Klimaschutz

VCI-Stellungnahme zur nationalen Klimaschutzgesetzgebung

21. März 2019 | Position

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Für die chemisch-pharmazeutische Industrie ist Klimaschutz ein zentrales Anliegen. Sie unterstützt die EU bei der Erreichung des globalen 2-Grad-Ziels 2050 und trägt mit ihren Produkten sowie über den EU-Emissionshandel aktiv dazu bei. Bei den Plänen für ein deutsches Klimaschutzgesetz gilt es, Doppelregulierung zu vermeiden und Flexibillität zuzulassen. Versorgungssicherheit und bezahlbare Strompreise müssen trotz Kohleausstieg sichergestellt sein.

Nationale Alleingänge sind bei der globalen Herausforderung Klimaschutz keine Lösung: Eine Renationalisierung der europäischen Klimapolitik ist kontraproduktiv, ineffektiv, ineffizient und führt zu Doppelregulierung, sagt der VCI. - Bild: © E. Zacherl - Fotolia.com
Nationale Alleingänge sind bei der globalen Herausforderung Klimaschutz keine Lösung: Eine Renationalisierung der europäischen Klimapolitik ist kontraproduktiv, ineffektiv, ineffizient und führt zu Doppelregulierung, sagt der VCI. - Bild: © E. Zacherl - Fotolia.com
  • Für die chemische Industrie ist Klimaschutz ein zentrales Ziel. Die chemische Industrie in Deutschland hat seit 1990 ihre Treibhausgas-Emissionen (energiebedingte CO2- und Lachgasemissionen) um rund 50 Prozent gesenkt und wird diesen Weg weiter beschreiten. Klimaschutz ist ein wesentlicher Teil der Geschäftsstrategie von Chemie-Unternehmen. Die chemische Industrie trägt mit ihren verschiedensten Produkten aktiv zum Klimaschutz bei.
  • Der VCI unterstützt den Beitrag der Europäischen Union (EU) zur Erreichung des globalen 2-Grad-Ziels 2050. Eine Renationalisierung der europäischen Klimapolitik ist kontraproduktiv, ineffektiv, ineffizient und führt zu Doppelregulierung.
  • Industrie und Energiewirtschaft sind größtenteils bereits vom europäischen Emissionshandel (EU ETS) erfasst und abschließend geregelt. Alle Vorschläge für zusätzliche nationale Minderungsbeiträge in den durch den ETS geregelten Sektoren verkennen, dass der EU- ETS schon einen rechtsverbindlichen Minderungspfad vorsieht. Es beruht auf einem geschlossenen Marktmechanismus, mit dem innerhalb der EU die zulässige Summe der Treibhausgasemissionen der vom EU-ETS erfassten Energie- und Industrieanlagen jährlich festgelegt und reduziert wird. Dieses System entfaltet insoweit eine Sperrwirkung und schließt in diesem Umfang zusätzliche nationale Regelungen in EU-Mitgliedstaaten wie ein Bundesklimaschutzgesetz (KSG) aus. Da die EU ETS-Regelungen Vorrang entfalten, machen sie ein Bundesklimaschutzgesetz zumindest für die vom EU-ETS erfassten Sektoren obsolet, wenn nicht sogar europarechtlich unzulässig. Dies betrifft vor allem
    • die verbindlichen Klimaschutzziele für 2030 und 2050,
    • die verbindlichen Klimaschutzziele für die einzelnen ETS-Sektoren (Sektorziele)
    • und die Idee jährlicher Treibhausgas- oder CO2-Budgets.
  • Die beabsichtigte Stilllegung von Kohlekraftwerkskapazitäten in Deutschland ist in der EU- ETS-Richtlinie als Option bereits abgebildet.
  • Auch für die Wirtschaftsbereiche, die nicht vom EU-ETS erfasst werden, gibt es mit der europäischen Effort-Sharing-Verordnung vom 31. Mai 2018 eine Regelung auf EU-Ebene. Diese wird durch EU-Sektorregulierungen unterstützt, beispielsweise im Fall des Verkehrssektors durch EU-Regulierungen zur deutlichen Reduzierung der CO2-Flottengrenzwerte bis 2030 für Pkw und Lkw. Gleichwohl entfaltet die Effort- Sharing-Verordnung keine abschließende Wirkung wie der EU-ETS, so dass für die Sektoren des Nicht-ETS-Bereiches (Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges) grundsätzlich Raum für nationale Klimaschutz-Regelungen besteht.
  • Auch für diese Sektoren sollte ebenfalls keine Festschreibung rechtsverbindlicher Klimaschutzziele erfolgen. Klimaschutz in dieser Weise rechtsverbindlich zu machen hätte vielmehr zur Folge, Klagen zur Durchsetzung von Klimaschutzzielen erheblich zu erleichtern und damit der Politik die Entscheidungshoheit beim Klimaschutz aus der Hand zu nehmen.
  • Ein Klimaschutzgesetz muss den Klimaschutz neben gleichrangige und gleich verbindliche Ziele wie Energieversorgungssicherheit, hohe industrielle Wertschöpfung, Arbeitsplatzsicherung, internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und bezahlbare Energiepreise stellen. Rechtsverbindlicher Klimaschutz kann nicht isoliert als prioritäres Ziel vor anderen betrieben werden.


Eine Langfassung dieser Stellungnahme im Umfang von neun Seiten finden Sie im Download-Bereich im Kopf dieser Seite. Ebenfalls dort verfügbar: Eine druckfreundliche Version dieser Kurzfassung.