Nachhaltigkeitsberichterstattung

Gesetzliche Vorgaben

02. November 2023 | Bericht

EU-Nachhaltigkeitsberichtspflichten für Unternehmen: Ein Überblick über Regelwerke und Rechtstexte.

Ziel der EU-Vorschriften ist mehr Transparenz. © Niphon/stock.adobe.com
Ziel der EU-Vorschriften ist mehr Transparenz. © Niphon/stock.adobe.com

Die EU-Vorschriften sollen sicherstellen, dass Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsleistung transparent und umfassend kommunizieren. Damit sollen Interessierte die Möglichkeit erhalten, sich unabhängig und vergleichbar zu informieren. Die Verpflichtungen umfassen die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) und die EU-Taxonomie.

Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die CSRD löst die bisher geltende CSR-Richtlinie (auch NFRD) ab und soll die Transparenz und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsberichten europäischer Unternehmen verbessern. Zudem ist der Anwendungsbereich deutlich breiter. Waren nach der alten CSR-Richtlinie rund 500 Unternehmen in Deutschland nachhaltigkeitsberichtspflichtig, müssen künftig rund 15.000 Unternehmen in Deutschland nach den Vorgaben der CSRD berichten.

Die Direktive regelt, ab welcher Größe und ab welchem Zeitpunkt Unternehmen berichtspflichtig sind. Außerdem macht sie genaue Vorgaben zur Form der Berichterstattung, zum Beispiel wo berichtet werden muss und wie die Inhalte zu prüfen sind. Die konkreten Berichtspflichten werden im Rahmen der ESRS (siehe folgenden Abschnitt) festgelegt.

Zum Rechtstext der CSRD

European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

Die ESRS sind ein wichtiger Teil der CSRD und legen die konkreten Nachhaltigkeitsberichtspflichten fest. Das erste Set der ESRS beinhaltet 12 sektorübergreifende Standards:


Quelle: DRSC Briefing Paper ESRS.

Die Querschnitts-Standards beinhalten die Anforderungen zur Erstellung und Darstellung der Nachhaltigkeitsberichte (ESRS 1) und die Berichtsanforderungen, die unabhängig von der Branchenzugehörigkeit und von spezifischen Nachhaltigkeitsthemen für alle Unternehmen gelten (ESRS 2). Die themenspezifischen ESRS (Umwelt, Soziales, Governance) konkretisieren die Anforderungen in den jeweiligen Bereichen.

Die themenspezifischen Standards sind wie folgt aufgebaut:

  • Zielsetzung des jeweiligen Standards
  • Zusammenspiel mit anderen ESRS-Standards
  • Disclosure Requirements
    • Governance
    • Strategie
    • Auswirkungen, Risiken und Chancen (impacts, risks, opportunities – IROs)
    • Metriken und Ziele
  • Appendix A: Application Requirements

In 2024 wird die Veröffentlichung zweier Standards für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erwartet:

  • Ein KMU-Standard, der verpflichtend für kapitalmarktorientierte KMU gilt und
  • ein freiwilliger KMU-Standard, den alle weiteren KMU als Orientierung für ihre freiwillige Berichterstattung heranziehen können.

Zukünftig werden die sektorübergreifenden Standards um drei weitere Sets an sektorspezifischen Standards erweitert.

EU-Taxonomie

Die EU hat mit der EU-Taxonomie ein Klassifizierungssystem zur Festlegung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten geschaffen. Die EU-Taxonomie soll die Transparenz am Kapitalmarkt für Anleger steigern und es ihnen ermöglichen, zielgerichtet in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu investieren. Damit will die EU das notwendige Kapital zur Transformation der Wirtschaft in Richtung nachhaltiger und klimaschonender Aktivitäten lenken. Außerdem soll die EU-Taxonomie die Bemühungen der Unternehmen im Themenfeld Nachhaltigkeit sichtbarer machen und zeigen, wie weit fortgeschritten sie auf dem Transformationspfad sind.

Generell gilt eine Wirtschaftsaktivität als nachhaltig, wenn diese einen wesentlichen Beitrag zu einem von sechs Umweltzielen leistet, gleichzeitig kein anderes Umweltziel wesentlich beeinträchtigt und Kriterien des sozialen Mindestschutzes eingehalten werden. Die sechs Umweltziele der EU-Taxonomie lauten:

  1. Klimaschutz
  2. Anpassung an den Klimawandel
  3. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  5. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  6. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme


Quelle der Abbildung:
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz - Sustainable Finance-Taxonomie


Download Übersicht Gesetzgebung zur EU-Taxonomie-VerordnungPDF | 48 kB | Stand: 30. Oktober 2023

Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an: nh-berichtspflichten@vci.de

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 Kathrine Link

Kontaktperson

Kathrine Link

Biodiversität, Initiative Chemie³, Sustainable Finance

 Laura Lischinski

Kontaktperson

Laura Lischinski

Industriepolitik, Nachhaltigkeit, Sustainable Finance