³, Berichterstattung, Sustainable Finance