15. Juli 2026 | Position
Downloads
-
VCI Position kompakt - Menschenrechte in der Lieferkette
PDF | 101 kB | Stand: 15. Juli 2026
Der Schutz der Menschenrechte weltweit muss verantwortungsvoll und möglichst bürokratiearm umgesetzt werden.
Im Februar 2026 wurde im Rahmen eines Omnibusverfahrens die Neufassung der europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) beschlossen. Sie sieht Erleichterungen für Unternehmen vor, ohne die Ziele der Richtlinie, Menschenrechte zu achten und umweltbezogene Risiken zu vermeiden, zu gefährden. Die neugefasste CSDDD ist bis Juli 2028 von den Mitgliedstaaten umzusetzen und spätestens ab Juli 2029 anzuwenden. Zugleich gilt jedoch noch das nationale Lieferkettensorgfalts-pflichtengesetz (LkSG), das über die CSDDD hinausgeht.
Richtlinie umgehend und bürokratiearm umsetzen
Das LkSG ist ein Sonderweg in Europa zulasten deutscher Unternehmen. Es muss an die beschlossene CSDDD angepasst werden. Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, das LkSG durch ein bürokratiearmes und vollzugsfreundliches „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen. Derzeit befindet sich ein Gesetzesentwurf zur Änderung des LkSG im parlamentarischen Verfahren, der zunächst als Übergangslösung bis zur Neufassung der CSDDD gedacht war. Der Entwurf sieht unter anderem vor, die Berichtspflicht nach dem LkSG vorzeitig abzuschaffen. Mit der Neufassung der CSDDD sind Übergangslösungen nicht mehr notwendig, da die finale Fassung der CSDDD nunmehr umgehend im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden kann.
Die darüber hinaus im Koalitionsvertrag vorgesehene Begrenzung der Sanktionen auf „massive Menschenrechtsverletzungen“ ist im Regierungsentwurf nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus wirft die geringe Anzahl der von der zuständigen Behörde eingeleiteten Bußgeldverfahren (2024: 18) die Frage auf, ob der Aufwand im Rahmen des Vollzugs verhältnismäßig ist. Laut dem Programm der Regierungskoalition vom 1. Juli 2026 soll die CSDD 1:1 umgesetzt werden. Im Herbst 2026 soll der Anwendungsbereich des LkSG an die CSDDD angepasst werden. Die Sorgfaltspflichten sollen risikobasiert ausgestaltet und Prüfpflichten insbesondere gegenüber kleineren und mittelbaren Zulieferern angemessen begrenzt werden.
Großes Verantwortungsbewusstsein der Branche
Auch unabhängig von gesetzlichen Pflichten arbeiten die deutschen Chemie- und Pharmaunternehmen intensiv daran, ihr Lieferkettenmanagement weiter zu verbessern. Freiwillige Initiativen wie „Together for Sustainability“, die Pharmaceutical Supply Chain-Initiative und der Chemie³-Branchenstandard für nachhaltige Wertschöpfung unterstreichen das große Verantwortungsbewusstsein der Branche. Standards wie diesen sollte deshalb eine wichtige Rolle bei der Risikoanalyse und beim Risikomanagement eingeräumt werden.
DAFÜR SETZT SICH DER VCI EIN
- Umgehende Ablösung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
Das deutsche Lieferkettengesetz (LkSG) sollte umgehend durch ein bürokratiearmes und vollzugsfreundliches Gesetz abgelöst werden. Dies ist im Koalitionsvertrag vereinbart und für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen dringend erforderlich. Durch eine schnelle, vorfristige Richtlinienumsetzung bleibt Deutschland weiterhin Vorreiter im Bereich Lieferkettenregulierung. - Kein „Gold-Plating“
Die Vorgaben der CSDDD sind 1:1 ins deutsche Recht umzusetzen, um einen nationalen Sonderweg und zusätzliche Belastungen der deutschen Wirtschaft zu vermeiden. - Umgehende Übernahme entlastender Regelungen der CSDDD
Die neuen Anwendungsschwellen von mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Jahresumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro sind zügig ins deutsche Recht zu überführen. LkSG-pflichtige Unternehmen bis Juli 2029 mit erheblichen Compliance-Pflichten und Bürokratie zu belasten, obwohl der Großteil bei der CSDDD-Umsetzung aus dem Anwendungsbereich des Lieferkettenrechts herausfällt, würde zu unverhältnismäßigen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten deutscher Unternehmen führen. - Stärkung des risikobasierten Ansatzes
Ins deutsche Recht sollte umgehend eine gesetzliche Vermutung aufgenommen werden, dass sich Geschäftspartner mit Sitz in der EU (und in Ländern mit vergleichbarem Rechtsdurchsetzungsniveau) an die nationalen Vorschriften zu Menschenrechten und Umweltbelangen halten. Diese Geschäftspartner sind als risikoarm zu betrachten – es sei denn, es liegt eine „substanziierte Kenntnis“ über erfolgte oder drohende Menschrechts- oder Umweltverletzungen vor.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Dr. Tobias Brouwer
Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht
- E-Mail: brouwer@vci.de