Grenzausgleichsmechanismen: Pflicht zur Abgabe von Berichten ist angelaufen

Hürdenlauf für CBAM-Berichte

06. März 2024 | Bericht

Betroffenheit prüfen: Ab 2024 müssen Importeure CBAM-relevanter Produkte Berichte abgeben.

Bei den Unternehmen, die erste CBAM-Berichte erstellt haben, haben sich viele Probleme und offene Fragen ergeben. Kein Wunder: Die Erstellung und Abgabe spielt sich während der Aufbauphase der Systeme ab. Die bisherigen Hürden sind nicht unüberwindbar, erfordern aber eine erhebliche Kraftanstrengung. © coachwood/stock.adobe.com
Bei den Unternehmen, die erste CBAM-Berichte erstellt haben, haben sich viele Probleme und offene Fragen ergeben. Kein Wunder: Die Erstellung und Abgabe spielt sich während der Aufbauphase der Systeme ab. Die bisherigen Hürden sind nicht unüberwindbar, erfordern aber eine erhebliche Kraftanstrengung. © coachwood/stock.adobe.com

Seit dem 1. Oktober 2023 gilt die CBAM-Verordnung der EU, mit der zur Flankierung des Emissionshandelssystems der EU (ETS) Grenzausgleichsmaßnahmen zum Klimaschutz (CBAM) eingeführt wurden (zur Einführung informierte der VCI hier ). In den ersten zwei Jahren, der „Einführungsphase“, sind Importeure CBAM-relevanter Produkte zur Erstellung von CBAM-Berichten verpflichtet, wenn sie Produkte aus dem CBAM-Produktscope einführen.

Seit dem 1. Januar 2024 ist es endlich auch für deutsche Unternehmen möglich, entsprechende Berichte abzugeben, nachdem die DEHSt (Deutsche Emissionshandelsstelle) als deutsche zuständige Behörde benannt wurde. Bis zum 31. Januar lief die Frist zur Abgabe des ersten Berichtes. Wegen der späten Nominierung der deutschen Behörde wurde die Frist zur Abgabe um einen Monat verlängert. Im weiteren Jahresverlauf werden Versäumnisse bußgeldbewehrt. Anfang März wurde geschätzt, dass bisher nur 10 Prozent der berichtspflichtigen deutschen Unternehmen ihre CBAM-Berichte abgegeben haben.

Verbreitete Betroffenheit, viele offene Fragen

Auch wenn chemische Produkte zunächst weitgehend ausgenommen sind (Ausnahmen: Ammoniak, Salpetersäure, Düngemittel, Wasserstoff sind drin), zeigt sich, dass der Kreis der betroffenen Unternehmen doch recht groß ist – insbesondere über die Importe von ebenfalls im CBAM-Scope befindlichen Metallerzeugnissen und im Zusammenspiel mit der geringen de minimis-Schwelle von 150 €. Zudem haben sich in der Anlaufphase bei den Unternehmen, die erste Berichte erstellt haben, viele Probleme und offene Fragen ergeben. Die Berichterstellung und -abgabe erfolgt quasi während der Aufbauphase der Systeme. Die bisherigen Hürden sind nicht unüberwindbar, erfordern aber eine erhebliche Kraftanstrengung.

Neue Hürden voraus

Der zu Beginn noch umfangreiche Einsatz von Standardwerten für den Emissionsgehalt der Importwaren wird im weiteren Jahresverlauf eingeschränkt – es ist also unumgänglich, auf seine ausländischen Lieferanten zuzugehen, um Daten zu CO₂-Gehalten zu erhalten. Perspektivisch wichtig: Vorerst besteht nur eine Berichtspflicht. Ab 2026 müssen dann tatsächlich kostenpflichtig CBAM-Zertifikate erworben werden. Mittelfristig steht im Raum, dass der CBAM-Produktscope auch auf weitere Chemikalien ausgeweitet wird, mit entsprechender Ausweitung der Berichts- und Zahlungsverpflichtungen.

Es gibt in Deutschland über die Handelskammern und Consultants bereits ein breites Angebot von CBAM-Beratung. In der VCI-Task-Force zur CBAM-Implementierung bietet der VCI seinen Mitgliedern die Gelegenheit zum Erfahrungsaustausch. Er prüft darüber hinaus derzeit, ob es zusätzliche Nachfrage nach einem VCI-Webinar zu CBAM gibt, gerade beim Chemie-Mittelstand.

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