BMAS-Referentenentwurf

Novelle der Gefahrstoffverordnung

02. September 2025 | Bericht

Die Gefahrstoffverordnung muss 2025 erneut überarbeitet werden, um EU-Vorgaben umzusetzen.

Die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie wird zu mehr Bürokratie für die Unternehmen führen. Das Bild zeigt Asbestkristalle unter dem Mikroskop. © Johannes/stock.adobe.com
Die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie wird zu mehr Bürokratie für die Unternehmen führen. Das Bild zeigt Asbestkristalle unter dem Mikroskop. © Johannes/stock.adobe.com

Kaum ein Jahr nach Inkrafttreten der umfassenden Novelle der Gefahrstoffverordnung Ende 2024 steht bereits die nächste Reform an. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat dazu einen Referentenentwurf vorgelegt. Anlass sind vor allem die Umsetzung der EU-Asbestrichtlinie bis zum 21. Dezember 2025 sowie die Integration der neuen Gefahrenklassen aus der CLP-Verordnung in die Gefahrstoffverordnung.

Der Chemieverband weist darauf hin, dass auch die Branche von der Umsetzung der Asbestrichtlinie betroffen ist – selbst wenn Abbrucharbeiten in der Regel an externe Firmen vergeben werden. Die Umsetzung führt zu einem höheren bürokratischen Aufwand, der sich aus den europäischen Vorgaben zu Asbest ergibt.

Was kommt auf die Unternehmen zu?

  • In der CLP-Verordnung wurden neue Gefahrenklassen eingeführt. Dies betrifft die Gefahrenklassen „Endokrine Disruptoren für die menschliche Gesundheit und die Umwelt (ED)“, „persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe ( PBT )“, sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB )“ sowie „persistente, mobile und toxische Stoffe PMT“. Bisher sind in Artikel 3 der Gefahrstoffverordnung die Gefahrenklassen als Definition gefährlicher Stoffe und Gemische gelistet, welche Ausgangspunkt für die durchzuführende Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsschutz sind. Die Umsetzung der neuen Gefahrenklassen erfolgt zukünftig durch direkten Verweis der Gefahrstoffverordnung auf die CLP-Verordnung.
  • Künftig wird eine Behörden-Genehmigung erforderlich, wenn Betriebe Abbrucharbeiten im Bereich niedrigen oder mittleren Asbest-Risikos durchführen. Abbrucharbeiten werden als das vollständige Entfernen asbesthaltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen sowie von Teilflächen oder aus Teilbereichen dieser Anlagen definiert. Bisher bedürfen Betriebe nur einer Zulassung, wenn Tätigkeiten im Bereich hohen Risikos ausgeübt werden sollen. Die Genehmigung für Abbrucharbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbest-Risiko soll aber aufgrund der bereits bestehenden unternehmensbezogenen Anzeige erteilt werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.
  • Im Rahmen der Anzeige für Arbeiten mit niedrigem oder mittlerem Asbest-Risiko sind der zuständigen Behörde eine Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten, Nachweise der Fachkunde und der letzten Vorsorgeuntersuchungen anzugeben.
  • Die Übergangsregelung zum Nachweis der Sachkunde für bestimmte Tätigkeiten bis zum 5. Dezember 2027 wird auch auf die Sachkunde der Aufsicht führenden Person im Bereich funktionaler Instandhaltung mit niedrigem oder mittlerem Risiko erweitert. Während dieser Übergangszeit ist die Fachkunde nachzuweisen.

Fazit

Auch wenn Abbrucharbeiten in der Regel von externen Unternehmen durchgeführt werden, ist die chemische Industrie von den geplanten Regelungen betroffen. Besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen Abbrucharbeiten und der funktionalen Instandhaltung, die in der weiteren Diskussion möglichst klar zu definieren ist.

Der VCI nimmt den Referentenentwurf zudem zum Anlass, die Themen Sachkundepflicht und Anzeigepflicht bei der Verwendung von Biozid-Produkten zu adressieren. Aus Sicht des Chemieverbands sind die Anforderungen auf die tatsächlich relevanten Bereiche und Anwendungen zu begrenzen. Eine Sachkundepflicht sollte ausschließlich für Schädlingsbekämpfungsmittel sowie für Anwendungen gelten, bei denen die Zulassung ausdrücklich die Kategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ vorsieht.

Mehr zum Thema

https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung.html

Kontakt

Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht, Arbeitsmedizin, Ausschuss für Gefahrstoffe