11. August 2026 | Bericht
Der Bundestag stärkt die Verfahrensbeschleunigung. Wichtige Änderungen weichen vom Entwurf ab.
Am 25. Juni 2026 hat der Bundestag die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (in der Fassung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses) beschlossen.
Die Novelle dient vor allem der Umsetzung von Entscheidungen des Aarhus-Compliance Committee, des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Die finale Fassung des Gesetzes unterscheidet sich in einigen Punkten vom ursprünglichen Regierungsentwurf. BDI und VCI hatten sich im Gesetzgebungsverfahren unten anderem für eine Begrenzung von Umweltverbandsklagen auf konkretes Vorbringen der Kläger (Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes) ausgesprochen.
Der Regierungsentwurf enthielt in § 7a UmwRG-E tatsächlich zunächst eine Regelung zur Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes. Diese wurde aber wieder gestrichen. Hintergrund ist die geplante Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (§ 86 Absatz 1 VwGO) in einem parallel laufenden Gesetzgebungsverfahren (Bundesratsdrucksache 328/26). Es ist angedacht, im Rahmen der Änderung der VwGO den Amtsermittlungsgrundsatz zu begrenzen. Darüber hinaus hatten BDI und VCI eine Begrenzung der aufschiebenden Wirkung bei Umweltverbandsklagen gefordert. Im Regierungsentwurf (§ 7 Abs. 6 UmwRG-E) war vorgesehen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen über Infrastrukturprojekte nach § 1 Absatz 1 und 1a UmwRG keine aufschiebende Wirkung haben.
Diese Regelung hat nunmehr eine Erweiterung erfahren und ist nicht mehr abschließend auf Infrastrukturprojekte begrenzt.
Downloads
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Beschlussempfehlung des Umweltausschusses
PDF | 1 MB | Stand: 24. Juni 2026 -
BDI-Stellungnahme
PDF | 287 kB | Stand: 03. Februar 2026
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Dominik Jaensch
Rechtsfragen REACH, Strafrecht, Versicherungsfragen, Verwaltungs-/Umwelthaftungsrecht
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