AbzStEntModG

Öffentliche Anhörung

26. April 2021 | Position

Langfassung zu diesem Dokument

Am 14. April 2021 nahm der VCI als Sachverständiger an der öffentlichen Anhörung zum Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) vor dem federführenden Bundestagsfinanzausschuss teil. Vertreten wurde der VCI durch Frau Sylvia Heckmeier, Head of Group Tax der Merck KGaA und Mitglied des VCI-Steuerrechtsausschusses.

Im Fokus unserer Empfehlungen standen die Streichung der geplanten Einführung einer neuen Aktionärs-Identifikationspflicht nach § 45b Abs. 9 EStG-E für börsennotierte Gesellschaften sowie die Wieder-Einführung der rückgängig gemachten Streichung der sog. Registerfälle aus der beschränkten Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f bzw. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Zum ersten Themenkomplex hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 5. März 2021 das Kosten-Nutzen-Verhältnis der geplanten Informationseinholungspflicht für börsennotierte Unternehmen in Frage gestellt und die Bundesregierung u. a. darum gebeten, den aus der Meldepflicht erwarteten Erkenntnisgewinn für die Finanzverwaltung näher zu beschreiben.

Der Bundestagsfinanzausschuss hält in seinen Beschlussempfehlungen vom 21.04.2021 hingegen weiterhin an der geplanten Pflicht für börsennotierte Unternehmen zur Identifikation ihrer Aktionäre und Meldung der erlangten Informationen an das Bundeszentralamt für Steuern fest (§ 45b Abs. 9 EStG-E i.V.m. § 67d AktG). Lediglich der Zeitpunkt, ab der die neue Pflicht zur Anwendung gelangen soll, soll um ein Jahr auf den Zeitraum nach dem 31.12.2024 verschoben werden (vgl. § 52 Abs. 44b EStG-E in der Fassung der Beschlussempfehlungen, s. S. 36 und 85).

Zu den sog. Registerfällen, die eine beschränkte Steuerpflicht bei Vergütungszahlungen auch bei reinen Auslandssachverhalten ohne weiteren Inlandsbezug als die inländische Registereintragung auslösen, wurde in den Beschlussempfehlungen festgehalten, dass die Regierungsfraktionen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Auftrag geben, dass eine Evaluation der neuen geltenden Rechtslage mit Blick auf die bis zum 30. Juni 2022 vorliegenden Erfahrungen mit der praktischen Anwendung erfolgen soll. Auf Kritik gestoßen sind hierbei insbesondere der administrative Aufwand im Zusammenhang mit Lizenzzahlungen an Steuerpflichtige, die ohnehin durch Geltung von Doppelbesteuerungsabkommen keiner Steuerpflicht unterliegen. Mit Blick auf die Evaluation wird auch die verlängerte Anwendung des BMF-Schreibens vom 11. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2022 angestrebt. Die obersten Finanzbehörden der Länder werden explizit um Zustimmung zur Ausdehnung der Verfahrensvereinfachung gebeten, die bisher nur für Vergütungen vorgesehen ist, welche bis zum 30. September 2020 zufließen.

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RAin Chin Chin King

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