Stellungnahme zum Entwurf des 4. Hessischen Ausführungsgesetz zum AbwAG

23. Januar 2023 | Standpunkt

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Das Hessische Ausführungsgesetz stellt gemeinsam mit dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) die rechtliche Grundlage für die von Unternehmen zu entrichtende Abwasserabgabe.

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Die Abgabe fließt in Maßnahmen zum Schutz der Gewässer. Im Rahmen der Verbändeanhörung kommentiert der VCI Hessen die nunmehr vorliegende Novellierung des Ausführungsgesetzes.

Grundsätzliche VCI-Forderungen

Das Abgabenniveau darf sich für die Abgabenpflichtigen aufgrund der geplanten Änderungen nicht erhöhen. Es darf zu keiner Benachteiligung der hessischen Industrie im nationalen Wettbewerb kommen. Insbesondere sehen wir negative Auswirkungen durch die Anpassungen in § 5 (2), da die Besonderheiten der Industriestandorte keine Berücksichtigung finden.

Bedenken zu Änderungen in § 5 zu Niederschlagswasser

Relevante Änderungen ergeben sich aus den Neuerungen im § 5 zur Einleitung von Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen (Absatz 1) sowie Trennkanalisationen (Absatz 2). Dies würde die bisherige Praxis mit der Möglichkeit von der Befreiung der zu zahlenden Abwasserabgabe ändern.

Für Trennkanalisationen soll die Einleitung von Niederschlagswasser nur noch dann auf Antrag von der Abwasserabgabe befreit werden können, wenn rechnerisch nachgewiesen wird, dass der Rückhalt des Feinanteils der abfiltrierbaren Stoffe (AFS63), entsprechend dem Stand der Technik, nachgewiesen werden kann. Problematisch an dieser neuen Forderung ist, dass dieser Parameter in der Abwasserverordnung nicht definiert ist und folglicherweise in keinem Anhang bei der Festsetzung des Standes der Technik zur Anwendung kommen kann. Weiterhin handelt es sich dabei um Annahmen, die lediglich auf Literaturdaten basieren und für die Kategorisierung der stofflichen Belastung von Niederschlagswasser aus Siedlungsgebieten herangezogen werden. Eine Übertragbarkeit auf Flächen eines Unternehmens der chemisch-pharmazeutischen Industrie ist nicht gegeben.

Neben diesem rein rechnerischen Ansatz ist die Möglichkeit eines messtechnischen Nachweises in dem genannten Papier der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) lediglich in Ausnahmefällen möglich und sollte grundsätzlich gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist zunächst die Aufnahme des Parameters AFS63 in die Abwasserverordnung.

Darüber hinaus ist weder der Parameter abfiltrierbare Stoffe (AFS) noch AFS 63 ein abwasserabgabenrelevanter Parameter im Bundesabwasserabgabengesetz. Eine Verschärfung des Bundesrechts bei der Umsetzung in hessisches Landesrecht lehnen wir ab.

Für Mischkanalisationen, bei den der Anhang 1 nicht zur Anwendung kommt, ist die Regelung im § 5(1) nicht eindeutig. Diese sollte klargestellt werden. Es besteht die Interpretationsmöglichkeit, dass keine Befreiung von der Abwasserabgabe für Niederschlagswasser möglich ist. Da Mischkanalisationen nicht benachteiligt werden dürfen, muss auch hier eine Möglichkeit der Befreiung von der Abwasserabgabe bei Niederschlagswasser gegeben sein.

Das technische Regelwerk der DWA zur Einleitung von Misch- und Niederschlags- wasser in Oberflächengewässer soll verbindlich im Hinblick auf Trennsysteme eingeführt werden. Kritisch ist jedoch, dass dieses Regelwerk für Anforderungen in Siedlungsgebieten erstellt wurde und somit „auf das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen in Siedlungsgebieten abfließende und gesammelte Wasser“ anzuwenden ist (siehe Arbeitsblatt DWA-A 102-2/BWK-A 3-2 „Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer – Teil 2: Emissionsbezogene Bewertungen und Regelungen“). Das Arbeitsblatt dient somit vorrangig der Bewertung von großflächigen kommunalen Siedlungsgebieten mit angebundenen Gewerbe- und Industriegebieten. Es ist daher als nicht einschlägig, insbesondere für direkteinleitende Standorte der chemisch-pharmazeutischen Industrie, anzusehen.

Weiterhin ist anzuführen, dass auf Standorte der chemisch-pharmazeutischen Industrie, die über eine Mischkanalisation verfügen, der Anhang 22 der Abwasserverordnung anzuwenden ist. In diesem ist der Stand der Technik für den Parameter AFS definiert. Es käme folglich zu einer Konkurrenzsituation des messtechnisch erfassbarem Parameters AFS, der auf den Ort der Abwassereinleitung bezogen ist und dem zu berechnenden Parameter AFS63, der auf den Ort des Abwasseranfalls bezogen ist.

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 Anne Meister

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