Konsultation zum Fahrplan der Folgenabschätzung

CLP-Revision

28. Mai 2021 | Position

Downloads

Am 4. Mai 2021 hat die EU-Kommission ihren Fahrplan der Folgenabschätzung zur bevorstehenden CLP-Revision veröffentlicht. Dieser ist Teil der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit.

Das primäre Ziel der CLP-Verordnung ist es, die Akteure in der Lieferkette über mögliche schädliche Wirkungen von Stoffen und Gemischen zu informieren, indem sie diese einstufen und auf der Grundlage dieser Einstufung entsprechend kennzeichnen. © (c) T. Michel - Fotolia
Das primäre Ziel der CLP-Verordnung ist es, die Akteure in der Lieferkette über mögliche schädliche Wirkungen von Stoffen und Gemischen zu informieren, indem sie diese einstufen und auf der Grundlage dieser Einstufung entsprechend kennzeichnen. © (c) T. Michel - Fotolia

Der VCI hat sich an der anschließenden Konsultation beteiligt, deren Einreichungsfrist am 01.06.2021 endet.

Die CLP-Verordnung regelt die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien und setzt das international gültige Globally Harmonised System (GHS) der Vereinten Nationen (UN) in der EU um. Das GHS-System dient als international einheitliche Grundlage für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Es ist von größtem Interesse für die Industrie, die erreichte Harmonisierung zu erhalten. Einseitige Änderungen der EU-Kommission, z. B. durch die Einführung neuer Gefahrenklassen und -kategorien in die CLP-Verordnung, müssen vermieden werden.

Die erklärte Annahme der EU-Kommission, das GHS-System könne der EU-CLP-Regulierung folgen und identische Kriterien umsetzen, ist unrealistisch und missachtet die Arbeit des Expertenausschusses des UN-GHS. Während manche (oder wenige) der vorgeschlagenen Anpassungen bestehender Anforderungen der CLP-Verordnung zu begrüßen sind, z. B. die Klarstellung von Kennzeichnungsanforderungen, scheint die Idee der Implementierung neuer Gefahrenklassen als Grundlage für ein generisches Risikomanagement, wie im Fall von endokrinen Disruptoren, jedoch auf einem generellen Missverständnis des global harmonisierten Systems zu beruhen.

Das primäre Ziel der CLP-Verordnung ist es, die Akteure in der Lieferkette über mögliche schädliche Wirkungen von Stoffen und Gemischen zu informieren, indem sie diese einstufen und auf der Grundlage dieser Einstufung entsprechend kennzeichnen. Risikomanagement fällt generell nicht in den Anwendungsbereich des GHS, und die GHS-Gefahrenklassifizierung sollte generell nicht für Risikomanagemententscheidungen ohne zusätzliche Risikobewertung verwendet werden (d. h. kein Automatismus). Darüber hinaus entsprechen die vorgeschlagenen neuen Gefahrenklassen und -kriterien nicht der OECD-"Gefahrendefinition", und schädliche Wirkungen, von endokrinen Disruptoren verursacht, sind bereits durch bestehende GHS-Gefahrenklassen abgedeckt. Aus Sicht des VCI ist eine Änderung der CLP-Verordnung nicht notwendig, um die Schutzziele der europäischen Chemikalienpolitik zu erreichen, da diese bereits durch das bestehende Chemikalienrecht abgedeckt sind.

Der von der EU-Kommission gesetzte Zeitrahmen für die Anpassung der CLP-Verordnung ist sehr ambitioniert. Deshalb ist ein intensiver Dialog zwischen Industrie und Behörden notwendig, bevor gesetzliche Regelungen angepasst werden.

Die detaillierte VCI-Position zum Fahrplan der Folgenabschätzung kann dem beigefügten Dokument in englischer Sprache entnommen werden.

Mehr zum Thema