Krieg in der Ukraine

Sanktionspaket der EU vom 06.10.2022

07. Oktober 2022 | Bericht

Die EU hat das 8. Sanktionspaket im Kontext des Krieges in der Ukraine erlassen.

Die Sanktionen betreffen u. a. Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland, die per Schiff in Drittländer transportiert werden. © aerial-drone/stock.adobe.com
Die Sanktionen betreffen u. a. Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland, die per Schiff in Drittländer transportiert werden. © aerial-drone/stock.adobe.com

Am 06.10.2022 hat die Europäische Union das 8. Sanktionspaket als Folge der völkerrechtswidrigen Annexionen ukrainischer Gebiete durch Russland veröffentlicht (s. EU-Amtsblatt ):

Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 und der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 06.10.2022 werden weitere Verkaufs-, Liefer-, Verbringungs- und Ausfuhrverbote erlassen, u. a.:

  • für Waffen und Munition (neuer Artikel 2aa der VO (EU) Nr. 833/2014).
  • Anhang I der neuen VO (EU) 2022/1904 erweitert die Liste der Güter und Technologien des Anhang VII der VO (EU) 833/2014 um zusätzliche chemische Verbindungen, u. a. in Kategorie VIII: X.A.VIII.021 und X.A.VIII.022 sowie die Liste „X.C.IX.001 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur“.
  • Anhang XI der VO (EU) 833/2014 wird um einen Teil B mit weiteren Gütern und Technologien der Luft- und Raumfahrt ergänzt für die gesonderte Übergangsregelungen gelten (neuer Art. 3c Abs. 5a der VO (EU) Nr. 833/2014).
  • Für in Anhang XXIII aufgeführte Güter der KN-Codes 2701 bis 2704 gelten bestimmte Übergangsregelungen (neuer Art. 3k Abs. 3a). Bitte überprüfen Sie zudem die in Anhang VII der VO (EU) 2022/1904 aufgeführten Produkte auf Betroffenheit, da sich hier Änderungen ergeben haben können.

Ebenfalls mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 und der VO (EU) 2022/1904 werden weitere Kauf-, Einfuhr- und Verbringungsverbote erlassen:

  • Das Einfuhrverbot für in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Artikel 3g der VO (EU) Nr. 833/2014), die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, wird modifiziert.
  • Außerdem werden Einfuhrbeschränkungen für zusätzliche Güter eingeführt, die Russland erhebliche Einnahmen erbringen (Art. 3i der VO (EU) Nr. 833/2014). Anhang XXI der VO (EU) Nr. 833/2014 wird in zwei Teile (Teil A und B) unterteilt. Für diese Teile gelten unterschiedliche Übergangsregelungen (neuer Art. 3i Abs.3 und Abs. 3b) Dies betrifft u. a. diverse Zolltariflinien unter Kapitel 28, 29, 31 und 39 (Teil A) sowie unter Kapitel 28, 29, 31, 33, 34, 38 und 39 (Teil B) des Zolltarifs. Bitte beachten Sie, dass weitere Güter außerhalb der Chemiekapitel des Zolltarifs ebenfalls betroffen sind (s. Anhang VI der VO (EU) 2022/1904).

In Bezug auf Russland sieht Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 06.10.2022 die Möglichkeit zur Einführung einer Preisobergrenze für Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland vor, die per Schiff in Drittländer transportiert werden (betroffen sind die Unterposition 2709 00 und Position 2710 des Zolltarifs; s. neue Abs. 3-7 des Art. 3n). Die Preisobergrenze sollte auf die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer sowie auf die Bereitstellung damit verbundener Dienste Anwendung finden. Der Preisobergrenzenmechanismus würde sich auf ein Bescheinigungsverfahren stützen, das es den Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglichen würde nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Weitere guidance zum price cap soll folgen.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 06.10.2022 verhängt weitere personenbezogene Sanktionen. 30 Personen und 7 Organisationen werden gelistet. Zudem erweitert Verordnung (EU) 2022/1905 des Rates vom 06.10.2022 die Kriterien für eine Listung auf Personen oder Organisationen, die Verstöße gegen die Verbote der Umgehung von Bestimmungen der Sanktionsverordnungen erleichtern (neuer Art. 3 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 269/2014).

Regeln zur Vermeidung von Umgehung der Sanktionen wurden verschärft.

Verordnung (EU) 2022/1903 des Rates vom 06.10.2022 erweitert den geographischen Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/263 vom 23.02.2022 auf die Regionen Saporischschja und Cherson.

Die Verordnungen traten mit Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Wir empfehlen, die neuen Verordnungen und Produktlisten in den Anhängen genau zu prüfen.

Die Europäische Kommission hat auch bereits ein Q&A zu dem 8. Sanktionspaket veröffentlicht.