07. Oktober 2026 | Bericht
Strengere Umweltqualitätsnormen (UQN) verändern die Spielregeln für wasserrechtliche Genehmigungen.
Das mittlerweile in Kraft getretene EU Water Package verschärft die Anforderungen an den chemischen Zustand von Gewässern. Der VCI prognostiziert: Für Unternehmen könnte es schwieriger werden, die wasserrechtlichen Erlaubnisse für das Einleiten von gereinigten Abwässern zu erhalten – vor allem dort, wo neue Umweltqualitätsnormen (UQN) nahe an der analytischen Nachweisgrenze liegen. Davon betroffen sind die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die Grundwasserrichtlinie und die Richtlinie über Umweltqualitätsnormen.
Für die Industrie sind vor allem die verschärften Umweltqualitätsnormen relevant. Sie sind maßgeblich für die Bewertung des chemischen Zustands von Grund- und Oberflächengewässern. Verschärft werden die Anforderungen unter anderem bei Nickel, Quecksilber, Bisphenol A und PFAS. Für Quecksilber wurde die Umweltqualitätsnorm halbiert. Neu aufgenommen wurden außerdem UQN für pharmazeutische Wirkstoffe wie Diclofenac und Ibuprofen in Oberflächengewässern.
Wird eine UQN überschritten, gilt der chemische Zustand des Wassers als nicht gut. Ziel ist der gute chemische Zustand, bei dem die UQN unterschritten wird. Das kann Genehmigungsverfahren unmittelbar beeinflussen. Enthält gereinigtes Abwasser noch Reste eines relevanten Stoffes, kann eine neue Einleiterlaubnis unter diesen Bedingungen nur eingeschränkt oder über Ausnahmen möglich sein.
Das Problem liegt dabei nicht nur in den Grenzwerten selbst. Einige der neuen oder verschärften UQN sind so niedrig, dass sie an oder sogar unter der Mess- und Bestimmungsgrenze liegen. Damit droht eine Situation, in der die rechtliche Bewertung stärker von den Grenzen der Analytik abhängt als von einer tatsächlich relevanten Belastung des Gewässers. Eine solche Entwicklung wäre aus Sicht des VCI nicht praktikabel. Die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis darf nicht an der Frage scheitern, ob geringste Konzentrationen eines Stoffes noch zuverlässig bestimmt werden können.
Gerade das Zusammenspiel der neuen Grenzwerte mit dem in der Wasserrahmenrichtlinie neu definierten sogenannten Verschlechterungsverbots sorgt für zusätzliche Rechtsunsicherheit. Betroffen sind sowohl neue Vorhaben als auch Investitionen in bestehende Anlagen.
Folgen auch für Kläranlagen
Die Auswirkungen reichen zudem über industrielle Anlagen hinaus. Die neuen Anforderungen an pharmazeutische Wirkstoffe dürften in Deutschland bei zahlreichen kommunalen Kläranlagen eine Nachrüstung mit einer vierten Reinigungsstufe erforderlich machen. Das erhöht den Finanzierungsbedarf der kommunalen Kläranlagen beträchtlich.
Umsetzung in Deutschland bis Ende 2027
Deutschland hat jetzt bis Ende 2027 Zeit, die Vorgaben in nationales Recht zu übertragen. Für Unternehmen wird dabei besonders wichtig, wie das Verschlechterungsverbot im Wasserhaushaltsgesetz konkret gestaltet und im Vollzug angewendet wird. Besonders das Verschlechterungsverbot muss mach Auffassung des VCI so konkretisiert werden, dass es im Genehmigungsverfahren handhabbar bleibt. Orientierung könnten dabei die im Immissionsschutzrecht geltenden Bagatell- und Irrelevanzschwellen bieten.
Kontakt
Für Fragen und Anregungen nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Dr. Thomas Kullick
Anorganische Schwefelverbindungen, Boden- und Gewässerschutz
- E-Mail: kullick@vci.de