Ukraine-Krieg

Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts

22. März 2022 | Bericht

Gemeinsame Erklärung nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine.

Durch die Auswirkungen des Krieges müssen Unternehmen auf schwerwiegende Störungen reagieren. © Jamrooferpix/stock.adobe.com
Durch die Auswirkungen des Krieges müssen Unternehmen auf schwerwiegende Störungen reagieren. © Jamrooferpix/stock.adobe.com

Die EU-Kommission hat am 21.03.2022 gemeinsam mit den nationalen Wettbewerbsbehörden als Europäisches Wettbewerbsnetz (ECN) eine Erklärung zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts nach dem russischen Einmarsch in die Ukraine veröffentlicht.

Darin wird festgestellt, dass Unternehmen in der derzeitigen Krisensituation auf schwerwiegende Störungen reagieren müssen, die durch die Auswirkungen des Krieges und der Sanktionen im Binnenmarkt verursacht werden. Auch gemeinsame Maßnahmen von Unternehmen die sich im Markt als Wettbewerber begegnen, können dabei eine Rolle spielen. Als Beispiel werden genannt,

  • die Zusammenarbeit beim Kauf, der Lieferung und der fairen Verteilung von knappen Produkten bzw.
  • die Zusammenarbeit zur Abmilderung schwerwiegender wirtschaftlicher Folgen, einschließlich solcher Folgen, die sich aus der Einhaltung der von der EU verhängten Sanktionen ergeben.

In diesem Zusammenhang erklärt das ECN, dass es nicht aktiv gegen unbedingt notwendige und zeitlich begrenzte Initiativen vorgehen wird, die speziell darauf abzielen, die durch die Auswirkungen des Krieges und/oder der Sanktionen verursachten schweren Störungen im Binnenmarkt zu vermeiden.

Diese Art der Zusammenarbeit würde wahrscheinlich keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen oder zu Effizienzgewinnen führen, die aller Wahrscheinlichkeit nach schwerer wiegen würden als eine solche Beschränkung.

Es bleibt dabei, dass die Unternehmen die Vereinbarkeit ihrer Zusammenarbeit mit dem EU/EWR-Kartellrecht selbst einschätzen müssen. Sofern Unternehmen auf der Grundlage ihrer Selbsteinschätzung Zweifel an der Vereinbarkeit solcher Kooperationsinitiativen mit dem EU/EWR-Wettbewerbsrecht haben, können sie sich jedoch an die Kommission, die EFTA-Überwachungsbehörde oder die betreffende nationale Wettbewerbsbehörde mit der Bitte um informelle Beratung wenden.

Das ECN betont allerdings gleichzeitig, dass es nicht zögern werde, gegen Unternehmen vorzugehen, die die derzeitige Situation ausnutzen, indem sie Kartelle schließen oder ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen.

Weitere Informationen können Sie der Erklärung des ECN entnehmen.

Kontaktmöglichkeiten zu den gennannten Behörden bestehen über die Webseiten der Generaldirektion Wettbewerb der EU-Kommission sowie die Webseite der EFTA-Überwachungsbehörde und die Webseite des Bundeskartellamts .