Konsultation zum Fahrplan der Folgenabschätzung

REACH-Revision

27. Mai 2021 | Position

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Zur Umsetzung der EU-Chemikalienstrategie, die auf eine schadstofffreie Umwelt abzielt, plant die EU-Kommission zahlreiche Gesetzesänderungen. Dies betrifft besonders Änderungen der REACH-Verordnung. Anfang Mai 2021 wurde der Fahrplan der Folgenabschätzung für die REACH-Revision veröffentlicht. Der VCI hat sich an der Konsultation hierzu beteiligt, die bis zum 01.06.2021 läuft. Einen Regulierungsvorschlag will die Kommission Ende 2022 vorlegen.

Die EU-Chemikalienstrategie sieht eine Vielzahl von Änderungen vor. © cassis/Fotolia.com
Die EU-Chemikalienstrategie sieht eine Vielzahl von Änderungen vor. © cassis/Fotolia.com

Die EU-Chemikalienstrategie sieht gegenüber dem geltenden Stoffrecht eine Vielzahl von Änderungen und Erweiterungen vor, die große Auswirkungen sowohl für die Chemieindustrie als auch die Chemikalienanwender (von Stoffen, Mischungen und Erzeugnissen) haben.

Die chemisch-pharmazeutische Industrie ist eine Schlüsselbranche, die am Anfang vieler Wertschöpfungs- und Lieferketten steht und als Triebfeder maßgeblich dazu beitragen kann, die anspruchsvollen Ziele des Green Deals, z. B. beim Klimaschutz, zu erreichen sowie die Digitalisierung und eine hochwertige Arzneimittelversorgung weiter voranzutreiben.

Regulierungsoptionen zum Erreichen ambitionierter Ziele müssen deshalb so ausgestaltet werden, dass Wertschöpfung weiter in der EU stattfindet. Sie müssen Hand in Hand gehen mit dem Ausbau der Innovations- und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Industrie. Dabei ist Planungssicherheit mit einem stabilen und vorhersehbaren Rechtsrahmen entscheidend.

Grundsätzliche Aspekte

  • Die Ziele der Chemikalienstrategie sollten vorrangig im Rahmen der bereits bestehenden Gesetzgebung erreicht werden.
  • Zur Ausgestaltung der Chemikalienstrategie ist ein wissensbasierter und ergebnisoffener Dialog mit allen Stakeholdern erforderlich, um verschiedene Handlungsoptionen einschließlich Aufwand-Nutzen-Folgenabschätzungen auszuarbeiten und zu bewerten. Überstürztes Handeln ist der Größe des Vorhabens nicht angemessen.
  • Die Weiterentwicklung des Chemikalienrechts sollte auf dem Vorsorgeprinzip basieren, das umfassende wissenschaftliche Bewertungen, Risikobewertungen und den Einbezug der Betroffenen vorsieht (vgl. EU-Leitlinien zur Anwendung des Vorsorgeprinzips).
  • Chemikalienvielfalt, Forschung und freie Marktentscheidungen sind eine Grundvoraussetzung für innovative Lösungen.
  • Optionen sollten die Verwendung gefährlicher Stoffe nicht von vornherein ausschließen, sondern eine ergebnisoffene Bewertung erlauben. Gerade die für bestimmte Verwendungen und Verfahren benötigte Funktionalität bzw. Reaktivität von chemischen Stoffen ist oft untrennbar mit deren gefährlichen Eigenschaften verbunden.

Ausgestaltung und Regulierungsoptionen

  • Informations- und Datenanforderungen müssen verhältnismäßig sein und Tierschutzaspekte berücksichtigen. Soweit erforderlich, sollte zusätzlichen Datenanforderungen deshalb ein gestufter Ansatz zugrunde liegen, der u. a. Verwendung und Exposition berücksichtigt.
  • Um bei der Exposition von Stoffen mögliche Kombinationseffekte gezielt zu berücksichtigen, sollten, falls erforderlich, bei der Risikobewertung ausschließlich für Verbraucherverwendungen „Mixture Assessment“-Faktoren stoff- oder stoffgruppen-spezifisch angewendet werden. Vermeintlich einfache Regulierungsansätze, wie ein zusätzlicher genereller Assessment-Faktor für alle unter REACH registrierten Stoffe, sind nicht akzeptabel.
  • Die Lieferkettenkommunikation kann vereinfacht werden, indem Erfahrungen der Ersteller und Nutzer von erweiterten Sicherheitsdatenblättern im Rahmen der Digitalisierung genutzt werden, um Best Practices abzustimmen. Harmonisierte elektronische Formate müssen mit Systemen kompatibel sein, die bereits in Unternehmen etabliert sind.
  • Zur Verbesserung der Dossier- und Stoffbewertung sind bereits Aktionspläne von Behörden und Industrie in der Umsetzung, mehrere Durchführungsvorschriften wurden erlassen.
  • Die beste Option für ein Risikomanagement sollte in einem transparenten Verfahren mit ausreichender Beteiligung relevanter Stakeholder identifiziert werden.
  • Der Anwendungsbereich des Zulassungsverfahrens sollte auf spezifische geeignete Fälle fokussiert und der Aufwand für Kleinmengenanträge reduziert werden.
  • Das reguläre Beschränkungsverfahren erlaubt ein ausbalanciertes Risikomanagement sowie Konsultationen. Es sollte deshalb nicht durch den so genannten generischen Ansatz ersetzt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass professionelle Verwendungen unter anderen Bedingungen erfolgen als Verbraucherverwendungen.
  • Basis von Exportbeschränkungen für in der EU hergestellte Produkte sollten allein international abgestimmte und harmonisierte Vorgaben sein.
  • Der Vollzug von REACH muss EU-weit einheitlich erfolgen, alle Akteure gleichermaßen berücksichtigen sowie zwischen absichtlichen Verstößen und unbeabsichtigten Fehlern differenzieren.

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Dr. Angelika Hanschmidt

Kontaktperson

Dr. Angelika Hanschmidt

Europäische Chemikalienpolitik, EU-Chemikalienstrategie, REACH