30. April 2026 | Pressemitteilung
Mehr Spielraum bei EU-Beihilfen hilft 2026 kurzfristig, löst aber das strukturelle Stromkostenproblem nicht.
- Gut, dass die EU-Kommission den Mitgliedstaaten 2026 mehr Entlastungsspielraum geben will
- Kurzfrist-Ansatz ist aber zu wenig
Die Europäische Kommission hat heute mit dem „METSAF“ einen befristeten Beihilferahmen zur Abfederung der Folgen des Irankriegs für das Jahr 2026 vorgestellt. Neu ist etwa, dass nationale Entlastungen wie der Industriestrompreis und die Strompreiskompensation für das Jahr 2026 teilweise kumuliert werden können. Matthias Belitz, Leiter des Bereichs Nachhaltigkeit, Energie und Klimaschutz im VCI, sagt:
„Gut, dass die EU-Kommission den Beihilferahmen in Teilen nachgeschärft hat. Bisher sind die Vorgaben viel zu eng, um Strompreise international wettbewerbsfähig zu machen.
Jetzt kommt das große Aber: Die Entlastungswirkung wird nur wenig verstärkt. Unsere Branche bräuchte aber wuchtige Hilfe. Und: Der Kurzfrist-Ansatz für nur ein Jahr entfacht kaum mehr als ein Strohfeuer. Die europäische Industrie steht unter massivem Standortdruck und braucht über den Irankrieg hinaus verlässliche Perspektiven – gerade für Investitionen in neue elektrifizierte Verfahren. Schneckentempo und Trippelschritte helfen kaum weiter.
Entlastungen sind wichtige Notpflaster. Um die Stromkosten in Deutschland wieder international wettbewerbsfähig zu machen, braucht es aber zwingend spürbare strukturelle Veränderungen in der Energiewende.“
Hintergrundinformationen zum Middle East Crisis Temporary State Aid Framework (METSAF)
Im bisherigen EU-Beihilferahmen CISAF war eine Kumulierung von Strompreiskompensation (SPK) und Industriestrompreis (ISP) für dieselben Stromverbräuche ausgeschlossen (zum Beispiel für bestimmte SPK-begünstigte Anlagen). Möglich war allenfalls eine Kombination der Instrumente innerhalb eines Unternehmens, aber für voneinander abgegrenzte Stromverbräuche. Mit der jetzigen Änderung wäre für 2026 prinzipiell eine begrenzte Inanspruchnahme der Beihilfe für dieselbe Strommenge möglich. Das würde die Entlastungswirkung vorübergehend stärken – zumindest für einige besonders energieintensive Unternehmen.
Das ebenso angekündigte befristete Anheben der sogenannten „Entlastungsintensität“ von 50 auf 70 Prozent wiederum hilft in der aktuellen Form beim Industriestrompreis in Deutschland leider nicht. Grund dafür ist der für die Berechnung der Beihilfe geltende Mindeststrompreis von 50 Euro pro Megawattstunde (EUR/MWh), der nicht unterschritten werden darf. Für 2026 ist der durchschnittliche „Jahresfuturepreis“ (87 EUR/MWh) maßgeblich, der bereits 2025 berechnet wurde. Da nicht unter 50 EUR/MWh gesenkt werden darf, können bereits die 50 Prozent nicht ausgeschöpft werden.
Zudem wurde der deutsche Referenzpreis im vergangenen Jahr gebildet. Höhere Stromkosten infolge des Irankriegs werden daher erst im Folgejahr im Industriestrompreis abgebildet. Dann greift der Krisenbeihilferahmen aber bereits nicht mehr.
Im Hinterkopf zu behalten ist bei all diesen Details zum Industriestrompreis: Es gilt immer die von der EU-Kommission vorgegebene Regel, dass nur maximal die Hälfte des förderfähigen Stromverbrauchs entlastet werden darf. Das halbiert die Entlastungswirkung. Netzentgelte, Steuern und Umlagen berührt der Industriestrompreis ebenfalls nicht, die kommen noch einmal zum Endpreis dazu und schmälern die Entlastungswirkung weiter.
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