NEUE ANFORDERUNGEN

Gefahrstoff­verordnung wird novelliert

16. September 2024 | Bericht

Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung kommen auf die Unternehmen neue Pflichten zu.

Der VCI rechnet damit, dass die Novelle der Gefahrstoffverordnung im Herbst im Bundesrat verschiedet wird. © Ivan-Traimak/adobe.stock.com
Der VCI rechnet damit, dass die Novelle der Gefahrstoffverordnung im Herbst im Bundesrat verschiedet wird. © Ivan-Traimak/adobe.stock.com

Die Bibel des Gefahrstoffrechts wird neu verfasst: Nach jahrelangem Hin und Her beschloss das Bundeskabinett am 21.08.24 die Novelle der Gefahrstoffverordnung. Unser Berliner Hauptstadtbüro geht davon aus, dass der Bundesrat das überarbeitete Gesetz im Oktober verabschiedet. Der VCI hält die geplanten Änderungen grundsätzlich für vertretbar und praktikabel, einzelne Punkte schießen jedoch noch über eine angemessene Umsetzung hinaus.

Betroffen ist die chemisch-pharmazeutische Industrie vor allem von zwei Themen:
  1. die Verankerung des Risikokonzepts für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen und damit verknüpfte Maßnahmen.
  2. die nationale Umsetzung eines Wortungetüms der „EU-Richtlinie über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit“ (CMRD).
Neu im vorliegenden Gesetzestext ist, dass die „Akzeptanzkonzentration“ wieder als Zielkonzentration definiert wird, die durch kontinuierliche Verbesserungen angestrebt werden soll.

Ebenfalls neu aufgenommen wurden in den Verordnungstext die europäischen Arbeitsplatzgrenzwerte in Anhang III der CMRD. Diese Grenzwerte sind in Zukunft verbindlich einzuhalten. Dieser Ansatz ermöglicht es, dass in Deutschland bereits etablierte Risikokonzept rechtlich zu verankern und gleichzeitig die EU-Vorgaben umzusetzen.

Das ändert sich für die chemisch-pharmazeutische Industrie

  • Konkrete Implementierung des risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes für krebserzeugende Stoffe mit der Aufnahme der Toleranzkonzentration (bei Überschreitung wird das Risiko als hoch angesehen) und der Akzeptanzkonzentration (bei Einhaltung wird das Risiko als niedrig angesehen).
  • Verbindlich einzuhalten sind die Arbeitsplatzgrenzwerte nach TRGS 900 und die europäischen Grenzwerte (BOELV) der CMRD.
  • Die Unternehmen müssen einen Maßnahmenplan (§10(5)) vorlegen, wenn bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder wenn die Tätigkeiten im Bereich mittleren Risikos (Akzeptanzkonzentration überschritten) liegen. Mit dem Maßnahmenplan soll dargelegt werden, wie das Ziel erreicht werden soll, den Arbeitsplatzgrenzwert einzuhalten oder in den Bereich niedrigen Risikos zu gelangen. Dabei sind auszuführen:
    1. die vorgesehenen Maßnahmen,
    2. die angestrebte Expositionsminderung sowie
    3. der geplante Zeitrahmen.
  • Tätigkeiten, bei denen trotz Umsetzung des Maßnahmenplans die Toleranzkonzentration oder der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten werden, dürfen nur entsprechend einer spezifisch bekanntgegebenen TRGS durchgeführt werden (§10(6)).
  • Mitteilungspflicht (§10a(5)) an die zuständige Behörde bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert nicht eingehalten wird oder die im Bereich hohen Risikos (Toleranzkonzentration überschritten) ausgeübt werden. Die ermittelten Expositionen und der Maßnahmenplan sind der Behörde innerhalb von zwei Monaten zu übersenden.
  • Neu aufgenommen wird die Verpflichtung (§10a) ein Verzeichnis der Beschäftigten zu führen, die Tätigkeiten mit reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorie 1A und 1B durchführen, bei denen die Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdung ihrer Gesundheit ergibt. Die Aufbewahrungsfrist dieses Verzeichnisses beträgt 5 Jahre nach Ende der Exposition.
  • Die Vorgaben zur Lagerung unter Verschluss §8(7) betrifft künftig nur Stoffe und Gemische, die als akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3 eingestuft sind.
  • Im Rahmen der Mitwirkungs- und Informationspflichten (§5a) hat der Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen in Hinblick auf Asbest den Baubeginn oder das Baujahr des Objekts festzustellen und dem Auftragnehmer mitzuteilen.
  • Überarbeitung der Anforderungen an die Qualifikation der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Asbest.
  • Die Übergangsregelung (§25 (2)) für die Sachkunde zur Verwendung von Biozid-Produkten, für die bisher keine Sachkunde beschrieben ist, wird angepasst. Die Sachkunde ist nun bis zum 28.07.27 nachzuweisen (bisher 28.07.25).

Mit dem Vorschlag zur Gefahrstoffverordnung erfolgt eine Umsetzung, die sich am bestehendem Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen orientiert und Anforderungen aus der Umsetzung von EU-Recht übernimmt. Einzelne Anforderungen gehen aber weiterhin über eine angemessene Umsetzung hinaus, die nochmals in der gemeinsamen BDI/VCI-Stellungnahme in den Bundesrat eingebracht werden.

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Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Dipl.-Ing. Bernd Berressem

Arbeitsschutz, Gefahrstoffrecht, Arbeitsmedizin, Ausschuss für Gefahrstoffe