Krieg in der Ukraine

18. EU-Sanktionspaket

29. Juli 2025 | Bericht

Die EU hat das 18. Sanktionspaket im Kontext des Krieges in der Ukraine veröffentlicht.

Die EU verhängt wegen des anhaltenden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine neue Sanktionen. Es ist mittlerweile das 18. Sanktionspaket. © Coloures-Pic/stock.adobe.com
Die EU verhängt wegen des anhaltenden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine neue Sanktionen. Es ist mittlerweile das 18. Sanktionspaket. © Coloures-Pic/stock.adobe.com

Am Samstag, den 19. Juli veröffentlichte die Europäische Union ihr 18. Sanktionspaket (s. EU-Amtsblatt bzw. individuelle Verlinkungen im Text).

Mit dem 18. Paket werden die restriktiven Maßnahmen gegen Russland (Verordnung (EU) Nr. 833/2014) sowie gegen Belarus (Verordnung (EG) Nr. 765/2006) erweitert und angepasst.

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1476 des Rates vom 18. Juli 2025 nimmt weitere 14 Personen und 41 Organisationen in Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 auf.

Wie immer empfehlen wir dringend, die neuen Verordnungen und insbesondere die Produktlisten in den Anhängen sehr genau zu prüfen, da das 18. Sanktionspaket sehr umfangreich ist.

Eine zusammenfassende Pressemitteilung der Europäischen Kommission zum 18. Sanktionspaket finden Sie hier sowie ein entsprechendes FAQ hier . Auch der Rat veröffentlichte eine Pressemitteilung zum 18. Sanktionspaket ( hier ).

Unverbindliche Zusammenfassung der Änderungen, Erweiterungen und Anpassungen der Verordnungen (EU) Nr. 833/2014, und (EG) Nr. 765/2006

EU-Sanktionen gegen Russland (VO (EU) Nr. 833/2014)

Verordnung (EU) 2025/1494 des Rates vom 18. Juli 2025 ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014. Betroffen sind unter anderem die folgenden Bereiche

Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote

  • Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen könnten (Art. 2a i.V.m. Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014)
    • Einführung einer speziellen „Catch-all“-Regelung (Art. 2a neuer Abs. 1aa)
    • Anhang VII der VO (EU) Nr. 833/2014 wird um weitere Güter ergänzt. Unter anderem werden in Anhang VII Teil A Kategorie VIII chemische Bestandteile für Treibstoffe (X.C.VIII.005) aufgenommen.
  • Es werden weitere 26 Organisationen in die Liste der Personen und Organisationen, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands beitragen, aufgenommen (Anhang IV der VO (EU) Nr. 833/2014)
  • Güter, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten (Art. 3k i. V. m. Anhang XXIII und Anhang XXXVII der VO (EU) Nr. 833/2014)
    • Anhang XXIII der VO (EU) Nr. 833/2014 erhält die Fassung des Anhang IV der VO (EU) 2025/1494
    • Anhang V der VO (EU) 2025/1494 führt einen neuen Anhang XXIIIE ein. Im neuen Anhang XXIIIE sind u. a. diverse Güter der Position 2707 sowie der Kapitel 28, 29, 32, 34, 35, 37, 38 und 39 des Zolltarifs aufgeführt. Der neue Art. 3k Abs. 3ah legt Altvertragsregelungen für die Güter des neuen Anhang XXIIIE fest.
    • Anhang VI der VO (EU) 2025/1494 führt einen neuen Anhang XXIIIF ein. Im neuen Anhang XXIIIF sind u. a. Güter der Unterpositionen 3302 90 und 392630 des Zolltarifs aufgeführt. Der neue Art. 3k Abs. 3ai legt Altvertragsregelungen für die Güter des neuen Anhang XXIIIE fest.
    • Für bestimmte Güter sind Ausnahme- und Übergangsregelungen vorgesehen (Art. 3k Abs. 5a neue Buchst. e und f sowie neue Abs. 5h und 5i).
    • Anhang XXXVII erhält die Fassung des Anhang VIII der VO (EU) 2025/1494
  • In der Gemeinsamen Militärliste der Europäischen Union aufgeführte Güter und Technologien: Neufassung der Verbote und Ausnahmen des Art. 4 der VO (EU) Nr. 833/2014.

Energiemaßnahmen

  • Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbot ab dem 21. Januar 2026 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, wenn sie in einem Drittland aus Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Ursprung in Russland gewonnen wurden (neuer Art. 3ma i.V.m. mit neuem Anhang LI)
  • Preisobergrenze für Rohöl (Art. 3n der VO(EU) Nr. 833/2014)
    • Einführung eines automatischen und dynamischen Mechanismus für seine zukünftige Überprüfung (Art. 3n neuer Abs. 11)
    • Senkung der Preisobergrenze für Rohöl von 60 $ auf 47,6 $ je Barrel (s. Anhang VII der VO (EU) 2025/1494)
    • Art. 7a Buchst. a erhält eine neue Fassung und es wird ein neuer Buchst. aa eingefügt.
  • Verbote betreffend LNG-Projekte (Art. 3u der VO (EU) Nr. 833/2014): Art. 3u neuer Abs. 6 führt eine neue Ausnahmeregelung ein.
  • vollständiges Transaktionsverbot für Nord Stream 1 und 2 (neuer Art. 5af)
  • russische Schattenflotte: Weitere 105 Schiffe werden in Anhang XLII der VO (EU) Nr. 833/2014 aufgenommen sowie einige Einträge angepasst (s. Anhang IX der VO (EU) 2025/1494)

Weitere Beschränkungen

  • Bankwesen:
    • Neufassung des Art. 5ad der VO (EU) Nr. 833/2014
    • Transaktionsverbot mit dem Russian Direct Investment Fund sowie seinen Unterfonds und Unternehmen (neuer Art. 5ag i.V.m. neuen Anhängen XLIX und L)
    • Anpassungen des Art. 5h sowie Aufnahme weitere Organisationen in Anhang XIV der VO (EU) Nr. 833/2014 (s. Anhang III der VO (EU) 2025/1494)
    • Neufassung des Anhang XLV der VO (EU) Nr. 8/33/2014 (s. Anhang X der VO (EU) 2025/1494)
  • Software-Managementsysteme (Art. 5n):
    • Neufassung des Art. 5n Abs. 2b und neue Ausnahmen in neuem Abs. 10a
    • Anhang XXXIX der VO (EU) Nr. 833/2014 erhält die Fassung des Anhang XIV der VO (EU) 2025/1494
  • Maßnahmen, um die Mitgliedstaaten vor unrechtmäßigen Schiedsverfahren im Rahmen des bilateralen Investitionsabkommens (BIT) zu schützen, die von russischen Unternehmen und Einzelpersonen, einschließlich Oligarchen und deren Stellvertretern, eingeleitet werden:
    • Art. 11 neue Abs. 2a und 2b, Neufassung des Art. 11d, neue Art. 11e und 11f

EU-Sanktionen gegen Belarus (VO (EG) Nr. 765/2006)

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1469 des Rates vom 18. Juli 2025 nimmt weitere 8 Organisationen in Anhang I der VO (EG) Nr. 765/2006 auf.

Verordnung (EU) 2025/1472 des Rates vom 18. Juli 2025 ändert die Verordnung (EG) Nr. 765/2006. Betroffen sind unter anderem die folgenden Bereiche:

Verkaufs-, Liefer-, Weitergabe- und Ausfuhrverbote

  • In der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführte Güter und Technologien (neuer Art. 1ab)
    • Neufassung des Art. 1b Buchst. a bis c der VO (EG) Nr. 765/2006
  • • Güter zur Stärkung der industriellen Kapazitäten von Belarus (Art. 1bb i.V.m. Anhang XVIII und XIX)
    • Neue Altvertragsregelungen u.a. für Güter der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 20, 3506 10, 3506 91, 3907 10, 3907 21, 3907 30, 3907 50, 3907 61, 3907 69 and 3907 99 des Zolltarifs (Art. 1bb neue Abs. 3a und 3b)
    • Neufassung der Ausnahmen des Art. 1bb Abs. 13
    • Anhang XVIII und Anhang XIX erhalten die Fassungen gemäß dem Anhang der VO (EU) 2025/1472
  • Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus (Art. 1f i.V.m. Anhang Va)
    • Einführung einer speziellen „Catch-all“-Regelung (Art. 1f neuer Abs. 1aa)
    • Aufnahme einer weiteren Organisation in Anhang V der VO (EG) Nr. 765/2006
    • Anhang Va der VO (EG) Nr. 765/2006 wird um weitere Güter ergänzt. Unter anderem werden in Anhang Va Teil A Kategorie VIII chemische Bestandteile für Treibstoffe (X.C.VIII.005) aufgenommen und Teil B 5., 6. und 9. erhalten die Fassung gemäß dem Anhang der VO (EU) 2025/1472. Betroffen sind davon u.a. Güter der Unterpositionen 2804 50 10, 2829 11 00 und 2829 19 00 des Zolltarifs.

Kauf-, Einfuhr- und Weitergabeverbot von in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführte Güter und Technologien (neuer Art. 1aa)

Weitere Beschränkungen

  • Maßnahmen, um die Mitgliedstaaten vor unrechtmäßigen Schiedsverfahren im Rahmen des bilateralen Investitionsabkommens (BIT) zu schützen, die von belarussischen Unternehmen und Einzelpersonen, einschließlich Oligarchen und deren Stellvertretern, eingeleitet werden:
    • Art. 8d neue Abs. 2a und 2b, Neufassung des Art. 8k, neue Art. 8l und 8m

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 Lara Panning

Lara Panning

Handelskontrollen, Zölle, Außenwirtschaftsrecht, Antidumping