Corona-Sonderzahlungen

Verlängerung beschlossen

14. Juni 2021 | Information

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Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer.

Bundesrat stimmt Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zu. © (c) Stefan Rajewski/Fotolia.com
Bundesrat stimmt Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz zu. © (c) Stefan Rajewski/Fotolia.com

Der Bundesrat hat am 28. Mai 2021 dem vom Bundestag in der Fassung der Beschlussempfehlung beschlossenen Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) zugestimmt.

Die Neuregelungen zur Pflicht für börsennotierte Unternehmen zur Identifikation ihrer Aktionäre und Meldung der erlangten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern erlangen damit Gesetzeskraft. Gemäß § 52 Abs. 44b EStG ist die neue Anzeigepflicht nach § 45 b Abs. 9 EStG erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen. Der Gesetzesbeschluss des Bundestages zum AbzStEntModG vom 7. Mai 2021 finden Sie oben im Downloadbereich.

Die Registerfälle, die eine beschränkte Steuerpflicht bei Vergütungszahlungen selbst bei reinen Auslandssachverhalten ohne weiteren Inlandsbezug vorsehen, sind im Gesetzgebungsverfahren nicht wie ursprünglich im Regierungsentwurf geplant gestrichen worden. Aufgrund heftiger Kritik in der Praxis ist jedoch eine Evaluation der neuen geltenden Rechtslage bis zum 30. Juni 2022 im Hinblick auf die bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erfahrungen der praktischen Anwendung vorgesehen. Eine Verlängerung des hierzu ergangenen BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021 wird mit Blick auf die laufende Evaluation ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 angestrebt.

Hinsichtlich der sog. Corona-Prämie ist im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens eine erneute Verlängerung der Auszahlungsmöglichkeit gemäß § 3 Nr. 11a EStG nunmehr bis zum 31. März 2022 vorgenommen worden. Die Verlängerung hat allerdings keine Auswirkung auf den Gesamtbetrag von 1.500 Euro und die Bedingung, dass diese Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gezahlt werden muss.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Für einzelne Änderungen sind aber spezielle Anwendungsregelungen vorgesehen.

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RAin Chin Chin King

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