Notfallmanagement und Gewässerschutz

Rückhaltung von Löschwasser

18. Juli 2017 | Leitfaden

Langfassung zu diesem Dokument

Mit dem VCI-Leitfaden Löschwasserrückhaltung möchte die chemische Industrie ein hohes und einheitliches Niveau für die Rückhaltung von Löschwasser gewährleisten. Dieser Leitfaden wurde von Fachleuten aus Werkfeuerwehren und aus dem Gewässerschutz geschrieben. Damit sind feuerwehrtechnische und umweltrechtliche Sichtweisen gleichermaßen in den Leitfaden eingegangen.

Verantwortliches Handeln in der Praxis: Fachleute aus Werkfeuerwehren und aus dem Gewässerschutz sind die Autoren des VCI-Leitfadens zur Löschwasserrückkhaltung. - Foto: © mhp - Fotolia.com
Verantwortliches Handeln in der Praxis: Fachleute aus Werkfeuerwehren und aus dem Gewässerschutz sind die Autoren des VCI-Leitfadens zur Löschwasserrückkhaltung. - Foto: © mhp - Fotolia.com

Im Leitfaden wird dargelegt, wie zunächst eine Risikobewertung der erforderlichen Maßnahmen zur Rückhaltung von Löschwasser erfolgen sollte, um anschließend das erforderliche Volumen für die Rückhaltung von Löschwasser zu ermitteln. Durch diesen zweistufigen Prozess wird qualitativen und quantitativen Erfordernissen bei der Löschwasserrückhaltung genügt.

Den umweltrechtlichen Anforderungen wurde durch die Berücksichtigung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in der Fassung vom 21. April 2017 entsprochen.

Die chemische Industrie leistet mit diesem Leitfaden zur Löschwasserrückhaltung einen Beitrag im Rah-men ihrer gesellschaftlichen Verantwortung und im Sinne verantwortlichen Handelns.

Ziel des Leitfadens

Ziel dieses Leitfadens ist das Verhindern einer unkontrollierten Ausbreitung von kontaminierten Löschwässern. Dies dient dem Schutz von Gewässern vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzung von wassergefährdenden Stoffen und/oder Löschmitteln. Die Anforderungen des Besorgnisgrundsatzes nach § 62 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) sowie des § 20 der AwSV sind hierdurch erfüllt.

Die Art und Ausführung der erforderlichen Löschwasserrückhaltemaßnahmen werden auf Basis einer Risikobewertung ermittelt.

Das zurückzuhaltende Volumen wird mit Hilfe verschiedener, vereinfachter Methoden praxisnah und konservativ abgeschätzt.

Die Ermittlung der Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung wird im Rahmen eines Löschwasserrückhaltekonzeptes als Bestandteil des Brandschutzkonzeptes bzw. ergänzend zum Brand-schutzkonzept dargestellt.

Anwendungsbereich

(1) Dieser Leitfaden gilt für bauliche Anlagen i. S. d. Baurechts sowie Anlagen gemäß AwSV im Bereich der chemischen Industrie zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Be-handeln, Verwenden wassergefährdender Stoffe.

Er gilt insbesondere für

  1. den Brandfall und die hierdurch resultierende Kontamination von Löschwässern durch beteiligte wassergefährdende Stoffe,
  2. den Anfall von kontaminierten Löschwässern aufgrund der Verwendung wassergefährdender Löschmittel und/oder wassergefährdender Zusätze.

Zu den Stoffen, die eine Löschwasserrückhaltung erforderlich machen gehören insbesondere:

  • flüssige und gasförmige Stoffe, die gemäß AwSV in Wassergefährdungsklassen (WGKs) eingestuft sind; feste Stoffe, wenn sie gemäß Anlage 1 Nr. 2.1 der AwSV eine Wasserlöslichkeit ≥ 100 mg/l haben
  • Stoffe, die noch nicht eingestuft sind, werden gemäß § 3 Abs. 4 AwSV wie Stoffe der WGK 3 behandelt
  • radioaktive Stoffe
  • Biostoffe i. S .d. BioStoffVO
  • Sprengstoffe
  • organische Peroxide
  • Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen
  • Medikamente
  • Baustoffe, die gefährliche Brandfolgeprodukte bilden können
  • Löschmittel, die aufgrund ihrer Einstufung (R-, H-Sätze, WGK oder gemäß der PFOS-Verbotsverordnung zu berücksichtigen sind)
  • spezielle Wirkstoffe (Pflanzenschutz)
  • Stoffe mit folgenden Einstufungen nach dem Global Harmonized System (GHS):

    H 300 Lebensgefahr bei Verschlucken
    H 310 Lebensgefahr bei Hautkontakt
    H 340 Kann genetische Defekte verursachen
    H 350 Kann Krebs erzeugen
    H 360D Kann das Kind im Mutterleib schädigen
    H 360F Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen
    H 370 Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt)
    H 372 Schädigt die Organe (alle betroffenen Organe nennen) bei längerer oder wiederholter Exposition
    H400 Sehr giftig für Wasserorganismen
    H410 Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
    H411 Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
    H412 Schädlich für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung
    H413 Kann für Wasserorganismen schädlich sein, mit langfristiger Wirkung.

(2) Dieser Leitfaden gilt nicht für Lagerbereiche die bereits in den Regelungsbereich der Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie – LöRüRL) fallen.

(3) Eine Rückhaltung ist nicht erforderlich, wenn

  1. sich ausschließlich nichtbrennbare Stoffe in nichtbrennbaren Behältern oder Verpackungen befinden und die Bauteile der baulichen Anlage im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
  2. im Brandfall nicht mit Wasser, sondern ausschließlich mit nicht wassergefährdenden Sonderlöschmitteln ohne Wasserzusatz (z. B. CO2-Löschanlagen, Inertgaslöschanlagen, etc.) gelöscht wird und die Bauteile der baulichen Anlage im Wesentlichen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Der Leitfaden umfasst 28 Seiten und kann im Downloadbereich im Kopf dieser Seite heruntergeladen werden.

Haftungshinweis
Der VCI-Leitfaden „Löschwasserrückhaltung“ entbindet in keinem Fall von der Verpflichtung zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften. Der Leitfaden wurde mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch übernehmen die Verfasser und der VCI keine Haftung für die Richtigkeit der Angaben, Hinweise, Ratschläge sowie für eventuelle Druckfehler. Aus etwaigen Folgen können deswegen keine Ansprüche, weder gegen den Verfasser noch gegen den VCI, geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn die Schäden vom VCI oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

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 Thilo Höchst

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Abteilungsleitung Umweltschutz, Anlagensicherheit, Verkehr, Chemieparks, Strahlenschutz