Prämien steuerfrei

Inflationsausgleichs­gesetz auf dem Weg

14. Oktober 2022 | Bericht

Der VCI begrüßt die neuen Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Inflation.

Rund ein Viertel der inflationsbedingten Lohnerhöhung würde ohne Inflationsausgleich von der Einkommensteuer kassiert. © Halfpoint/stock.adobe.com
Rund ein Viertel der inflationsbedingten Lohnerhöhung würde ohne Inflationsausgleich von der Einkommensteuer kassiert. © Halfpoint/stock.adobe.com

Prämien zum Inflationsausgleich steuerfrei. Gesetzgeber befreit Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der Inflation bis zu einer Höhe von 3.000 Euro von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht.

Grundlage für die Inflationsausgleichsprämie ist die Formulierungshilfe für einen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen, die in das parlamentarische Verfahren des Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz eingebracht wurde. Der Bundesrat stimmte am 07.10.2022 der befristeten Absenkung der Umsatzsteuer auf Gaslieferungen und damit auch der Inflationsausgleichsprämie zu. Das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz senkt die Umsatzsteuer auf Gas vom 01.10.2022 bis zum 31.03.2024 von 19 auf sieben Prozent. Entlastet wird hierdurch der Endverbraucher. Unternehmen profitieren in der Regel nicht von einer Umsatzsteuersatzsenkung.

Der Begünstigungszeitraum für die Inflationsausgleichsprämie ist ein Dreivierteljahr länger, nämlich befristet bis zum 31.12.2024. In diesem Zeitraum sind ausgezahlte Prämien von Steuern und Sozialabgaben befreit. Eine Auszahlung in mehreren Teilbeträgen ist ebenfalls möglich. Bedingung ist, dass sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährt wird. Außerdem soll sie bei Beziehern von Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet werden.

Die neuen Vorschriften sollen rückwirkend zum 01.10.2022 Anwendung finden.

Damit hat das Bundeskabinett das am 14.09.2022 verabschiedete Inflationsausgleichsgesetz zum Ausgleich der kalten Progression um einen weiteren Eckpunkt zu Gunsten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ergänzt. Darin waren Anpassungen für den Ausgleich der kalten Progression durch Erhöhung des Grundfreibetrags im Einkommensteuertarif und durch Rechtsverschiebung der Tarifeckwerte enthalten. Der Ausgleich erfolgt stufenweise zum 01.01.2023 und zum 01.01.2024. Hintergrund ist, dass der Fiskus von inflationsbedingten Lohnerhöhungen durch eine progressiv steigende Einkommensteuer profitiert. Bei durchschnittlicher Betrachtung auf Basis der aktuellen Durchschnittsteuersätze 2022 liegt bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 40.000 und 64.000 Euro der durchschnittliche Einkommensteuersatz zwischen 20,4 und 27,6 Prozent. Das heißt konkret, dass im Schnitt rund ein Viertel der inflationsbedingten Lohnerhöhung von der Einkommensteuer kassiert wird.

Vor diesem Hintergrund ist es das Ziel des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf inflationsbedingte einkommensteuerlichen Mehrbelastungen – zumindest teilweise – zu verzichten. Das BMF legt seit 2015 alle zwei Jahre den sogenannten Steuerprogressionsbericht vor. Darin werden die Effekte der kalten Progression transparent dargestellt. Seit 2016 ist es Praxis, dass der Steuergesetzgeber auf Basis des Progressionsberichts den Steuertarif im Einkommensteuergesetz an die jeweilige Inflationsrate anpasst. Gerade in Zeiten hoher Inflation ist es umso mehr geboten, dass an dieser Praxis festgehalten wird.

Der VCI begrüßt die neuen Gesetzesvorhaben zur Bekämpfung der Inflation. Die Herausforderungen der anhaltend hohen Inflation zeigen aber zugleich, dass daneben auch spürbare steuerliche – in Form von massiven bürokratischen – Entlastungen für Unternehmen in Zeiten steigender Inflation mehr als dringlich sind, um der Inflationsspirale effizient entgegenzuwirken. Andernfalls drohen nicht nur anhaltende hohe Preise in der Zukunft, sondern eine existenzielle Wirtschaftskrise, da Unternehmen nicht mehr wettbewerbsfähig produzieren können und in die Knie gehen.

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