02. Februar 2026 | Position
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Stellungnahme zur Reform des Beschlussmängelrechts
PDF | 585 kB | Stand: 15. Januar 2026
Im Fokus sollte eine Flexibilisierung der Anfechtungsfolgen bei Auskunftspflichtverletzungen stehen.
Ausweislich des Koalitionsvertrags soll mit der vereinbarten Reform der aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts – neben einer weiteren Eindämmung von Missbrauchsmöglichkeiten – die „Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschlands“ gestärkt werden. Im Fokus steht dabei die Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen zur Ermöglichung einer lebhafte(re)n Debatte zwischen Aktionären und Unternehmensverwaltung im Rahmen der Hauptversammlung vor allem börsennotierter Unternehmen.
Der VCI-Fachausschuss Unternehmensrecht schlägt in seiner Stellungnahme ein Bündel an Maßnahmen vor, die die Hauptversammlung deutscher börsennotierter Gesellschaften attraktiver und damit im internationalen Wettbewerb anschlussfähiger machen können. Zusammengefasst handelt es sich dabei um folgende Vorschläge:
1. Kern der Reform sollte die Einführung eines beschlussmängelrechtlichen Sonderregimes für Auskunftsmängel bei börsennotierten Gesellschaften mit folgenden Eckpunkten sein:
- Nur noch schwerwiegende Informationsmängel sollten zur Ex-tunc-Nichtigkeit angefochtener Hauptversammlungsbeschlüsse führen. Schwerwiegend sind nur solche Informationsmängel, die sich entweder kausal auf das Beschlussergebnis ausgewirkt haben oder als eine vorsätzlich unrichtige Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft i. S. d. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG zu qualifizieren sind.
- Beschlüsse, die an einen nicht schwerwiegenden Informationsmangel leiden, bleiben weiterhin anfechtbar. Für sie gelten jedoch andere, verhältnismäßigere Rechtsfolgen, die vom Gericht nach dessen Ermessen anzuordnen sind. Dazu zählen die Verpflichtung der Gesellschaft zur Erteilung der vorenthaltenen bzw. richtigen Auskunft sowie die gerichtliche Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Beschlusses. Darüber hinaus könnte vorgesehen werden, dass das Gericht die Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung in den Gesellschaftsblättern anordnen kann (naming & shaming).
- Um die belastende Wirkung eines (selbst erfolglosen) Anfechtungsverfahrens abzumildern, sollte für die Anfechtung wegen Informationsmängeln ein Seriositätsquorum in Form einer Mindestbeteiligung als Voraussetzung für die Anfechtungsbefugnis eingeführt werden, das auch durch mehrere Kläger zusammen erreicht werden kann.
2. Das Freigabeverfahren (§ 246a AktG) sollte auf weitere eintragungsbedürfte Beschlüsse, insbesondere auf Änderungen des Unternehmensgegenstands, erweitert werden.
3. Rechtsfolge erfolgreich angefochtener Wahlbeschlüsse (Aufsichtsrat, Abschlussprüfer und Nachhaltigkeitsberichtsprüfer) sollte im Regelfall die Ex-nunc-Kassation des jeweiligen Wahlbeschlusses sein.
4. Zur Verfahrensbeschleunigung sollte für das gesamte Beschlussmängelrecht die Eingangszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten liegen. Es sollte zudem geprüft werden, die Zuständigkeit auf wenige Schwerpunkt-OLGs zu konzentrieren, um Know-How zu bündeln.
5. Die Nichtigkeitsgründe nach § 241 AktG sollten auf schwere Rechtsverstöße zum Schutz elementarer Aktionärsrechte, von Gläubigern und des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
6. Um ein missbräuchliches Nachschieben „aufgesparter“ Nichtigkeitsgründe im Anschluss an ein Freigabeverfahren zu vermeiden, sollte eine relative Befristung der Nichtigkeitsklage von einem Monat ab der Bekanntmachung der Ausgangsklage eingeführt werden.
7. Zur Verbesserung des Verfahrensrechts der Hauptversammlung sollten die virtuelle und die Präsenz-HV rechtlich weitestgehend aneinander angepasst und Sonderregeln für die virtuelle Hauptversammlung abgebaut werden. Dazu sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden:
- Die optionale Nutzung des Vorfelds der Hauptversammlung sollte – sowohl für die virtuelle als auch die Präsenz-HV – dadurch (re)aktiviert werden, dass die Pflicht der Gesellschaft zur Vorabveröffentlichung ihrer Antworten gestrichen und stattdessen vorgegeben wird, die vorab einzureichenden Antworten mündlich in der Hauptversammlung zu beauskunften, wobei der Vorstand Fragen und Auskünfte nach thematisch sinnvollen Blöcken sortieren kann. Die HV-Debatte würde sich dann auf Nachfragen zu den erteilten Auskünften konzentrieren, was eine deutlich gehaltvollere Debatte verspricht.
- Die Ausübung des Fragerechts sollte bei der virtuellen Hauptversammlung auf die Videokommunikation beschränkt werden.
- Das für die virtuelle Hauptversammlung vorgesehene gesonderte Rede- und Stellungnahmerecht nach § 130a AktG sollte ersatzlos gestrichen werden, da dieses bereits immanenter Teil des allgemeinen Auskunftsrechts ist. Abweichend von § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG sollte der Aufsichtsrat auskunftsberechtigt und -verpflichtet sein für Fragen, die in seine alleinige Kompetenz fallen. Dabei sollte für die Frage, ob die Auskunftspflicht den Vorstand oder den Aufsichtsrat trifft, die Anfechtung ausgeschlossen werden.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Dr. Tobias Brouwer
Abteilungsleitung Recht und Steuern, Compliance, Unternehmens- und Verbandsrecht
- E-Mail: brouwer@vci.de