Krieg in der Ukraine

Sanktionen gegen Belarus

08. Juli 2024 | Bericht

Die EU-Staaten haben sich auf neue Sanktionen gegen Russlands Partnerland Belarus verständigt.

Die EU-Sanktionen gegen Belarus sind eine Reaktion auf die Unterstützung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und sehen vor, dass bestimmte Industrie- und Luxusgüter künftig nicht mehr nach Belarus exportiert werden dürfen. © heshixin/stock.adobe.com
Die EU-Sanktionen gegen Belarus sind eine Reaktion auf die Unterstützung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine und sehen vor, dass bestimmte Industrie- und Luxusgüter künftig nicht mehr nach Belarus exportiert werden dürfen. © heshixin/stock.adobe.com

Nach dem 14. Sanktionspaket vom 24.06.2024 veröffentlichte die Europäische Union am 30.06.2024 auch neue Sanktionsmaßnahmen gegen Belarus im Kontext des Krieges in der Ukraine. Eine zusammenfassende Pressemitteilung der Europäischen Kommission und des Rates finden Sie hier bzw. hier .

Verordnung (EU) 2024/1865 des Rates vom 30.06.2024 ändert Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Betroffen sind unter anderem die folgenden Bereiche:

Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote

  • bestimmte Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus beitragen könnten: neuer Art. 1bb Abs. 1 i.V.m. neuem Anhang XVIII. Art. 1bb Abs. 2 verbieten zudem die Durchfuhr durch Belarus von im neuen Anhang XIX aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der EU ausgeführt werden. Betroffen sind u.a. diverse Waren des Abschnitt VI des Zolltarifs.
  • Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck: Art. 1e neuer Abs. 1a verbietet die Durchfuhr durch Belarus von Gütern, die aus der EU ausgeführt werden. Zudem werden weitere Ausnahmeregelungen eingeführt.
  • best. Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus beitragen könnten: Art. 1f neuer Abs. 1a verbietet die Durchfuhr durch Belarus von in Anhang Va aufgeführten Gütern und Technologien, die aus der EU ausgeführt werden. Ausnahmeregelungen werden neu eingeführt bzw. angepasst. Anhang Va wird gemäß VO (EU) 2024/1865 geändert.
  • Güter und Technologien, die zur Ölraffination und zur Verflüssigung von Erdgas verwendet werden können: neuer Art. 1gc i.V.m. dem neuen Anhang XX. Betroffen sind best. Waren der Unterposition 8419 60 des Zolltarifs.

Kauf-, Einfuhr- und Weitergabeverbote

  • Mineralerzeugnisse und Rohöl: Art. 1h erhält eine neue Fassung. Das Verbot wird auf Rohöl gem. dem neuen Anhang XXIII ausgeweitet. Betroffen sind best. Waren der Unterposition 2709 00 des Zolltarifs.
  • Güter, die Belarus die Diversifizierung seiner Einnahmequellen und damit seine Beteiligung an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ermöglichen: neuer Art. 1ra i.V.m. dem neuen Anhang XXVII. Betroffen sind u. a. diverse Waren des Abschnitt VI des Zolltarifs.

Sanktionsdurchsetzung/Bekämpfung von Beschaffungsversuchen

  • Einführung einer sog. „No-Belarus-Clause“: neuer Art. 8g regelt, dass Ausführer beim Verkauf, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr best. Güter die Wiederausfuhr nach Belarus und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Belarus vertraglich untersagen müssen. Betroffen sind Güter und Technologien gem. den Anhängen XVI, XVII, XXVIII und des neuen Anhangs XXX (Güter und Technologien von gemeinsamer hoher Priorität)
  • Der neue Art. 8ga regelt wie natürliche und juristische Personen und Organisationen, die Güter des Anhang XXX verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, hierbei vorgehen sollen.
  • Der neue Art. 8i regelt, dass natürliche und juristische Personen und Organisationen sich nach besten Kräften bemühen, zu gewährleisten, dass außerhalb der Union niedergelassene juristische Personen und Organisationen, die sich in ihrem Eigentum oder unter ihrer Kontrolle befinden, nicht an Tätigkeiten teilnehmen, die die restriktiven Maßnahmen der VO (EG) Nr. 765/2006 untergraben.
  • sog. „Jedermannspflicht“: neuer Art. 8j
  • Verbot an Tätigkeiten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der Maßnahmen der VO (EG) Nr. 765/2006 bewirkt werden: Art. 1m erhält eine neue Fassung

Schutz von Wirtschaftsbeteiligten aus der EU

  • Der neue Art. 8h regelt die Möglichkeit für Personen gem. Art. 10 3. und 4. Spiegelstrich in Gerichtsverfahren Schadenersatzkosten i.Z.m. den Regelungen der VO (EG) Nr. 765/2006 einzufordern.
  • Abwicklung von Geschäftstätigkeiten in Belarus: neuer Art. 8da

Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen u.a. in den Bereichen Wirtschaftsprüfung und IT-Beratung sowie Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe-, Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot von Software u. a. für die Unternehmensführung: neuer Art. 1jc i.V.m. dem neuen Anhang XXVI

Zudem werden neue Regelungen betreffend u. a. Meeres- und Schiffstechnik (neuer Art. 1fd i.V.m. Anhang XXIV), Luxusgüter (neuer Art. 1ga i.V.m. Anhang XXV), Gold (neuer Art. 1rb i.V.m. Anhängen XXI und XXII) und Diamanten (neuer Art. 1rc i.V.m. Anhang XXIX) eingeführt. Bereits bestehende Regelungen u. a. zu Feuerwaffen und Munition (Art. 1ba i.V.m. Anhang XVI), Gütern und Technologien für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie (Art. 1sa i.V.m. Anhang XVII) und zu in Belarus niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen (Art. 1zc) werden angepasst.

Es handelt sich bei diesem Beitrag um eine unverbindliche Zusammenfassung. Wie immer empfehlen wir dringend, die neue Verordnung und insbesondere die Produktlisten in den Anhängen sehr genau zu prüfen.

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 Lara Panning

Lara Panning

Handelskontrollen, Zölle, Außenwirtschaftsrecht, Antidumping