Strahlenschutz­beauftragte in Chemieparks

14. März 2023 | Position

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Das StrlSchG erfordert die schriftliche Bestellung von fachkundigen SSB für den Umgang mit radiaktiven Stoffen.

Bei großen Unternehmen werden die SSB häufig aus dem Kreis der eigenen Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers rekrutiert. © MQ-Illustrations/stock.adobe.com
Bei großen Unternehmen werden die SSB häufig aus dem Kreis der eigenen Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers rekrutiert. © MQ-Illustrations/stock.adobe.com

Zur Leitung oder Beaufsichtigung des genehmigungsbedürftigen Umgangs mit sonstigen radioaktiven Stoffen fordert das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) die schriftliche Bestellung der erforderlichen Anzahl von fachkundigen Strahlenschutzbeauftragten (SSB) durch den Genehmigungsinhaber (den Strahlenschutzverantwortlichen), siehe §70 ff StrlSchG.

Bei großen Unternehmen werden die SSB häufig aus dem Kreis der eigenen Mitarbeiter des Genehmigungsinhabers rekrutiert. Kleinere, in Chemieparks ansässige Unternehmen fordern die Bestellung externer SSB, z.B. bei radiometrischen Messeinrichtungen. So wird eine hochkompetente Strahlenschutzbetreuung unter wirtschaftlichen Kriterien gewährleistet.

Die Bestellung externer SSB in Chemieparks, z. B. für den Strahlenschutz in der Radiometrie, hat sich bereits bewährt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die verschiedenen, am Standort ansässigen Unternehmen möglichst auf eine zentrale Stelle mit externen SSB zurückgreifen können.

Dies führt in der Regel zu einer Vereinheitlichung der Strahlenschutzstandards am Standort und zu Vereinfachungen in der Kommunikation, beispielsweise mit Behörden oder der Feuerwehr. Auch Behörden und Feuerwehr befürworten diese Vorgehensweise sehr häufig.

Die Bestellung externer SSB setzt voraus, dass ein Vertrag (sog. Dienstleitungs- und Abgrenzungsvertrag) mit der Firma, die die Tätigkeit externer SSB anbietet, abgeschlossen wird. Der für den Strahlenschutz zuständigen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde müssen durch den Genehmigungsinhaber (Strahlenschutzverantwortlichen) wie üblich die bestellten SSB angezeigt werden. Es ist zu gewährleisten, dass die externen SSB durch die Bestellung auch mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet werden. Diese sind schriftlich festzulegen. Den SSBs obliegen die Pflichten, die ihnen durch das StrlSchG sowie die Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) auferlegt sind, nur im Rahmen der Befugnisse.

Die externen SSB handeln im direkten Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen der Betreiberfirma. Es ist sicherzustellen, dass die externen SSB alle zutreffenden Schutzvorschriften beachten und die in ihrer Pflicht stehenden Aufgaben bearbeiten (wie z. B. Unterweisungen, Körperdosenkontrolle, Personendosimetrie, Sorge für ärztliche Vorsorgeuntersuchungen Strahlenschutz).

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 Thilo Höchst

Thilo Höchst

Abteilungsleitung Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr