Biozidprodukte-Verordnung

Behandelte Waren: Ist Ihr Unternehmen betroffen?

22. März 2016 | Bericht

Bei der Umsetzung der Biozidprodukte-Verordnung (BPR) steht bald eine weitere Frist an: Bis zum 1. September 2016 können Wirkstoffe für behandelte Waren notifiziert werden. Ab dem 1. März 2017 besteht dann ein Vermarktungsverbot für behandelte Waren mit Wirkstoffen, die nicht gemäß BPR erlaubt sind.

Fallen diese Gartenstühle unter die Biozidprodukte-Verordnung? - Foto: © Jürgen Fälchle - Fotolia.com
Fallen diese Gartenstühle unter die Biozidprodukte-Verordnung? - Foto: © Jürgen Fälchle - Fotolia.com

Die Biozidprodukte-Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (BPR) regelt nicht nur die Bereitstellung und Verwendung von Biozidprodukten, sondern erfasst ebenfalls das Inverkehrbringen von behandelten Waren. Daher sind viele unterschiedliche Akteure von der Verordnung betroffen. Nicht immer ist es aber offensichtlich, ob es sich bei einem Erzeugnis oder Gemisch um eine behandelte Ware im Sinne der BPR handelt. Oft sind dazu sorgfältige Überlegungen erforderlich. Behandelte Waren müssen außerdem die BPR-Regelungen in Bezug auf Inverkehrbringen, Kennzeichnung und Informationspflichten erfüllen. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, sollten alle Chemieunternehmen prüfen, ob ihre Erzeugnisse oder Gemische durch die BPR erfasst sind. Ein neues VCI-Informationsblatt hilft dabei.

Beispiele aus der Praxis

Zu den behandelten Waren gehören konservierte Gemische. Dazu zählen konservierte Handgeschirrspülmittel, Farben, Lacke, Kleber oder Fugenmassen. Gleiches gilt für Zwischenprodukte, die einen Topfkonservierer enthalten, um sie während der Lagerung vor mikrobieller Schädigung zu schützen.

Ein Gartenstuhl, auf dem Algenwachstum mit einem Beschichtungsschutzmittel verhindert werden soll, ist ebenfalls eine behandelte Ware. Wird ein Stuhl mit einem Lack gestrichen, der ein Konservierungsmittel, jedoch kein Beschichtungsschutzmittel enthält, ist er keine behandelte Ware.

Anderes gilt für ein Masterbatch, mit dem Kunststoffprodukte, wie eine PCTastatur, antibakteriell ausgerüstet werden sollen: Dabei handelt es sich um ein Biozidprodukt. Die daraus gefertigte PC-Tastatur ist wiederum eine behandelte Ware.

Ein Moskitonetz, das mit einem Materialschutz ausgerüstet wurde, ist eine behandelte Ware. Wurde es aber mit einem Insektizid behandelt, ist es wegen der primären Funktion ein Biozidprodukt.

Kontakt

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Dr. Evelyn Roßkamp

Kontaktperson

Dr. Evelyn Roßkamp

Biozide, Human-Biomonitoring, Innenraumluft, VCI-Serviceplattform "REACH, CLP und Biozide"