Bundesregierung legt Entwurf für Begleitgesetz vor

Ziel: Harten Brexit abfedern

16. November 2018 | Bericht

Mit dem geplanten Brexit-Begleitgesetz will die Bundesregierung die steuerlichen Folgen des britischen EU-Austritts Ende März 2019 regeln. Der Entwurf enthält Änderungen im Steuerrecht und soll noch im Dezember vom Kabinett verabschiedet werden.

Sollte es zu einem No-deal-Brexit kommen, hat das auch massive steuerliche Auswirkungen. Mit dem geplanten Begleitgesetz will die Bundesregierung Härtefälle abmildern. - Foto: © VCI/Daniel
Sollte es zu einem No-deal-Brexit kommen, hat das auch massive steuerliche Auswirkungen. Mit dem geplanten Begleitgesetz will die Bundesregierung Härtefälle abmildern. - Foto: © VCI/Daniel

Anfang Oktober 2018 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) den Referentenentwurf eines Brexit-Steuerbegleitgesetzes vorgelegt. Ziel ist, besondere Härtefälle bei den deutschen Unternehmen im Falle eines harten Brexits abzufedern. Die Gesetzesbegründung führt hierzu klar aus, dass auf nicht gewollte Steuereinnahmen verzichtet werden sollte. Diese Selbstverständlichkeit wird jedoch in dem ersten Entwurf des BMF nicht durchgehend beherzigt. Vielmehr fehlen noch wesentliche steuerliche Begleitregelungen für den Fall eines ungeregelten Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirlands (VK) aus der EU. Eine Frage zieht sich wie ein roter Faden durch das Steuerrecht und betrifft die Fälle, in denen das VK durch den Brexit plötzlich steuerrechtlich wie ein Drittstaat zu behandeln wäre und rückwirkend die steuerlichen EU-Privilegien entfallen.

Angesichts weltweit sinkender Steuersätze für Unternehmen, zuletzt auch in den USA, unterliegen viele ausländische Beteiligungen zumindest formal einer Hinzurechnungsbesteuerung. Innerhalb der EU wird den Unternehmen aber ein Ausweg ermöglicht, wenn das deutsche Stammhaus nachweisen kann, dass die ausländische Personengesellschaft oder die Betriebsstätte im VK wirtschaftlich tätig wird, zum Beispiel durch Produktion vor Ort oder Mitarbeiter im Ausland. Durch den Brexit gäbe es diese Möglichkeit nicht mehr, sodass ungeplante Belastungen entstünden.

Fortgeltung der Fusionsrichtlinie und EU-Schiedsverfahren?

Die Fusionsrichtlinie ermöglicht den Unternehmen, innerhalb der EU Unternehmen steuerneutral umzustrukturieren. Stille Reserven werden in den Unternehmen dabei steuerlich nicht erfasst. Durch einen harten Brexit wäre eine rückwirkende Besteuerung bei bereits erfolgten Umstrukturierungen möglich. So wäre beispielsweise eine rückwirkende Besteuerung eines Einbringungsgewinns noch möglich, wenn bei tatsächlichem Austritt von VK die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.

Neben den Einzelfragen des Ertragsteuerrechts steht im Falle eines harten Brexits zu befürchten, dass Doppelbesteuerungsfälle künftig nicht mehr über die EU-Schiedskonvention gelöst werden, sondern lediglich über das allgemeine Institut des internationalen Verständigungsverfahrens. Der wesentliche Unterschied liegt darin, dass das EU-Schiedsverfahren einen Einigungszwang enthält und damit Doppelbesteuerungsfälle gelöst werden können, ohne dass es bei einer Mehrfachbelastung des Steuerpflichtigen bleibt.

Änderungen notwendig

Der VCI-Steuerausschuss hat die Regelungen, die im Falle eines harten Brexits zu Fehlwirkungen führen, umfassend analysiert und eine entsprechende Priorisierung des steuerpolitischen Handlungsbedarfs vorgenommen. Über das Ob des steuerpolitischen Handlungsbedarfs besteht kein Streit. Fraglich ist vielmehr, welche Regelungen noch im laufenden Verfahren des Referentenentwurfs Aufnahme finden werden und inwieweit der Gesetzgeber bereit ist, die steuerlichen Baustellen schnell zu schließen. Der VCI wird sich in der laufenden Gesetzgebung weiterhin für notwendige Änderungen starkmachen.


Dieser Artikel ist im chemie report 11/2018 erschienen.


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