Konsultationsbeitrag

Keine Notwendigkeit für neue Gefahren­klassen unter CLP

26. Oktober 2022 | Bericht

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Mit Sonderweg bzgl. neuer Gefahrenklassen weicht EU vom System der Vereinten Nationen ab.

Hauptziel der CLP-Verordnung ist es, die Akteure in der Lieferkette über mögliche schädliche Auswirkungen von Stoffen und Gemischen zu informieren. © Worawut/stock.adobe.com
Hauptziel der CLP-Verordnung ist es, die Akteure in der Lieferkette über mögliche schädliche Auswirkungen von Stoffen und Gemischen zu informieren. © Worawut/stock.adobe.com

Diese und andere Positionen hat der VCI im Rahmen der öffentlichen Konsultation zu den neuen Gefahrenklassen innerhalb der CLP-Verordnung an die EU-Kommission übermittelt.

Am 20. September 2022 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für neue Gefahrenklassen innerhalb der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung). Diese neuen Gefahrenklassen sind Teil der Überarbeitung der CLP-Verordnung (CLP-Revision) und der Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit (CSS).

Die CLP-Verordnung setzt das international gültige Globale Harmonisierte System (GHS) der Vereinten Nationen (UN) in der Europäischen Union (EU) um. Das GHS-System dient als international einheitliche Grundlage für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung. Hauptziel der CLP-Verordnung ist es, die Akteure in der Lieferkette über mögliche schädliche Auswirkungen von Stoffen und Gemischen zu informieren.

Im Rahmen einer öffentlichen Konsultation hat die Europäische Kommission Stakeholder in der Europäischen Union aufgefordert, zu den folgenden neuen Gefahrenklassen Stellung zu nehmen:

Für die menschliche Gesundheit
  • endokrine Disruptoren (ED),

Für die Umwelt

  • endokrine Disruptoren (ED);
  • persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe (PBT);
  • sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Stoffe (vPvB); persistente,
  • mobile und toxische Stoffe (PMT);
  • sehr persistente und sehr mobile Stoffe (vPvM).

In diesem Zusammenhang vertritt der VCI unter anderem folgende Positionen:

  • Keine Notwendigkeit für neue CLP-Gefahrenklassen: Die Einführung neuer Gefahrenklassen ist nicht erforderlich. Ein hohes Maß an Gesundheits- und Umweltschutz und eine Verbesserung der Umweltqualität sind bereits durch die bestehenden Rechtsvorschriften gewährleistet.
  • Risikomanagement ist Aufgabe von REACH und nicht von CLP: Die Einführung neuer Gefahrenklassen, die als Auswahlkriterien bei der Erweiterung des generischen Ansatzes unter REACH dienen sollen, würde zu einer unnötigen Überschneidung von REACH und CLP führen.
  • Die Änderungen in der CLP-Verordnung werden mehrere Rechtsbereiche betreffen: Die rechtlichen Folgen der vorgeschlagenen Änderungen für nachgelagerte oder andere Chemikalienverordnungen müssen berücksichtigt werden.
  • Formulierung der Kriterien/CLP-Leitlinien: Die Formulierung der Kriterien im Entwurf der EU-Kommission ist vage. Die Kriterien sollten im Gesetzestext präzisiert werden. Weitere Informationen können in den CLP-Leitlinien gegeben werden.
  • Übergangsfristen/CLP-Leitlinien: Leitlinien sollten vor dem Inkrafttreten der CLP-Revision verfügbar sein, und die Übergangsfristen für Stoffe und Gemische im Entwurf der EU-Kommission zu neuen Gefahrenklassen sollten erst beginnen, wenn die aktualisierten Leitlinien verfügbar sind.

Da der politische Wille zur Einführung der Gefahrenklassen aber offensichtlich ungebrochen ist, hat der VCI auch zu den einzelnen Gefahrenklassen ausführlich Stellung genommen.

Die ausführliche VCI-Stellungnahme in englischer Sprache (14 Seiten) finden Sie im Kopf dieser Seite.


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Dr. Denis Pahlke

Kontaktperson

Dr. Denis Pahlke

Beschränkungen und Zulassungen unter REACH, Mikrokunststoffe, Nanomaterialien unter REACH, Polymere