Cyber-Angriffe

Erweiterte Meldepflicht gilt jetzt

26. Oktober 2021 | Information

IT-Sicherheitsgesetz 2.0: Betreiber von Störfallanlagen der oberen Kategorie müssen Sicherheitsvorfälle melden.

Durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 werden viele Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie erfasst. © picture alliance / Jochen Tack
Durch das IT-Sicherheitsgesetz 2.0 werden viele Unternehmen aus der chemisch-pharmazeutischen Industrie erfasst. © picture alliance / Jochen Tack

Das im Mai beschlossene IT-Sicherheitsgesetz 2.0 betrifft die chemisch-pharmazeutische Industrie in besonderem Maße. Ab 01.11.2021 tritt die Meldepflicht in Kraft, nach der Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse Vorfälle bei der IT-Sicherheit an das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) melden müssen. Diese Pflicht gilt für Störfallanlagen der oberen Kategorie und zwar zusätzlich zu den Meldepflichten nach Störfallrecht. Betroffen sind Unternehmen, in denen gefährliche Stoffe in größeren Mengen vorhanden sind. Genaue Mengenschwellen sind in Spalte 5 der Stoffliste in Anhang I der Störfall-Verordnung aufgelistet.

Zu melden sind Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die zu einem Störfall geführt haben. Erhebliche Störungen, die dazu hätten führen können, müssen ebenfalls gemeldet werden. Die Meldung muss Angaben zu der Störung, zu den technischen Rahmenbedingungen, zu der vermuteten oder tatsächlichen Ursache, der betroffenen Informationstechnik und der Art der betroffenen Einrichtung oder Anlage enthalten.

Unter die Meldepflicht fallen vor allem Ereignisse, die zu ernsten Gefahren führen, die das Leben von Menschen bedrohen oder bei denen schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen zu befürchten sind. Diese Meldepflicht soll den Behörden helfen, kritische Situationen schneller und besser zu überwinden sowie Dritte rechtzeitig vor wiederkehrenden Gefahren zu warnen.

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 R. Stephan

R. Stephan

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