EU-Chemikalienstrategie

Neue EU-Roadmap für Stoff­beschränkungen

29. April 2022 | Bericht

Die EU-Kommission hat Ende April 2022 ihren Fahrplan für neue Stoffbeschränkungen im Rahmen der Chemikalienverordnung REACH vorgelegt.

Die EU will Beschränkungsverfahren beschleunigen, indem künftig Stoffgruppen und vielfältige Stoffverwendungen gebündelt betrachtet werden. © Ocean/Corbis
Die EU will Beschränkungsverfahren beschleunigen, indem künftig Stoffgruppen und vielfältige Stoffverwendungen gebündelt betrachtet werden. © Ocean/Corbis

Mit dieser „Restriction Roadmap“ setzt die EU-Kommission eine der Maßnahmen ihrer Chemikalienstrategie von 2020 um. Durch die Bearbeitung von Stoffgruppen und vielfältigen Stoffverwendungen, anstelle von spezifischen Verwendungen einzelner Stoffe, sollen Beschränkungen künftig insgesamt schneller und konsistenter erfolgen. Gleichzeitig soll die Roadmap die Prioritätensetzung und Arbeitsteilung zwischen Mitgliedstaaten und ECHA zur Erarbeitung erforderlicher Beschränkungs- oder sonstiger Dossiers erleichtern. Für Unternehmen wird durch den Plan transparent, welche ihrer Stoffe (potenziell) von Beschränkungsvorhaben oder sonstigen regulatorischen Maßnahmen betroffen sind.

Im Fokus stehen primär Stoffe mit folgenden Eigenschaften: CMR (kanzerogen, mutagen und toxisch), PBT und vPvB ((sehr)persistent und bioakkumulierbar (sowie toxisch)), endokriner Disruptor, immunotoxisch, neurotoxisch, atemwegssensibilisierend, spezifische Zielorgan-Toxizität.

Die Anhänge I und II der Roadmap enthalten Listen betroffener Stoffe in unterschiedlichen Bearbeitungsstadien:

  • Stoffe mit Eintrag im Registry-of-Intentions für das Beschränkungsverfahren oder mit Auftrag der EU-Kommission an die ECHA zur Erstellung eines Beschränkungsdossiers (ordentliches Verfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 oder Schnellverfahren gemäß Art. 68 Abs. 2 für CMR-Stoffe);
  • Stoffe ohne Eintrag im Registry-of-Intentions, zu denen bereits Arbeiten laufen, entweder an einem Beschränkungsdossier, einer harmonisierten Einstufung unter der CLP-Verordnung oder einer SVHC-Identifizierung unter REACH;
  • Stoffe, die in der Diskussion sind, bei denen eine Entscheidung zur Initiierung eines Beschränkungsverfahrens noch aussteht;
  • Stoffe mit Verfahren gem. Art. 69 Abs. 2 (Prüfung, ob für einen Stoff, der als solcher und in Gemischen zulassungspflichtig ist, auch eine Beschränkung in Erzeugnissen erforderlich ist).

Bei der letztgenannten Prüfung der Notwendigkeit einer Stoffbeschränkung in Erzeugnissen sollen strukturverwandte Stoffe gleichfalls berücksichtigt und die Chemikalienagentur ECHA unter Umständen bereiter angelegte Beschränkungsvorschläge erarbeiten.

Die Roadmap wird voraussichtlich jährlich aktualisiert. Sie soll zu mehr Beschränkungen gemäß der aktuellen REACH-Verordnung in den nächsten 3 bis 5 Jahren führen, bis durch die geplante REACH-Revision und die Ausweitung des generischen (primär gefahrenbezogenen) Ansatzes für das Risikomanagement unter REACH noch weitgehendere Beschränkungen ermöglicht werden könnten.

Unternehmen sollten prüfen, welche ihrer Stoffe in die Roadmap aufgenommen wurden, welche Auswirkungen dies auf eigene Stoffverwendungen sowie die von Kunden potenziell hat und welche Handlungsoptionen für das jeweilige Unternehmen bestehen.

Die Roadmap kann die Planungssicherheit für Unternehmen verbessern, schafft aber auch neue Unsicherheiten abhängig von der Ausgestaltung möglicher Gruppenansätze. Es ist deshalb dringend erforderlich, dass für jeden Gruppenansatz valide wissenschaftliche Kriterien berücksichtigt und nur solche Stoffverwendungen beschränkt werden, die mit einem inakzeptablen Risiko für die Gesundheit und/oder die Umwelt verbunden wären.

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Dr. Angelika Hanschmidt

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Europäische Chemikalienpolitik, EU-Chemikalienstrategie, REACH