Zweites Änderungsgesetz des BEHG

Kein CO₂-Preis für Sonderabfälle

29. Juli 2022 | Position

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Mit dem Zweiten Änderungsgesetz zum BEHG soll die nationale CO₂-Bepreisung auf Abfälle ausgeweitet werden.

Laut dem Gesetzentwurf fallen auch Klärschlämme unter den Anwendungsbereich des BEHG, obwohl diese von vorangehenden Untersuchungen ausgenommen waren. © Kalyakan/stock.adobe.com
Laut dem Gesetzentwurf fallen auch Klärschlämme unter den Anwendungsbereich des BEHG, obwohl diese von vorangehenden Untersuchungen ausgenommen waren. © Kalyakan/stock.adobe.com

Klärschlämme und Sonderabfälle nicht vom BMWK untersucht

Der Dt. Bundestag hat in einer Entschließung zum Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG, Drs. 19/23184) aufgefordert, mögliche Auswirkungen des Einbezugs der Abfallverbrennung in das BEHG zu untersuchen. Dies wurde durchgeführt, allerdings wurden Klärschlämme und Sonderabfälle von der Untersuchung ausgenommen. Dennoch legt das BMWK nun einen Gesetzentwurf vor, der auch Klärschlämme und Sonderabfälle in den Anwendungsbereich des BEHG aufnimmt.

Alternativtechnologien und Daten fehlen

Ein CO2-Preissignal kann bei der Verbrennung gefährlicher Abfälle nur dann eine Lenkungswirkung auf die Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung neuer Technologien und/oder auf das Abfallaufkommen entfalten, wenn Marktteilnehmer in Wettbewerbsregionen außerhalb des Bepreisungssystems vergleichbaren Kosten ausgesetzt wären. Sonst kommt es zu Carbon Leakage – der Abwanderung von Produktionsprozessen (bei denen Abfälle anfallen) und Investitionen und damit der Verschiebung von Emissionen in andere Regionen ohne vergleichbare Kosten. Das heißt: wettbewerbsfähige Alternativtechnologien zur Minderung der Abfallentstehung oder zur emissionsärmeren Entsorgung müssen zur Verfügung stehen. Gerade bei Destillaten kommt es hier aber häufig zu thermodynamischen Grenzfällen, die eine weitere Reduktion des Abfallaufkommens physikalisch verhindern. Sonderabfälle sind heterogen – auch innerhalb eines Abfallschlüssels-, Standardemissionsfaktoren sind daher nicht anwendbar und der Zeitplan zu ambitioniert für die Nachrüstung von Emissionsmessgeräten. Bei Klärschlamm kann ein CO2-Preissignal aufgrund der Vergesellschaftung der Abwassergebühren über alle Einleiter keine Lenkungswirkung entfalten. Vermeidungseffekte gibt es bei Klärschlamm nicht. Zwar ist hier ein Emissionsfaktor von 0 vorgesehen, die Bürokratiekosten aber bleiben und bringen dem Klimaschutz nichts.

Dafür setzt sich der VCI ein:

  • BEHG nicht auf Sonderabfälle, Klärschlämme und thermische Abluftreinigung ausweiten
    Ein CO2-Preis ohne Alternativtechnologien schwächt lediglich die Wettbewerbsfähigkeit der betroffenen Prozesse und führt damit zu Carbon-Leakage. Sonderabfälle sind daher vom BEHG auszunehmen. Bei Klärschlämmen ist die Verbrennung bereits die umweltfreundlichste Verwertungsform. Ein CO2-Preis hat keine Lenkungswirkung, sondern führt durch Monitoringkosten zu unnötiger Verteuerung. Dies hemmt die notwendige Ausweitung der Klärschlammverbrennung, um die bodenbezogene Verwertung endlich einzustellen. Zudem ist die Einführung bis 2023 zu kurzfristig, um kontinuierliche Messung der Emissionen zu ermöglichen – denn Standardemissionsfaktoren sind ungerechtfertigt beliebig. Im Gesetzentwurf muss außerdem die unnötige Verpflichtung auf Anwendung von Standardemissionsfaktoren gestrichen werden.
  • Wenn CO2-Bepreisung auf Abfälle, dann europäisch, nicht national – und mit Ausnahmen
    In der Novelle der EU-Emissionshandelsrichtlinie schlägt das EU-Parlament vor, ab 2026 Siedlungsabfallverbrennungsanlagen in den EU-Emissionshandel aufzunehmen. Klärschlämme und Sonderabfälle sollen richtigerweise außen vor bleiben. Zuvor soll ein Impact Assessment mögliche Interaktionen mit anderen Zielen der Abfall- und Umweltgesetzgebung (z.B. Deponierung) überprüfen. Der VCI unterstützt dieses Vorgehen.
  • Level-playing-field für mehr Kreislaufwirtschaft schaffen
    Weder ein nationaler noch ein europäischer CO2-Preis auf Verbrennungsemissionen aus der Abfallverbrennung hat eine Lenkungswirkung auf die Abfallmenge – sehr wohl aber auf die Wettbewerbsfähigkeit verschiedener Technologien. Die Anlagen zum chemischen Recycling werden ETS-pflichtig, wenn sie zukünftig den Demonstrationsmaßstab verlassen. Die Gleichstellung der Anlagen zum chemischen Recycling und anderen Verwertungstechnologien hinsichtlich einer europäischen CO2-Bepreisung würde ein level-playing-field in der Abfallwirtschaft ermöglichen.

Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dr. Tina Buchholz

Kontaktperson

Dr. Tina Buchholz

Abteilungsleitung Energie, Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft