Meldepflichten nach Anhang VIII

Aktuelles zu PCN-Meldungen unter CLP in 2024

30. Januar 2024 | Bericht

Ablauf der Übergangsfristen für industrielle Gemische und nationale Ausnahmen.

Mit dem Jahreswechsel endeten mehrere Übergangsfristen zur Meldung von gefährlichen Gemischen (PCN-Meldungen) © Schlierner - Fotolia
Mit dem Jahreswechsel endeten mehrere Übergangsfristen zur Meldung von gefährlichen Gemischen (PCN-Meldungen) © Schlierner - Fotolia

Die Produktmeldungen an die Giftinformationszentren (Poison Centres Notifications) nach Artikel 45 mit den detaillierten Anforderungen in Anhang VIII stellen eine der wesentlichen Pflichten für Unternehmen unter der CLP-Verordnung dar. Diese Meldungen zu bestimmten gefährlichen Gemischen werden in den EU-Mitgliedsstaaten von den Unternehmen jeweils an die benannte nationale Stelle gerichtet – in Deutschland das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR). Den lokalen Giftinformationszentren wird zum Zweck der (Notfall-)Beratung dann der Zugriff auf die gemeldeten Informationen gewährt. Enthalten sind wichtige Informationen wie die Zusammensetzung des Gemisches, die Art der Verpackung, die vorgesehene Verwendung und die Toxizität. Diese Informationen sind kritisch für eine schnelle und effektive medizinische Behandlung im Falle einer Vergiftung.

Abgelaufene Übergangsfristen zu PCN-Meldungen

Mit dem neuen Anhang VIII zur CLP-Verordnung wurde in 2020 ein neues EU-weit harmonisiertes Meldeverfahren eingeführt. Die vorgesehenen Übergangsfristen boten den Unternehmen Zeit, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen und ihre Meldungen entsprechend vorzubereiten. Die Anwendungsfristen zur Meldung von Gemischen lauten wie folgt:

  • Gemische zur Verwendung durch den Verbraucher: Ab dem 01.01.2021
  • Gemische zur gewerblichen Verwendung: Ab dem 01.01.2021
  • Gemische zur industriellen Verwendung: Ab dem 01.01.2024

Zum Jahresbeginn 2024 endeten somit die Fristen für alle gefährlichen Gemische. Auch die europäische Chemikalienbehörde (ECHA) informierte in den News zu den abgelaufenen Übergangsfristen.

Stand der Ausnahmen und nationalen Bestimmungen nach Chemikaliengesetz

Für Gemische, die bis zum 31.12.2020 nach dem nationalen Meldeverfahren beim BfR mitgeteilt wurden, und die noch nicht gemäß der neuen Vorgaben nach Anhang VIII der CLP-Verordnung erstellt wurden, gilt ein verlängerter Bestandsschutz bis zum 01.01.2025. Erst dann muss eine Mitteilung im harmonisierten Format (PCN-Format) erfolgen.

In Deutschland können Meldungen entweder direkt an das BfR oder über die ECHA erfolgen. Bis zum 01.01.2024 konnten Mitteilungen direkt an das BfR, auch noch im bisherigen nationalen Mitteilungsformat (XProduktmeldung) erfolgen (für Produkte zur industriellen Verwendung). Seit dem Jahreswechsel müssen alle Meldungen im neuen europäischen Mitteilungsformat (PCN-Format) erfolgen, wahlweise über das zentrale Portal der ECHA oder direkt beim BfR.

Darüber hinaus existierte für Produktgemische zur ausschließlichen industriellen Verwendung eine Übergangsregelung im Chemikaliengesetz (§ 28 Abs. 12), sodass bis zum 31. Dezember 2023 eine Übermittlung in vereinfachter Form möglich war: Als Ersatz zur Produktmeldung konnte von den Unternehmen bis zum Jahreswechsel ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Produkts im PDF-Format an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) übermittelt werden. Diese Informationen stehen den Giftinformationszentren in Form eines umfassenden Zugriffrechts auf das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter (ISi-Datenbank) zur Verfügung. Produktmitteilungen, die ausschließlich in Form von Sicherheitsdatenblättern an die ISi-Datenbank übermittelt wurden, haben keinen Bestandsschutz im Sinne des Anhangs VIII bis zum 1. Januar 2025.

Mit dem Ende der Übergangsfrist zur alternativen Übermittlung von SDB an die ISi-Datenbank endete auch die langjährige und gute Kooperation zwischen dem VCI und dem IFA. Mit über 5 Millionen übermittelten SDB und rund 2000 beteiligten Firmen war die Datenbank ein Erfolgsprojekt zwischen der chemischen Industrie und dem IFA. Der VCI und seine Mitgliedsunternehmen haben sich für die Verankerung der ISi-Datenbank im Chemikaliengesetz als Übergangsalternative stark gemacht und diese jährlich finanziell gefördert. Das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter nimmt seit dem 01. Januar 2024 keine Produktmeldungen mehr entgegen, der aktuelle Datenbestand bleibt jedoch auch weiterhin für Notrufinstitutionen und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger abrufbar. Der VCI bedankt sich beim IFA und allen Beteiligten für die wertvolle Zusammenarbeit der vergangenen Jahre.

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Dr. Florian Ritz

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CLP, Einstufung und Kennzeichnung, GHS, Ethanol, Giftinformation, Ökotoxikologie, Partikeleffekte, Sicherheitsdatenblatt