Hilfestellung für die Kontrolle von Fahrzeugen

VCI-Leitfaden LKW-Kontrolle

23. November 2021 | Leitfaden

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Hilfestellung für die Kontrolle von Fahrzeugen und Fahrzeugführern vor der Beladung gemäß Abschnitt 7.5.1 ADR.

Der Leitfaden des VCI gibt insbesondere Verladern eine praktische Hilfestellung an die Hand, wie die Vorschriften gemäß Abschnitt 7.5.1 ADR konkret umgesetzt werden können. © Gina Sanders/stock.adobe.com
Der Leitfaden des VCI gibt insbesondere Verladern eine praktische Hilfestellung an die Hand, wie die Vorschriften gemäß Abschnitt 7.5.1 ADR konkret umgesetzt werden können. © Gina Sanders/stock.adobe.com

Die letzte Aktualisierung des Leitfadens erfolgte auf Basis des ADR 2021, das zum 01.07.2021 nach Ablauf der halbjährigen Übergangsfrist in Kraft tritt.

Der Text des Abschnitts 7.5.1 ADR ist allgemein gehalten und lässt in der Praxis Auslegungsspielraum: Begriffe wie „Rechtsvorschriften“ und „Sichtprüfung des Fahrzeugs“ werden ohne nähere Erläuterung verwendet. Eine Expertengruppe des VCI hat daher den vorliegenden Leitfaden erarbeitet, um den Anwendern, insbesondere auf Seiten der Verlader, eine praktische Hilfestellung an die Hand zu geben.

Mit Rechtsvorschriften im Sinne von 7.5.1.1 ADR sind Gefahrgutvorschriften gemeint. Die Kontrolle muss sich – insbesondere im Bereich der Fahrzeugtechnik – auf die Feststellung von offensichtlichen Mängeln beschränken. Regelmäßig wird aus Responsible-Care-Gründen über die Gefahrgutvorschriften hinaus geprüft, dann aber ebenfalls auf offensichtliche Mängel beschränkt („mit offenen Augen um das Fahrzeug gehen“).

Der Inhalt des Abschnitts 7.5.1 ADR ist im Hinblick auf eine Verpflichtung zur Durchführung systematischer Gefahrgutkontrollen durch die Unternehmen als verbindlich anzusehen. Der Gesetzgeber geht in seinen Erläuterungen zu 7.5.2 des ADR davon aus, dass die angestrebte Sicherheitswirkung mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Er ergänzt aber: „Es können jedoch auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert werden, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem sind schriftlich und nachvollziehbar zu dokumentieren. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden.“

An welcher Stelle bzw. Stellen im Ablauf vor der Beladung Kontrollen durchgeführt werden, ist dabei unerheblich. Die Ergebnisse müssen aber zusammengeführt werden. So können etwa die Innenbesichtigung des Laderaumes oder die Prüfung der oben liegenden Tankarmaturen an der konkreten Ladestelle (sicherer) vorgenommen, Dokumente, Fahrpersonal, Fahrzeugausrüstung im Zuge der Eingangsabfertigung kontrolliert werden.

Die konkreten Inhalte des Leitfadens verstehen sich als beispielhafte Aufzählung, um offensichtliche Mängel festzustellen. Die Kontrollen sollten in Art, Tiefe und Häufigkeit der individuellen Organisationsstruktur jedes einzelnen Unternehmens angepasst werden. Die Verantwortlichkeiten gemäß GGVSEB bleiben hiervon unberührt, so auch die dort festgelegte gemeinsame Verantwortung von Verlader und Fahrzeugführer bei der Beachtung des Kapitels 7.5.

Im Leitfaden nicht abgebildete klassenspezifische oder besondere Stoffgruppen betreffende Vorschriften sind im Prüfumfang entsprechend vom Anwender zu ergänzen (z.B. radioaktive Stoffe, Abfälle). Auch auf verhaltensbezogene Vorgaben (Rauchverbot während der Ladearbeiten, Sicherung gegen Wegrollen der Fahrzeuge, Benutzung von Absturzsicherungen etc.) wird nicht näher eingegangen.

Die Verwendung von Checklisten, in denen die Prüffelder aus Abschnitt 7.5.1 ADR, ergänzt um konkrete Kontrollpositionen, zusammengestellt sind, ist grundsätzlich sinnvoll. Dadurch lässt sich der Kontrollablauf in den Betrieben besser strukturieren, organisieren und dokumentieren. Positive Nebeneffekte gibt es auch bei Gefahrgutkontrollen durch die zuständige Behörde. Hierfür ist eine lückenlose Dokumentation jeder betrieblichen Überprüfung der Gefahrgutfahrzeuge erforderlich, etwa durch das Archivieren der Checklisten; gegebenenfalls kann die Dokumentation durch Bildmaterial und/oder Kopien der Begleitpapiere ergänzt werden. In jedem Fall sollte der Prüfvorgang der Beförderung zugeordnet werden können (dies kann auch DV-technisch geschehen, wenn die Belege andruckfähig sind).

In dem Leitfaden findet sich ein „Katalog möglicher Prüfpunkte (vor Beladung)“, die von sicherheitstechnischer Relevanz sind. Zielsetzung dieses Leitfadens ist es, dass sich jeder Betroffene daraus einen eigenen Katalog zusammenstellen kann, der dann für Überprüfungen verwendet wird. Grundsätzlich gilt, dass nicht alle Punkte einer Checkliste abgearbeitet werden müssen, da einzelne Prüfpunkte nur für bestimmte Beförderungsarten (z.B. Transporte in festverbundenen Tanks) Bedeutung haben können.

Ergänzend ist beispielhaft je eine Checkliste für den Versand loser Ware (Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Silofahrzeuge) und für den Versand verpackter Ware beigefügt. Diese können als konkrete Arbeitshilfen unmittelbar für Kontrollen gemäß Abschnitt 7.5.1 ADR (vor Beladung) eingesetzt werden.

Kontrollen sind gemäß 7.5.1.3 ADR auch vor dem Entladen vorzunehmen. Hier steht die Frage im Vordergrund, ob ein festgestellter Mangel einer sicheren Entladung entgegensteht; Abhilfe- und Schutzmaßnahmen sind dann im Einzelfall festzulegen.

Der Leitfaden umfasst folgende Inhalte:

  • Einführung
  • Katalog möglicher Prüfpunkte - Sicherheit der Beförderungseinheit (nur offensichtliche Mängel)
    1. Außen am Fahrzeug
    2. Ladeeinrichtungen
    3. Ausrüstung und Kennzeichnung der Beförderungseinheit
    4. Dokumente (Begleitpapiere)
    5. Fahrzeugführer/Mitglieder der Fahrzeugbesatzung
    6. Ladung
  • VCI-Checkliste für Kontrollen vor der Beladung nach Abschnitt 7.5.1 ADR - für lose Ware (Tankfahrzeuge, Tankcontainer, Silofahrzeuge)
  • VCI-Checkliste für Kontrollen vor der Beladung nach Abschnitt 7.5.1 ADR - für verpackte Ware

Der vollständige Leitfaden (Umfang: 7Seiten) kann im Download-Breich im Kopf dieser Seite heruntergeladen werden.

Rechtliche Hinweise
Dieser Leitfaden entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen der Verfasser und der Verband der Chemischen Industrie e.V. (VCI) keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche weder gegen den Verfasser noch gegen den Verband der Chemischen Industrie e.V. geltend gemacht werden.
Das Urheberrecht dieses Leitfadens liegt beim VCI. Die vollständige oder auszugsweise Verbreitung des Textes ist nur gestattet, wenn Titel und Urheber genannt werden.

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Dipl.-Ing. Jörg Roth

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Gefahrgut, Ladungssicherung, Transportsicherheit, TUIS, Verkehr und Logistik