Deutsches Gesetz zum Nagoya-Protokoll tritt 2016 in Kraft

Es wird ernst beim Thema genetische Ressourcen

08. Februar 2016 | Bericht

Das Nagoya-Protokoll regelt auf internationaler Ebene den Zugang zu genetischen Ressourcen und die gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben. Ein Überblick über den Stand der Umsetzung in der EU und in Deutschland.

Der Zugang zu genetischen Ressourcen im Ausland kann an Rechte des Staates geknüpft sein, in dem die Ressourcen gesammelt werden. - Foto: © quickshooting - Fotolia.com
Der Zugang zu genetischen Ressourcen im Ausland kann an Rechte des Staates geknüpft sein, in dem die Ressourcen gesammelt werden. - Foto: © quickshooting - Fotolia.com

Das Nagoya-Protokoll ist ein völkerrechtlich bindender Vertrag, der derzeit von 70 Staaten ratifiziert worden ist und am 12. Oktober 2014 in Kraft trat. Es definiert die genetischen Bestandteile von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen als Ressource, die international handelbar ist. Außerdem regelt es deren Verwendung – zum Beispiel als Ausgangsmaterial für Arzneimittel, Impfstoffe oder Enzyme für die industrielle Biotechnologie. Genetische Ressourcen menschlichen Ursprungs sind vom Protokoll ausgeschlossen.

Zu den betroffenen Industriezweigen zählen alle, die mit genetischem und biologischem Material Forschung und Entwicklung betreiben und dieses in der Produktion sowie für ihre Produkte nutzen. Betroffene Anwender finden sich unter anderem in den Sektoren Chemie, Pharma, Diagnostika, Tiergesundheit, Textilien, Papier, Kosmetika, Lebens- und Futtermittel sowie Bioenergie.

In der EU setzt die Verordnung (EU) Nr. 511/2014 vom 16. April 2014 das Nagoya-Protokoll um. Aktuell arbeitet die EU-Kommission an sogenannten horizontalen Leitlinien für die Nutzer zur Umsetzung der Verordnung. Sie bindet dabei die Industrie über die Verbände ICC, EuropaBio (Biotechnologie) und EFPIA (Pharma) mit ein. Diese Leitlinien sollen im April 2016 fertig sein.

Stand der Umsetzung in Deutschland

Die EU-Gesetzgebung ihrerseits wird in Deutschland durch ein eigenes Gesetz in nationales Recht übertragen, das am 1. Juli 2016 in Kraft tritt.

Hierzulande ist das Bundesamt für Naturschutz (BfN) die zuständige nationale Behörde für den Vollzug des Nagoya-Protokolls. Das BfN bietet Nutzern genetischer Ressourcen Beratung an. Dieses Angebot sollte grundsätzlich in Anspruch genommen werden, weil das internationale Regelwerk nur den Rahmen für nationale Gesetzgebung setzt. Die Regelungen können von Land zu Land sehr unterschiedlich ausfallen.

Beispielsweise muss sich ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, das genetische Ressourcen außerhalb der EU bezieht und nutzt, vergewissern, dass es den deutschen Regelungen, der EU-Regelung und den nationalen Regelungen des Bereitstellerlandes genügt. Auch innerhalb der EU können die nationalen Regelungen der EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich sein.

In Deutschland ist der Zugang zu genetischen Ressourcen, die innerhalb des Hoheitsbereichs der Bundesrepublik gesammelt werden, grundsätzlich frei. Er unterliegt lediglich den allgemeinen Beschränkungen des öffentlichen Rechts und gegebenenfalls des Privatrechts. Der Zugang zu genetischen Ressourcen über eine in Deutschland befindliche Sammlung kann dagegen an Rechte des Bereitstellerlandes, in dem die Ressourcen gesammelt wurden, geknüpft sein. Informationen über die jeweiligen nationalen Regelungen und zuständigen Stellen hat die Internationale Informationsstelle des Biodiversitätssekretariats.

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Biotechnologie, Geschäftsführung DIB