Umweltstrafrecht

Neue Richtlinie für Umweltstrafrecht

16. Dezember 2022 | Information

Der EU-Rat hat seine "allgemeine Ausrichtung" zur Revision der Umweltstrafrechtsrichtlinie angenommen.

In der neuen Umweltstrafrechtslinie wurden unter anderem Mindesthöchststrafen angepasst. © Proxima Studio/stock.adobe.com
In der neuen Umweltstrafrechtslinie wurden unter anderem Mindesthöchststrafen angepasst. © Proxima Studio/stock.adobe.com

Am 9. Dezember 2022 hat der Rat der EU bei der Tagung "Justiz und Inneres" seine "allgemeine Ausrichtung" bezüglich des Kommissionsvorschlags zu einer neuen Umweltstrafrechtsrichtlinie angenommen.

In Art. 5 soll demzufolge die Mindesthöchststrafe von zehn Jahren für natürliche Personen nur noch im Falle der Todesfolge gelten (und nicht mehr bei einer Todesgefahr oder bei einer schweren Verletzung). Ferner soll bezüglich der Mindesthöchststrafe bei Todesfolge eine explizite Differenzierung nach Vorsatz (10 Jahre) und Fahrlässigkeit (5 Jahre) erfolgen. Die allgemeinen Mindesthöchststrafen in Art. 5 sollen von sechs auf fünf Jahre bzw. von vier auf drei Jahre gesenkt werden. In Art. 7 soll eine Alternative zu den umsatzbezogenen Sanktionen für juristische Personen eingeführt werden. Vorgeschlagen werden fixe Mindesthöchst-Sanktionen von 40 bzw. 24 Millionen Euro, je nach Tatbestand. Die Mitgliedstaaten könnten dann bei der Umsetzung der Richtlinie zwischen der umsatzbezogenen und der fixen Mindesthöchst-Sanktion wählen. In Erwägungsgrund 27a wird nunmehr einen Klarstellung vorgeschlagen, dass ein Zugang zu Gericht für die betroffene Öffentlichkeit nicht neu geschaffen werden muss, sondern dass lediglich vergleichbare bestehende Zugänge im Strafrecht auch für die umweltstrafrechtlichen Regelungen geöffnet werden müssen.

Im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments (JURI) wird derzeit der Berichtsentwurf des Berichterstatters Antonius Manders (EVP, NL) diskutiert. Umstritten ist im JURI die Frage, ob ein selbständiger Tatbestand des Ökozids eingeführt werden sollte. Ein solcher selbständiger Tatbestand wäre dann unabhängig von einem Verstoß gegen bestimmte umweltschützende Normen in anderen Rechtsakten (wie z.B. REACH, CLP, etc.).

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 Dominik Jaensch

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Rechtsfragen REACH, Strafrecht, Versicherungsfragen, Verwaltungs-/Umwelthaftungsrecht